Wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen, die der Auszubildende selbst zu verantworten hatte, können von Ausländerbehörden als Indiz für einen „offensichtlichen Missbrauch“ gewertet werden und damit einen Ausschlussgrund für Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis darstellen.
Auch umfangreiche Berufserfahrung im Ausbildungsberuf durch langjährige, einschlägige Tätigkeit im Ausland kann dazu führen, dass die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ausbildung nur für den Zweck der Aufenthaltssicherung und nicht für den Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen wird.
Sogenannte Zweitausbildungen sind aber nicht prinzipiell ein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wichtig ist, dass die Ausbildung eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt. In diesem Fall sollte direkt im Antrag erläutert werden, welche zusätzlichen Qualifikationen mit der Ausbildung angestrebt werden bzw. welche Gründe möglichen vorangehenden Ausbildungsabbrüchen zugrunde lagen.
In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen: vom Dezember 2019, Seite 8 sowie vom Juni 2024, Seite 82.
