Gibt es auch ein Anrecht auf den Folgetitel zu Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis („+2“), wenn die Ausbildung bereits im laufenden Asylverfahren abgeschlossen wurde?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch in diesem Fall der Folgetitel erteilt werden. Die Erteilung liegt im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!