Kann man aus einem anderen Titel in § 16a AufenthG wechseln? / Muss die Titelbeantragung aus dem Herkunftsland des Azubis erfolgen?

Der Aufenthalt nach § 16a AufenthG kann in Deutschland beantragt werden, wenn der bzw. die Antragsteller*in bereits bei Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel innehat.

Mit einem Schengen-Visum oder Touristenvisum ist die Beantragung ausgeschlossen.

Dies trifft nicht auf Staatsangehörige aus Staaten mit privilegiertem Zugang zu – sie dürfen visumsfrei einreisen und den Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen.

In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfüllt sein.

Ein Wechsel in den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG ist bspw. aus einem Aufenthaltstitel für einen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG), einem Aufenthaltstitel als Au-Pair (§ 19 AufenthG und § 12 BeschV), zur Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2 AufenthG) bzw. zum Studium (§ 16b AufenthG) oder für einen Sprachkurs (§ 16f AufenthG) möglich.