Können Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz wechseln? 

Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage. Das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen möglich: 

  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt), 
  • zum Studium und Ausbildung, 
  • wenn an einem anderen Ort ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs zeitnah zur Verfügung steht,
  • und in besonderen Härtefällen.