Ja, im Rahmen des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG darf einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgegangen werden. Sie kann jederzeit aufgenommen werden, sofern der Aufenthaltstitel gültig ist. Das heißt, auch vor Beginn der Ausbildung (z. B. während eines vorbereitenden Sprachkurses) kann eine Nebenbeschäftigung aufgenommen werden. Achten Sie dabei immer auf die Nebenbestimmungen im Aufenthaltstitel, um sicher zu gehen, dass die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung vorliegt.
Wichtig: Eine Nebenbeschäftigung darf nicht Teil der Ausbildung sein und muss in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen – selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Soll die Nebentätigkeit bereits vor oder unmittelbar mit Beginn der Ausbildung aufgenommen werden und dem Lebensunterhalt dienen, ist es erforderlich, den Arbeitsvertrag bereits bei der Beantragung des Visums vorzulegen.
