Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage. Das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen möglich:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt),
- zum Studium und Ausbildung,
- wenn an einem anderen Ort ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs zeitnah zur Verfügung steht,
- und in besonderen Härtefällen.
