Haben alle Geflüchteten Zugang zu Sprachkursen?

Ob Geflüchtete ein Anrecht auf einen Sprachkurs haben, ist grundsätzlich abhängig vom Status und ob die Person schon in Beschäftigung oder Ausbildung ist.

Zugang zum Integrationskurs besteht für folgende Gruppen:

  • Anerkannte Geflüchtete haben grundsätzlich Zugang zu Integrationskursen, dies gilt ebenso für Schutzsuchende aus der Ukraine mit §24 AufenthG.
  • Personen mit einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben Zugang zum Integrationskurs.
  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können an Integrationskursen teilnehmen.
  • Geduldete müssen sich in der Regel in einer Ausbildung- oder Beschäftigungsduldung befinden, um an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Zugang zu den Berufssprachkursen besteht für alle Personen, die arbeitsmarktnah oder in Beschäftigung sind.

Über Teilnahmeberechtigungen entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter, sofern die Personen sich noch nicht in Beschäftigung befinden oder Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen.
Ihre Mitarbeitenden in Beschäftigung, Ausbildung oder in einem Anerkennungsverfahren wenden sich direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ansprechpersonen finden Sie hier.