Ja. Aus dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG heraus gibt es kaum Beschränkungen für einen Wechsel in andere Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist, dass die Person die Bedingungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt – zum Beispiel eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung sowie die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/akademischer Ausbildung), sowie auch andere Aufenthaltstitel. Der Wechsel in den neuen Aufenthaltstitel muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Mehr dazu in unserem Infopapier zur Aufenthaltsverfestigung – auch in ukrainischer Übersetzung.
