Aktueller Mindestbetrag
Es gilt kein festgelegter Mindestbetrag. Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gegeben sein bzw. orientiert sich am sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II (Siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)
Rechtsgrundlage
Es handelt sich in allen Fällen um einen Richtwert, von dem in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (z. B. durch mietfreie Unterkunft) geringer ausfallen. Zur Orientierung wird in den Anwendungshinweisen (s. 20a.4.1) zusätzlich auf die Angaben des Visumhandbuches hingewiesen.
Besonderheiten / Hinweise
- Die Nebenbeschäftigung darf bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche betragen. Der Durchschnitt wird über den gesamten Aufenthaltszeitraum gebildet, sodass auch Wochen mit Mehrarbeit möglich sind. Wenn die Beschäftigung vorab geprüft wird– z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts – reichen in der Regel die Angaben im Arbeitsvertrag aus, um den durchschnittlichen Arbeitsumfang zu belegen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Nebenbeschäftigung nicht erforderlich.
- Mehrere Tätigkeiten gleichzeitig sind zulässig, sofern die Gesamtwochenstundenzahl im Durchschnitt eingehalten wird.
- Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen Dauer sind ebenfalls möglich – auch mehrfach oder parallel zueinander.
- Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann unter anderem Arbeitsverträge, Probebeschäftigungen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung beinhalten.
