Lebensunterhaltssicherung bei der Aufhebung einer Wohnsitzauflage

Zielgruppe: Personen in Duldung und im laufenden Asylverfahren

Personen noch in der Aufenthaltsgestattung bzw. in der Duldung, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, unterliegen einer Wohnsitzauflage. Für die Aufhebung dieser Wohnsitzauflage kann unter anderem auch die eigene Lebensunterhaltssicherung maßgeblich sein. Da es sich bei der Aufhebung der Wohnsitzlage nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, ist der Lebensunterhalt nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII zu bestimmen.

Achtung: Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht im Ermessen der Ausländerbehörde.

Zielgruppe: Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§ 12a AufenthG)

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG), § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme im Einzelfall) oder 23 AufenthG (Kontingent- oder Resettlementflüchtlinge) unterliegen ggf. einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.

Die Befreiung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage ist u.a. mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 12a Abs. 1 bzw. Abs. 5 S. 1 AufenthG). Hier gelten die Voraussetzungen:

  • Das Einkommen liegt in Höhe des Regelbedarfs für das Bürgergeld (siehe Frage 1)
  • Das Einkommen wird für die Einzelperson veranschlagt und muss nicht für die Bedarfsgemeinschaft gedeckt sein.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und die Beschäftigung muss länger als drei Monate andauern.
  • Auch ein Ausbildungsplatz ist Grund, die Wohnsitzauflage aufzuheben. Hierfür muss der Lebensunterhalt allerdings nicht gesichert werden.