Informationspflicht bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland
Veröffentlicht am: 19.12.2025
Ab dem 1. Januar 2026 besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht, bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Diese Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben.
Folgendes ist bei der Informationspflicht zu beachten:
– Die Beschäftigten müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden.
– Die Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen.
Folgende Infos müssen enthalten sein:
− Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (Beratungsangebot „Faire Integration“).
− die Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.
Informationen zum Beratungsangebot „Faire Integration“
Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten.
Faire Integration ist in allen 16 Bundesländern vertreten. Eine Übersicht der Beratungsstellen finden Sie hier: www.faire-integration.de/beratungsstellen
Weitere Informationsmaterialien vom BMAS:
- Informationen für Arbeitgeber*innen
- Informationsblatt für Arbeitnehmer*innen mit Empfangsbestätigung (zur Weitergabe an Arbeitnehmer*innen)
- Informationsblatt für Arbeitnehmer*innen ohne Empfangsbestätigung (zur Weitergabe an Arbeitnehmer*innen)

