Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt? 

Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigt die Ausländerbehörde die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Der Schutzstatus ist aktuell bis März 2027 gültig.

Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt von max. 90 Tage profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.