Ja, der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG kann verlängert werden. Wichtig ist es, in diesem Fall zu beachten, dass Ihr Azubi die zuständige Ausländerbehörde rechtzeitig über eine Verlängerung informiert.
Für die Verlängerung müssen sowohl das Ausbildungsverhältnis als auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit weiterhin bestehen.
Für die Beantragung der Verlängerung müssen dieselben Dokumente vorbereitet werden wie zur erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.
