Aktueller Mindestbetrag
- Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
- Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
- Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
- Schulische Weiterbildung: 992 € netto
Rechtsgrundlage
Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)
Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:
- Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):
| Bedarfskomponente | Betriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) | Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) |
| Grundbedarf | 442 € | 475 € |
| Wohnpauschale | 380 € | 380 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG) | +137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht) | +137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung) |
Besonderheiten / Hinweise
- Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
- Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
- BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
