Aktueller Mindestbetrag
Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach der Wohnsituation (ob die Person bei den Eltern lebt oder eigenständig wohnt).
Demnach gilt:
- Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: 666 Euro netto
- Auszubildende, die bei den Eltern wohnen reduziert auf: 276 Euro netto
Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.
- Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.
Während der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (in Folge einer abgebrochenen Ausbildung) oder wenn nach Abschluss der Ausbildung nach einer Beschäftigung im erlernten Beruf gesucht wird, ist kein festgelegter Mindestbetrag für die Lebensunterhaltssicherung erforderlich.
Rechtsgrundlage
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach § 12 BAföG zur Verfügung stehen.
- Für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
- Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG
Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.
Besonderheiten / Hinweise
- Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Wichtig: Die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
- BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss für Auszubildende und kann als Einkommen berechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
- Sperrkonto/Verpflichtungserklärung: Zusätzlich zum Einkommen und BAB können Fehlbeträge durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
