Vor der Einreise: Für den Erhalt eines Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gelten wie für alle Aufenthaltstitel die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:
- gültiger Pass
- keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote oder ein Ausweisungsinteresse in Deutschland
- keine Gefährdung gegen die BRD
Des Weiteren müssen auch die folgenden speziellen Voraussetzungen erfüllt werden:
- unterzeichneter Ausbildungsvertrag
- Nachweis über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (Niveau B1)
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (Stand September 2025):
- 822€ netto/ 1.048€ brutto pro Monat bei betrieblichen Ausbildungen
- 959€ netto pro Monat bei schulischen Ausbildungen
- Ggfs. Nachweis eines Schulabschlusses (gilt nicht für betriebliche Ausbildungen)
- Nachweis über eine gültige Krankenversicherung für den Zeitraum ab Einreise nach Deutschland
Die Voraussetzungen können im Detail je nach Herkunftsland variieren. Informieren Sie sich über die genauen Angaben auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.
Nach der Einreise: In Deutschland müssen Azubis das Einreisevisum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umwandeln. Dies erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hier muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ein Mietvertrag bzw. eine Wohnungsbescheinigung vorgelegt werden. Bitte fragen Sie sicherheitshalber auch bei der zuständigen Ausländerbehörde nach, ob weitere Unterlagen benötigt werden. Die Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfolgt gegen eine Gebühr von in der Regel 100 Euro, die Erteilung des Aufenthaltstitels gilt in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer.
