Ob der Lebensunterhalt gesichert sein muss, hängt davon ab, zu wem der Familiennachzug erfolgt.
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
- Der Lebensunterhalt zu Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt bei:
- Einem minderjährigen ledigen Kind zu einem deutschen Elternteil (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
- Elternteil zu einem minderjährigen deutschen Kind, wenn dieser die Personensorge übernimmt (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Bei nicht sorgeberechtigten Elternteilen kann im Ermessen auf den Nachweis verzichtet werden (§ 28 Abs. 1 S. 4)
- In der Regel ist kein Nachweis nötig bei:
- Ehegatt*innen deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 S. 3). Hier ist eine Ausnahme möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (§ 29 AufenthG)
Die Lebensunterhaltssicherung ist in der Regel eine Voraussetzung.
Bei einem Nachzug zu Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach:
- Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1)
- Anerkannter Flüchtlingsschutz (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1)
- Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4)
- Niederlassungserlaubnis nach Flucht (§ 26 Abs. 3 oder 4, wenn vorher Schutzstatus bestand)
kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Schutzgewährung gestellt wird und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem außereuropäischen Staat, zu dem eine enge Beziehung steht (z. B. Herkunftsland, ehemaliger Wohnort), nicht möglich ist.
Nachzug zu Personen mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)
Eine Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn die Familie infolge der Flucht getrennt wurde und der oder die Nachziehende schutzbedürftig ist. Dies gilt für Ehepartner*innen, Kinder und Stiefkinder.
Elternnachzug zu minderjährigen Kindern (§ 36 AufenthG)
Ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn das Kind anerkannter Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling ist (§ 25 Abs. 1, 2 oder § 23 Abs. 4 AufenthG) und sich kein anderer sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Das gilt auch bei einer Niederlassungserlaubnis, die auf einem Fluchthintergrund beruht (§ 26 AufenthG).
Für alle übrigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gilt: Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich gesichert sein. Allerdings kann es Ausnahmen geben – zum Beispiel, wenn sonst das Grundrecht auf Schutz der Familie oder das Kindeswohl verletzt würde.
