Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)

Aktueller Mindestbetrag

Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung liegt bei: 1.091 Euro netto.

Rechtsgrundlage

Die Lebensunterhaltssicherung wird nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den Bedarfssätzen nach §§ 13 sowie 13a Abs. 1 BAföG vorausgesetzt.

Der Wert ergibt sich aus dem regulären BAföG-Bedarf, erhöht um 10 Prozent.

Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

Besonderheiten / Hinweise

  • Die Lebensunterhaltssicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels, d. h. für den vorgesehenen Suchzeitraum, nachgewiesen werden.
  • Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist während des Suchaufenthaltes zulässig. Auch Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen sind möglich. Ein entsprechendes Einkommen kann bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt werden.
  • Alternativ kann der Lebensunterhalt auch über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.