Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 verabschiedet und damit den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert.
Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt. Dadurch werden die am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und dort kein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne hatten, erhalten seit dem 4. März 2025 keine automatische Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mehr.
