Gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG bezogen werden?

Nein. Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts.

Diese Leistungen gelten als öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG und schließen damit in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus – sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist.

Zur Erinnerung: Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Personen im laufenden Asylverfahren oder mit Duldung erhalten hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).