Ja. Neben dem Aufenthaltstitel § 16a AufenthG gibt es einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG) oder die Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Beide Aufenthaltstitel können genutzt werden, um nach Deutschland einzureisen und dort einen Ausbildungsplatz zu suchen. Wurde erfolgreich ein Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden und erfüllt der/die Bewerber*in die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG, kann direkt vor Ort in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG beantragt werden.
Zentrale Voraussetzungen für den Erwerb des Einreisevisums und des Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Abs. 1 AufenthG sind:
- die Sicherung des Lebensunterhalts (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
- Deutschkenntnisse auf mind. B1 Niveau
- ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, oder ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule.
- Bitte beachten Sie, dass für diesen Aufenthaltstitel eine Altersgrenze von 35 Jahren gilt.
Für die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- (mindestens) zweijährige Berufsausbildung (Ausland) oder ein Hochschulabschluss
- Sprachkenntnisse: Englisch B2 oder Deutsch A1
- 6 Punkte nötig für Erhalt der Chancen-Karte
- Sicherung Lebensunterhalt (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
