Für wie lange ist der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG gültig?

Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG wurde vorerst bis zum 4. März 2028 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.  

Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und dort kein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne hatten, erhalten seit dem 4. März 2025 keine automatische Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mehr.