Schutzform
Wenn über ein Asylgesuch positiv entschieden wird, kann Geflüchteten eine der folgenden Schutzformen zugewiesen werden. Eine Ausnahme bildet der vorübergehende Schutz, der ohne Asylverfahren gewährt wird.
Asylberechtigung nach § 16a des Grundgesetzes
Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Der Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes
Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes
Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.
Nationales Abschiebeverbot nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes
Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
Menschen, die ab Februar 2022 vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, können den vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland bis zum 4. März 2027. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht notwendig. Dieser Schutztitel beinhaltet eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sowie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).
Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Infografiken Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid und Weg zum vorübergehenden Schutz (Ukraine).
Stand: 01.09.2025Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.
Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.
Einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltspapiere finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Asylsuchende aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören neben den EU-Staaten auch die Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie Georgien, Moldau, Ghana und Senegal. Im Koalitionsvertrag kündigten CDU, CSU und SPD zudem an, Algerien, Indien, Marokko und Tunesien ebenfalls in die Liste aufnehmen zu wollen.
Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.
Stand: 01.09.2025Beschäftigung von Geflüchteten
Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), benötigt eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.
Details können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ entnehmen.
Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand 2025: 556 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).
Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Da ukrainische Geflüchtete in der Regel Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, muss der Arbeitgeber bei einem Minijob den üblichen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen.
Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier „Minijobs für geflüchtete Menschen“.
Stand: 01.09.2025Generell ist für jede dieser Arten der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis notwendig. Die Hinweise zum Arbeitsmarktzugang finden sich in der Regel in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments bzw. der Duldung. Sollte hier eine Einschränkung oder ein Verbot eingetragen sein, braucht es eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um arbeiten zu können. Details und die verschiedenen Formulierungen in den Dokumenten können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ nachlesen.
Stand: 01.09.2025Die Vorrangprüfung war ein Verfahren, bei dem die Bundesagentur für Arbeit prüfte, ob eine zu besetzende Stelle nicht auch mit bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen, also Menschen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit besetzt werden kann, bevor eine Stelle mit einem Drittstaatsangehörigen besetzt wurde. Dazu zählten auch Geflüchtete.
Die Vorrangprüfung wurde 2019 für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt und 2020 auch für Fachkräfte aus Drittstaaten weitestgehend abgeschafft.
Stand: 01.09.2025Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.
1) Dokumentationspflicht
Hinterlegen Sie immer eine Kopie des Aufenthaltsdokuments mit der gültigen Arbeitserlaubnis in Ihren Unterlagen. Behalten Sie dabei das mögliche Ablaufdatum der Dokumente im Auge und stellen Sie sich eine Erinnerung ein, damit Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig eine Verlängerung in die Wege leiten können.
2) Hinweispflicht
Sie müssen die Ausländerbehörde auf Veränderungen im Arbeitsverhältnis hinweisen. Darunter fällt vor allem das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, evtl. aber auch der Wechsel der betriebsinternen Tätigkeit oder der Beschäftigungsart, sollten diese in den Nebenbestimmungen festgeschrieben sein. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel innerhalb von 2 Wochen die Ausländerbehörde in Kenntnis setzen, sonst droht ein empfindliches Bußgeld. Auch die Arbeitnehmenden sind von der Hinweispflicht betroffen und müssen die Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen informieren.
3) Wohnsitzauflage
Bei Geflüchteten kann es vorkommen, dass diese einer Wohnsitzauflage unterliegen, d. h. sie dürfen ihren Wohnsitz nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde wechseln. Der Hinweis dazu findet sich meistens in den Nebenbestimmungen oder auf dem Zusatzblatt. Für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses kann die Ausländerbehörde die Auflage aufheben und einen Umzug in Ihre Region möglich machen.
Stand: 01.09.2025Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung (Personen im Asylverfahren) müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Einen Hinweis geben auch die Angaben zum Arbeitsmarktzugang in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments der Person. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.
Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.
Stand: 01.09.2025Berufliche und schulische Anerkennung
Ja. Personen, die nach Deutschland geflüchtet sind, können die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Denn: Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ab.
Für den Antrag auf Anerkennung sind bestimmte Dokumente wie das Abschlusszeugnis notwendig. Wenn diese Dokumente fehlen, können beruflichen Fähigkeiten in vielen Fällen auch praktisch nachgewiesen werden. Hier sind je nach Beruf zum Beispiel eine Qualifikationsanalyse, ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung möglich.
Stand: 01.09.2025Das hängt von der Reglementierung des Berufs und dem Herkunftsland der Person ab, die Sie einstellen wollen. Ob ein Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
-Reglementierte Berufe erfordern eine Anerkennung
In reglementierten Berufen darf man in Deutschland nur arbeiten, wenn eine ganz bestimmte Qualifikation vorliegt. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, zum Beispiel aus den Bereichen Sicherheit und Gesundheit.
Wenn Geflüchtete in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen sie unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer – die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel bei der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.
-Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Geflüchtete brauchen keine Anerkennung, um in einem nicht reglementierten Beruf zu arbeiten. Um beispielsweise als Betriebswirtin, Informatiker oder Bäckerin arbeiten zu dürfen, braucht man keine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Es ist aber sinnvoll auch für nicht reglementierte Berufe eine Anerkennung anzustreben. Mithilfe der Berufsanerkennung werden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten eines ausländischen Abschlusses transparent. So lassen sich neue Fachkräftepotenziale erschließen. Mehr Informationen finden Sie hier: www.unternehmen-berufsanerkennung.de/
Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Zudem kann die Anerkennung hilfreich bei Bewerbungen oder Gehaltsverhandlungen sein. In dem offiziellen Bescheid über die Anerkennung können Unternehmen die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse sofort erkennen. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von Europäischer Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Stand: 01.09.2025Die Kosten für ein Anerkennungsverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden. Über Fördermöglichkeiten informieren und beraten Sie:
- Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort, die Sie mit dem Kammerfinder finden können,
- die Beratungsstellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“. Deren nächstgelegene Beratungsstelle Sie auch über den Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“ finden,
- der Foreign Skills Approval der Industrie- und Handelskammer (IHK FOSA),
- das Portal „Anerkennung in Deutschland“ etwa zu Möglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und weitere staatliche Stellen.
- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) bietet die Anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und zur Einstufung dieser Qualifikationen ins deutsche Bildungssystem.
- Das Informationsportal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland“ bietet Fachkräften, Beratungsstellen und Arbeitgebern berufsspezifische Informationen über Anerkennung, Ansprechpersonen und die nächsten Schritte zur Anerkennung.
- Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ unterstützt bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und hilft Menschen mit Migrationshintergrund, eine bildungsadäquate Beschäftigung zu finden.
- Außerdem bietet die Hotline „Leben und Arbeiten in Deutschland“ von „Make It In Germany“ weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen.
Beschäftigungsduldung
Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.
Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.
Weiterführende Informationen zur Beschäftigungsduldung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
- Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
- Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
- Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.
Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:
- Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
- Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
- Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
- Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
- Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.
Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Nach erfolgreicher Absolvierung der 30 Monate und bei Erfüllung der Voraussetzungen darf ein Aufenthaltstitel nach § 25a/b des Aufenthaltsgesetzes als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragt werden. Falls die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt sind, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis möglich – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland.
Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll gut integrierten Ausländer*innen, die schon mehrere Jahre ohne gesicherten Status in Deutschland leben, eine Perspektive bieten, im Land zu bleiben. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglicht, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) oder für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) zu erfüllen.
Ziel ist es, die sogenannte Kettenduldung zu beenden und eine langfristige Bleibeperspektive zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen zum Chancen-Aufenthalt finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Menschen mit einer Duldung, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Duldung, Gestattung oder mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, können eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis nach §104c erhalten. Zudem müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Duldungsstatus: Spätestens zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag muss die Duldung vorliegen oder der Rechtsanspruch auf eine Duldung bestehen, man muss aber keine bestimmte Mindestzeit in Duldung verbracht haben
- Straffreiheit: Es dürfen keine Vorstrafen mit 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) oder mehr vorliegen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Form einer schriftlichen Loyalitätserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde
- Keine Versagensgründe: es darf nicht wiederholt vorsätzlich über die Identität getäuscht oder Falschangaben gemacht worden sein
Auch Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährige, ledige Kinder in der häuslichen Gemeinschaft der antragstellenden Person sollen bei kürzerer Aufenthaltsdauer eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen. Sie müssen – abgesehen von der Voraufenthaltszeit – die gleichen Bedingungen erfüllen wie die antragstellende Person.
Ausgeschlossen sind Personen, die wegen Straftaten zu über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt wurden oder die ihre Abschiebung wiederholt vorsätzlich durch Falschangaben oder Täuschung verhindert haben.
Stand: 01.09.2025Eine Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach den eineinhalb Jahren Chancenaufenthalt soll nur der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Fiktionswirkung meint die Rechtsfolge, dass bei der rechtzeitigen Beantragung auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitel das vorläufige Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin besteht.
Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel ist aber möglich. In diesem Fall würde man für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag in eine Duldung fallen.
Stand: 01.09.2025Schutzsuchende aus der Ukraine
Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, können bis zum 4. Dezember 2025 weiterhin ohne Visum und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden.
Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügen, benötigen für die Einreise ein Visum.
Stand: 01.09.2025Die Richtline 2001/55/EG wurde EU-weit am 04. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein Schutzstatus in allen EU-Staaten.
In Deutschland wird die Umsetzung in §24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Seit dem 04. März kann der „vorübergehende Schutz“ in Deutschland erteilt werden. Im Juli 2025 wurde eine Verlängerung des Schutzstatus bis März 2027 beschlossen. Schutzberechtigte aus der Ukraine verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis: sie dürfen selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten ausüben.
Stand: 03.11.2025Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:
- Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*innen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
- Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung).
- Ukrainer*innen, deren bisheriger Aufenthaltstitel oder eine Duldung nicht mehr gültig ist bzw. die Voraussetzungen entfallen sind. Der Zeitpunkt der Einreise spielt dabei keine Rolle.
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹.
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und bei denen es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
- Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Diese Personen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist. Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein.
¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.
Stand: 21.10.2025Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 verabschiedet und damit den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert.
Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt. Dadurch werden die am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und dort kein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne hatten, erhalten seit dem 4. März 2025 keine automatische Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mehr.
Stand: 21.10.2025Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigt die Ausländerbehörde die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Der Schutzstatus ist aktuell bis März 2027 gültig.
Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt von max. 90 Tage profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
Stand: 01.09.2025Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG besitzen, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
In unserer Checkliste finden Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie neue Mitarbeitende ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.
Stand: 01.09.2025Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.
Stand: 01.09.2025Ja. Betroffene, die vor dem Krieg aus der Ukraine fliehen, können ihr Fluchtziel innerhalb der Europäischen Union (EU) selbst wählen.
Stand: 01.09.2025Neuankommende aus der Ukraine werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen zu berücksichtigen.
Stand: 01.09.2025Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage. Das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen möglich:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt),
- zum Studium und Ausbildung,
- wenn an einem anderen Ort ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs zeitnah zur Verfügung steht,
- und in besonderen Härtefällen.
Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben.
Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).
Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden.
Stand: 21.10.2025Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.
Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts entfällt dabei. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann ebenfalls den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.
Stand: 01.09.2025Während sie Sprachkurse besuchen oder nicht arbeiten, haben Geflüchtete aus der Ukraine in der Regel Anrecht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben.
Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.
Geplante Änderungen: Anfang August 2025 legte das BMAS einen Referentenentwurf vor, der vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nicht mehr Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen.
Stand: 01.09.2025Ja. Aus dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG heraus gibt es kaum Beschränkungen für einen Wechsel in andere Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist, dass die Person die Bedingungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt – zum Beispiel eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung sowie die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/akademischer Ausbildung), sowie auch andere Aufenthaltstitel. Der Wechsel in den neuen Aufenthaltstitel muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Mehr dazu in unserem Infopapier zur Aufenthaltsverfestigung – auch in ukrainischer Übersetzung.
Stand: 01.09.2025Lebensunterhaltssicherung
Der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung vieler Aufenthaltstitel in Deutschland. Grundsätzlich gilt: „Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann“ (§ 2 Abs. 3 AufenthG). (Zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gibt es Ausnahmen: Bestimmt staatliche Leistungen gelten als „unschädlich“ – der Bezug steht also der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht im Weg. Mehr dazu in den folgenden FAQs.)
Hinweis:
Im Folgenden geben wir einen Überblick zum Thema Lebensunterhaltssicherung in den Praxisfällen, die in der Beratungspraxis des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge eine wesentliche Rolle spielen. Detailliertere Einblicke in das Thema Lebensunterhaltssicherung bieten die folgenden Materialien:
- Broschüre „Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ vom Paritätischen Gesamtverband
- Tabelle „Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel“ sowie die Tabelle „Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken“ von der GGUA
- Das Visumshandbuch und die Anwendungshinweise zur Fachkräfteeinwanderung bieten – unter anderem mit einem Fokus auf die Zielgruppe der (angehenden) Auszubildenden, die für ihre Ausbildung nach Deutschland einwandern möchten – ebenfalls weitere Informationen
Unsere Antworten stützen sich größtenteils auf diese Quellen, die wir auch für die weiterführende Lektüre zur Sicherung des Lebensunterhalts empfehlen.
Stand: 01.09.2025Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird immer individuell berechnet. In den meisten Fällen wird dafür geprüft, ob da Einkommen ausreicht, um sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II gedeckt ist – die Prüfung orientiert sich also an der Höhe des Bürgergelds.
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
- Feststellung des Bedarfs (Regelbedarfe nach SGBII) PLUS mögliche Mehrbedarfe (z. B. bei einer Behinderung) PLUS Unterkunftskosten).
- Feststellung des anrechenbaren Einkommens (Es werden die jeweiligen Freibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen: Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere gestaffelte Freibeträge – zu deren Berechnung siehe im Detail die Broschüre des Paritätischen Gesamtverbands, Seite 11-13.)
- Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (Anrechenbare Einkommen MINUS sozialrechtlichen Bedarf. Bei einer positiven Zahl gilt der Lebensunterhalt als gesichert).
Wichtig: Es geht hier nicht darum, dass diese Mittel tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist die fiktive Berechnung, die die Ausländerbehörde durchführt. Die Bürgergeldbeträge werden lediglich herangezogen, um den individuellen Lebensunterhalt zu ermitteln. Dabei wird geprüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer ohne staatliche Hilfe gesichert ist.
Generell ist zu beachten:
- Ein fester Betrag ist in der Regel gesetzlich nicht festgelegt – die Höhe kann je nach individueller Lebenssituation (z.B. Höhe der Miete oder Anzahl der Personen im Haushalt) variieren.
- Es erfolgt eine Prognoseentscheidung: Die Ausländerbehörde prüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft gesichert ist.
- In der Regel gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn sie für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gesichert wird.
Die Lebensunterhaltssicherung ist eine grundsätzliche Voraussetzung für fast alle Aufenthaltstitel – auch dann, wenn dies im jeweiligen Paragrafen nicht explizit erwähnt wird.
Ausnahmen:
- Es gibt Aufenthaltstitel, bei denen die Lebensunterhaltssicherung keine Rolle spielt. Dazu gehören Geflüchtete – oder genauer: Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 24, 25 Abs. 1–4b AufenthG) – sowie bestimmte Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.
- Es gibt Aufenthaltstitel, für die abweichend zur oben genannten Orientierung am Bürgergeld eine andere Vorgabe gilt:
- Z. B. reicht zum Teil eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ aus (z. B. § 25b AufenthG, §26 Abs. 3 AufenthG, § 12a AufenthG)
- Z. B. werden Einkommensgrenzen herangezogen, die sich an anderen Werten orientieren (z. B. §§ 16a und 16 g sowie §§ 18a/b 18g oder § 19c AufenthG AufenthG)
- Zu den jeweiligen Regelungen für die spezifischen Aufenthaltstitel finden Sie im Folgenden detaillierte Informationen.
Nein. Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts.
Diese Leistungen gelten als öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG und schließen damit in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus – sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist.
Zur Erinnerung: Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Personen im laufenden Asylverfahren oder mit Duldung erhalten hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Stand: 01.09.2025Eine Reihe an staatlichen Leistungen gelten nicht als „öffentliche Mittel“ im Sinne des Gesetzes – sie stehen also nicht im Widerspruch zur selbständigen Lebensunterhaltssicherung. Dazu gehören z. B.:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
- Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG), sowie Leistungen nach dem SGB III wie z. B. BAB, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungs- und Übergangsgeld.)
- Unterhaltsvorschuss
Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Prüfung in der Regel nicht nur den Lebensunterhalt der antragstellenden Person allein.
Lebt diese allein, so bildet sie auch allein die Bedarfsgemeinschaft. Teilt sie jedoch ihren Haushalt mit weiteren Personen, mit denen eine wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht, so wird gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ggf.:
- Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
- eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
- Unverheiratete, erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
- (Weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen)
Hinweis: Sind es die unverheirateten, erwerbfähigen Kinder unter 25, die Leistungen beantragen, so gehören die im Haushalt lebenden Eltern auch zur Bedarfsgemeinschaft.
Stand: 01.09.2025Aktueller Mindestbetrag
- Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
- Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
- Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
- Schulische Weiterbildung: 992 € netto
Rechtsgrundlage
Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)
Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:
- Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
- Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):
| Bedarfskomponente | Betriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) | Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) |
| Grundbedarf | 442 € | 475 € |
| Wohnpauschale | 380 € | 380 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG) | +137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht) | +137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung) |
Besonderheiten / Hinweise
- Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
- Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
- BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
Aktueller Mindestbetrag
Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach der Wohnsituation (ob die Person bei den Eltern lebt oder eigenständig wohnt).
Demnach gilt:
- Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: 666 Euro netto
- Auszubildende, die bei den Eltern wohnen reduziert auf: 276 Euro netto
Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.
- Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.
Während der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (in Folge einer abgebrochenen Ausbildung) oder wenn nach Abschluss der Ausbildung nach einer Beschäftigung im erlernten Beruf gesucht wird, ist kein festgelegter Mindestbetrag für die Lebensunterhaltssicherung erforderlich.
Rechtsgrundlage
Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach § 12 BAföG zur Verfügung stehen.
- Für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
- Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG
Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.
Besonderheiten / Hinweise
- Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Wichtig: Die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
- BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss für Auszubildende und kann als Einkommen berechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
- Sperrkonto/Verpflichtungserklärung: Zusätzlich zum Einkommen und BAB können Fehlbeträge durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Aktueller Mindestbetrag
Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung liegt bei: 1.091 Euro netto.
Rechtsgrundlage
Die Lebensunterhaltssicherung wird nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den Bedarfssätzen nach §§ 13 sowie 13a Abs. 1 BAföG vorausgesetzt.
Der Wert ergibt sich aus dem regulären BAföG-Bedarf, erhöht um 10 Prozent.
Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.
Besonderheiten / Hinweise
- Die Lebensunterhaltssicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels, d. h. für den vorgesehenen Suchzeitraum, nachgewiesen werden.
- Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist während des Suchaufenthaltes zulässig. Auch Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen sind möglich. Ein entsprechendes Einkommen kann bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt werden.
- Alternativ kann der Lebensunterhalt auch über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Aktueller Mindestbetrag
Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): 4.025 Euro brutto monatlich bzw. 48.300 Euro brutto jährlich.
Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): 3.646 Euro brutto monatlich bzw. 43.760 Euro brutto jährlich.
Rechtsgrundlage
Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 50% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt im Jahr 2025 bei 8.050 Euro brutto monatlich bzw. 96.600 Euro brutto jährlich.
Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 45,3% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gefordert. Achtung: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst
Bitte beachten: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst.
Stand: 01.09.2025Aktueller Mindestbetrag
Es gilt kein festgelegter Mindestbetrag. Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gegeben sein bzw. orientiert sich am sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II (Siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)
Rechtsgrundlage
Es handelt sich in allen Fällen um einen Richtwert, von dem in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (z. B. durch mietfreie Unterkunft) geringer ausfallen. Zur Orientierung wird in den Anwendungshinweisen (s. 20a.4.1) zusätzlich auf die Angaben des Visumhandbuches hingewiesen.
Besonderheiten / Hinweise
- Die Nebenbeschäftigung darf bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche betragen. Der Durchschnitt wird über den gesamten Aufenthaltszeitraum gebildet, sodass auch Wochen mit Mehrarbeit möglich sind. Wenn die Beschäftigung vorab geprüft wird– z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts – reichen in der Regel die Angaben im Arbeitsvertrag aus, um den durchschnittlichen Arbeitsumfang zu belegen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Nebenbeschäftigung nicht erforderlich.
- Mehrere Tätigkeiten gleichzeitig sind zulässig, sofern die Gesamtwochenstundenzahl im Durchschnitt eingehalten wird.
- Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen Dauer sind ebenfalls möglich – auch mehrfach oder parallel zueinander.
- Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann unter anderem Arbeitsverträge, Probebeschäftigungen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung beinhalten.
Aktueller Mindestbetrag:
Die Lebensunterhaltssicherung orientiert sich i.d.R. am sozialhilferechtlichenBedarf nach dem SGB II (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)
Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung: Befindet sich die Person in Schule, Ausbildung oder Studium, kann von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen werden (d.h. Sozialleistungen können erhalten werden, ohne dass dies den Aufenthaltstitel gefährdet) (§ 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Besonderheiten / Hinweise
- Auch für Personen, die sich nicht (mehr) in einer Schule, Ausbildung oder einem Studium befinden, können die Ausländerbehörden von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach Ermessen absehen. Voraussetzung ist, dass die Person nachweisen kann, dass in naher Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann. Gerade die Übergangszeit nach einem erfolgreichen Abschluss bzw. vor Beginn einer Ausbildung kann berücksichtigt werden.
- Aufenthaltserlaubnis für Eltern: Auch die Eltern der antragstellenden Person können von dem Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG profitieren, solange sie ihren Lebensunterhalt eigenständig durch eine Erwerbstätigkeit sichern können (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Dabei reicht es aus, wenn zumindest ein Elternteil für die gesamte Familie den Lebensunterhalt sichern kann. Für den Jugendlichen bzw. die Jugendliche in Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 müssen die Eltern in diesem Szenario den Lebensunterhalt nicht sichern.
Aktueller Mindestbetrag:
Es gibt keinen fest definierten Mindestbetrag. Vielmehr werden nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG zwei Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung vorgesehen:
- Überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert: Das bedeutet, dass der Großteil des Lebensunterhalts aus eigener Arbeit (nicht Sozialleistungen) stammt. In der Praxis/Rechtsprechung liegt eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ dann vor, wenn die Tätigkeit mehr als 50% der Regelbedarfe nach dem SGBII erzielt.
- Positive Prognose einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung: Es ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt „bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation“ bald vollständig gesichert werden kann, z. B. durch das Vorlegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gegenüber der Ausländerbehörde. In diesem Fall muss die Lebensunterhaltssicherung nicht nur durch das Arbeitseinkommen gesichert werden – auch Leistungen wie Kindergeld können angerechnet werden. Auch eine Verpflichtungserklärung kann in Betracht gezogen werden.
Besonderheiten / Hinweise
- Nach § 25b Abs. 1 S. 3 AufenthG wird ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in den folgenden Fällen für die Lebensunterhaltssicherung i. d. R. als unschädlich gesehen:
- Studierende an einer staatlichen (oder anerkannten) Hochschule, Auszubildende in anerkannten Berufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf zusätzliche Leistungen angewiesen sind,
- Alleinerziehende, denen eine Arbeit derzeit nicht zugemutet werden kann,
- Personen, die nahe Angehörige pflegen.
- Nach § 25b Abs. 3 wird zusätzlich vorgesehen, dass auf die überwiegende oder vollständige Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden muss, wenn eine Person diese Voraussetzungen aufgrund einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen“ nicht erfüllen kann. Wichtig ist, dass ärztliche Atteste vorgelegt werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Krankheit oder Behinderung direkt dazu führt, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann.
Ob der Lebensunterhalt gesichert sein muss, hängt davon ab, zu wem der Familiennachzug erfolgt.
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)
- Der Lebensunterhalt zu Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt bei:
- Einem minderjährigen ledigen Kind zu einem deutschen Elternteil (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
- Elternteil zu einem minderjährigen deutschen Kind, wenn dieser die Personensorge übernimmt (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Bei nicht sorgeberechtigten Elternteilen kann im Ermessen auf den Nachweis verzichtet werden (§ 28 Abs. 1 S. 4)
- In der Regel ist kein Nachweis nötig bei:
- Ehegatt*innen deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 S. 3). Hier ist eine Ausnahme möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (§ 29 AufenthG)
Die Lebensunterhaltssicherung ist in der Regel eine Voraussetzung.
Bei einem Nachzug zu Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach:
- Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1)
- Anerkannter Flüchtlingsschutz (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1)
- Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4)
- Niederlassungserlaubnis nach Flucht (§ 26 Abs. 3 oder 4, wenn vorher Schutzstatus bestand)
kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Schutzgewährung gestellt wird und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem außereuropäischen Staat, zu dem eine enge Beziehung steht (z. B. Herkunftsland, ehemaliger Wohnort), nicht möglich ist.
Nachzug zu Personen mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)
Eine Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn die Familie infolge der Flucht getrennt wurde und der oder die Nachziehende schutzbedürftig ist. Dies gilt für Ehepartner*innen, Kinder und Stiefkinder.
Elternnachzug zu minderjährigen Kindern (§ 36 AufenthG)
Ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn das Kind anerkannter Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling ist (§ 25 Abs. 1, 2 oder § 23 Abs. 4 AufenthG) und sich kein anderer sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Das gilt auch bei einer Niederlassungserlaubnis, die auf einem Fluchthintergrund beruht (§ 26 AufenthG).
Für alle übrigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gilt: Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich gesichert sein. Allerdings kann es Ausnahmen geben – zum Beispiel, wenn sonst das Grundrecht auf Schutz der Familie oder das Kindeswohl verletzt würde.
Stand: 01.09.2025Für den Daueraufenthalt-EU muss der Lebensunterhalt durch „feste und regelmäßige Einkünfte“ gesichert sein (§ 9c AufenthG).
Feste und regelmäßige Einkünfte liegen per Gesetz dann vor, wenn die Personen:
- eine Arbeitserlaubnis haben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen
- ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen
- eine ausreichende Altersvorsorge (mind. 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt) nachweisen können
- einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz besitzen
Eine Verpflichtungserklärung oder ein Vermögensnachweis reichen nicht aus.
Stand: 01.09.2025Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Die Grundform der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beinhaltet dabei die strengsten Voraussetzungen. Ergänzend gibt es weitere Formen der Niederlassungserlaubnis mit erleichterten Voraussetzungen, jedoch sind diese nur in bestimmten Fällen anwendbar. Entscheidend dabei ist der bisherige Aufenthaltsstatus.
Folglich gehen wir verschiedene Formen der Niederlassungserlaubnis relevant für die Zielgruppen Geflüchtete durch.
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann für alle Personen gelten.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus, orientiert am Bürgergeld.
- Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet worden sein
Weitere Hinweise:
- Die Freibeträge müssen dabei vom Einkommen abgezogen werden.
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 S. 6, S. 3 AufenthG)
- Während Ausbildung, Schulbesuch oder Studium wird von den Rentenbeitragszahlungen abgesehen (§ 9 Abs. 3 S. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Eine spezielle Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie Resettlement-Flüchtlinge (nach § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 oder § 23 Abs. 4 AufenthG.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Wenn der Lebensunterhalt „überwiegend gesichert ist“ (d. h. das verfügbare (Netto-) Einkommen muss mindestens 51 Prozent des SGBII-rechtlichen Bedarfs abdecken) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren.
- Wenn der Lebensunterhalt „weitgehend überwiegend gesichert“ ist (d. h. (Netto-) Einkommen deckt viel mehr als die Hälfte des SGBII-rechtlichen Bedarfs, aber noch nicht vollständig) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren.
Nähere Informationen zur Unterscheidung zwischen einem überwiegend gesicherten und einem weitgehend überwiegend gesicherten Lebensunterhalt finden Sie hier.
Weitere Hinweise:
- Zum Einkommen gehören nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch unschädliche Sozialleistungen wie z. B. das Kindergeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, usw.
- Ausnahmen bei:
- Nicht-erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Personen im Rentenalter (§ 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG)
- Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben. Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.
Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus nach allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
- Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet werden
Weitere Hinweise:
- Die Lebensunterhaltssicherung bezieht sich auf die Bedarfsgemeinschaft, die Freibeträge werden negativ berücksichtigt.
- Es darf kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 26 Abs. 4 S. 2 AufenthG)
- Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben. Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.
Niederlassungserlaubnis für Minderjährige (§ 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG) sowie für Volljährige (§ 35 Abs. 1 S. 2)
Für Minderjährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 erteilt werden, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16 Lebensjahres seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzt.
Für Volljährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 2 erteilt werden, wenn er seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besitzt.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein, wenn der/die Jugendliche in schulischer oder beruflicher Ausbildung ist (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. AufenthG)
- Ohne Ausbildung/Schule und nicht gesichertem Lebensunterhalt wird die Niederlassungserlaubnis zur Ermessensentscheidung (§ 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
Weitere Hinweise:
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 35 Abs. 4 AufenthG)
Tipp: Weitere ausführliche Informationen zu den Niederlassungserlaubnissen und entsprechende Angaben zu der Lebensunterhaltssicherung finden Sie auf Seite 50 der Broschüre „Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ der Paritätischen Gesamtverbands.
Stand: 03.09.2025Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG bzw. orientiert am Bürgergeld gegeben sein (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)
Wichtig: Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der 12-Monatigen „Vorduldungszeit“ sowie auch zum Zeitpunkt der Beantragung durch eine Beschäftigung gesichert sein (§ 60d Abs 3 und 4 AufenthG)
Besonderheiten / Hinweise
- Die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung bezieht sich ausschließlich auf die erwerbstätige Person, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft.
- Der Lebensunterhalt muss auch prognostisch gesichert sein, das heißt, es muss wahrscheinlich sein, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht nur von sehr kurzer Dauer ist.
Lebensunterhaltssicherung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Rechtsgrundlage
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus § 18 Abs 2 Nr. 5 AufenthG. Sie verweist auf die Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
Diese Werte gelten gleichermaßen für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung und mit akademischer Ausbildung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Lebensunterhaltssicherung für Einreisende nach der Westbalkanregelung, als Pflegehilfskraft oder als Berufskraftfahrer*innen
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m.
- § 24a BeschV (Berufskraftfahrer*innen),
- § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) bzw.
- § 22a BeschV (Pflegehilfskraft)
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus §1 Abs. 2 S.1 BeschV.
Der Mindestbetrag ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
- Bei der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme entscheidend.
- Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Zielgruppe: Personen in Duldung und im laufenden Asylverfahren
Personen noch in der Aufenthaltsgestattung bzw. in der Duldung, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, unterliegen einer Wohnsitzauflage. Für die Aufhebung dieser Wohnsitzauflage kann unter anderem auch die eigene Lebensunterhaltssicherung maßgeblich sein. Da es sich bei der Aufhebung der Wohnsitzlage nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, ist der Lebensunterhalt nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII zu bestimmen.
- Dabei orientieren sich die Leistungen für Personen in den ersten 36 Monaten nach den Regelbedarfssätzen des AsylbLG.
- Nach den 36 Monaten orientieren sich die Leistungen ggf. am SGB XII (sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).
Achtung: Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
Zielgruppe: Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§ 12a AufenthG)
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG), § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme im Einzelfall) oder 23 AufenthG (Kontingent- oder Resettlementflüchtlinge) unterliegen ggf. einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.
Die Befreiung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage ist u.a. mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 12a Abs. 1 bzw. Abs. 5 S. 1 AufenthG). Hier gelten die Voraussetzungen:
- Das Einkommen liegt in Höhe des Regelbedarfs für das Bürgergeld (siehe Frage 1)
- Das Einkommen wird für die Einzelperson veranschlagt und muss nicht für die Bedarfsgemeinschaft gedeckt sein.
- Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und die Beschäftigung muss länger als drei Monate andauern.
- Auch ein Ausbildungsplatz ist Grund, die Wohnsitzauflage aufzuheben. Hierfür muss der Lebensunterhalt allerdings nicht gesichert werden.
Drohende Abschiebung – was nun?
Wenn Ihr*e Mitarbeiter*in von einer Abschiebung bedroht ist, prüfen Sie zunächst, ob alle anderen Optionen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft sind. Optionen können etwa eine Aufenthaltsgewährung für „gut Integrierte“, eine Ausbildungs- / Beschäftigungsduldung oder das Chancen-Aufenthaltsrecht sein.
Als letzte Möglichkeit können Sie einen Härtefallantrag nach § 23a Aufenthaltsgesetz „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ stellen, um in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten.
Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes jedoch nicht anfechten.
Stand: 01.09.2025Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:
- Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
- Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.
- Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände.
- Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen.
- Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend, aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung ist möglich (aber nicht notwendig).
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Jedes Bundesland hat eine eigene Härtefallkommission. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht einheitlich ausgestaltet sind.
Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat eine gute Vorlage zur Vertretungsvollmacht. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:
- Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen)
- Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten.
- Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen.
- Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
- Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & Sprachzeugnisse
- Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
- Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
- Anlagen.
Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern.
Stand: 01.09.2025Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. So hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr jedem fünften Fall gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle:
- Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission:
Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat).
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen. Die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an, wie Sie in dieser Infografik sehen können.
- Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission:
Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob eventuell in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist.
Stand: 01.09.2025Langfristige Bleibeperspektiven
Für Geflüchtete in Duldung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.
Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:
- sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
- seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben (Ausnahmen sind möglich bei Krankheiten und Behinderungen).
- zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind.
- zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind.
- die Passflicht erfüllen und deren Identität geklärt ist.
Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann. - eine positive Integrationsprognose vorlegen (Erwartung einer dauerhaften & vollständigen Integration, nachgewiesen zum Beispiel mit erfolgreichem Schul- oder Ausbildungsabschluss, Sprachkenntnissen, sozialen Kontakte, Vereinstätigkeiten, festem Wohnsitz).
- keine schweren Straftaten begangen haben.
- keine Versagensgründe aufweisen (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise im Bundesgebiet haben.
Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig Arbeitslosengeld II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25b des Aufenthaltsgesetzes (§ 25b AufenthG) wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder im Besitz einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.
- ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
ODER bei einem 6-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre. - Erfüllte Passpflicht und geklärte Identität.
Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann. - Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. - Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
- Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
- Keine schweren Straftaten.
- Keine Versagensgründe (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse. Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Stand: 01.09.2025Unbefristeter Aufenthalt
Die Niederlassungserlaubnis sowie der Daueraufenthalt-EU gewähren einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Der Daueraufenthalt-EU greift zudem in der gesamten Europäischen Union (EU). Der Daueraufenthalt-EU empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie eine Arbeitsaufnahme, ein Studium oder eine Ausbildung in einem anderen EU-Staat planen.
Außerdem gibt es folgende Unterschiede:
Niederlassungserlaubnis
- Wohnen und arbeiten in ganz Deutschland
- Ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden
- Erlischt bei 6-monatiger Abwesenheit aus Deutschland
Daueraufenthalt-EU
- Wohnen und arbeiten in ganz Deutschland und in der EU
- Erlischt bei 6-jähriger Abwesenheit aus Deutschland oder bei 12-monatiger
Abwesenheit aus der EU
Voraussetzungen
- 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
Achtung: Die Asylverfahrenszeit wird hier angerechnet, nicht aber Zeiten in Duldung! - Sicherung des Lebensunterhalts
- Gültiger Pass
- Rentenvorsorge: Einzahlung von mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung (Ausnahmen bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen sind möglich)
- Beschäftigungserlaubnis
- Deutschkenntnisse: B1 oder Schulnote 4
- Ausreichender Wohnraum
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Keine Straftaten
Nur bei der Niederlassungserlaubnis
- Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln.
- Ausnahmen beim Anspruch der Rentenvorsorge sind bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen möglich.
- Hinweis: Ausnahmen bei den Voraussetzungen gibt es bei der Gruppe Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge.
Nur beim Daueraufenthalt-EU
- Komplett gesicherter Lebensunterhalt (durch regelmäßige und feste Einkünfte).
Einbürgerung
Der Einbürgerungstest ist notwendig, um Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Er besteht aus 33 Fragen, von denen mindestens 17 richtig beantwortet werden müssen. Beim BAMF und bei den zuständigen Behörden gibt es weitere Informationen und Vorbereitungsmaterialien.
Stand: 01.09.2025Die Dauer des Verfahrens ist hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Ab Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen länger als ein Jahr dauern.
Stand: 01.09.2025Grundsätzlich können Geflüchtete die Einbürgerung mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen.
Ausgeschlossen ist die Einbürgerung nur aus den folgenden Aufenthaltstiteln:
- Aufenthalt im Härtefall
- Manche Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
- Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- Aufenthaltsgestattung
- Fiktionsbescheinigung
- Duldung
- Grenzübertrittsbescheinigung
Die allgemeinen Voraussetzungen sind:
- 3 – 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
- Im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
- Geklärte Identität & Staatsangehörigkeit
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Bekennung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Bekennung zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
- Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Keine Vorstrafen
Alle Voraussetzungen finden Sie detailliert in unserem Infopapier zur Einbürgerung.
Stand: 01.09.2025Familiennachzug
Grundsätzlich kann die „Kernfamilie“ vom Familiennachzug profitieren. Diese umfasst:
- Ehepartner*innen
- eingetragene Lebenspartner*innen
- gemeinsame minderjährige ledige Kinder
- personensorgeberechtigte Eltern von unbegleiteten Minderjährigen
Die allgemeinen Voraussetzungen sind:
- bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland
- erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden
- Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum
- kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden
- kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person
Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.
Stand: 01.09.2025Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit Abschiebeverbot ist derzeit ausgesetzt. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis ihre Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen ledigen Kindern) in der Regel nicht nach Deutschland nachholen können. Einzige Ausnahme: In Härtefällen kann die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung treffen und den Nachzug doch ermöglichen.
Für Personen im Asylverfahren oder mit abgelehntem Asylantrag (Duldung) ist kein Familiennachzug möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
Hinweis: Die oben genannte Aussetzung des Familiennachzugs ist noch nicht im Infopapier enthalten.
Stand: 01.09.2025Sie wollen aktiv werden? Schließen Sie sich dem Netzwerk an.
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