Der Aufenthalt nach § 16a AufenthG kann in Deutschland beantragt werden, wenn der bzw. die Antragsteller*in bereits bei Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel innehat.
Mit einem Schengen-Visum oder Touristenvisum ist die Beantragung ausgeschlossen.
Dies trifft nicht auf Staatsangehörige aus Staaten mit privilegiertem Zugang zu – sie dürfen visumsfrei einreisen und den Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen.
In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfüllt sein.
