In dieser FAQ-Rubrik liegt der Fokus auf Menschen, die aus dem Ausland für das Absolvieren einer Ausbildung nach Deutschland einwandern (§ 16a AufenthG). Der Fokus liegt nicht auf der Zielgruppe der Geflüchteten.
Im FAQ erfahren Sie alles rund um die Rekrutierung, aufenthaltsrechtliche Regelungen zur Einwanderung in die Ausbildung und Besonderheiten, die Sie als Unternehmen bei der Beschäftigung von Auszubildenden aus dem Ausland beachten sollten.
Rechtliche Rahmenbedingungen (Einwanderung)
Bewerber*innen aus der EU und der EFTA, (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und aus der Schweiz benötigen weder ein Visum zur Einreise, noch müssen sie vor Ort in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Absolvieren einer Berufsausbildung beantragen.
Bewerber*innen aus den folgenden Ländern brauchen zwar kein Visum zur Einreise, sind jedoch dazu verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen, wenn sie eine Ausbildung absolvieren möchten.
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Neuseeland
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- USA
Menschen aus allen anderen Drittstaaten benötigen sowohl ein Visum zur Einreise als auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG in Deutschland.
Stand: 01.09.2025Der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG regelt das Aufenthaltsrecht für das Absolvieren einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland.
Auszubildende haben mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG außerdem die Möglichkeit einen berufsvorbereitenden Deutschkurs vor Beginn der Ausbildung zu absolvieren. Weitere Infos zum vorgeschalteten Sprachkurs finden Sie unter der Frage „Kann mein Azubi im Rahmen des § 16a AufenthG einen vorbereitenden Deutschkurs besuchen?“
Der § 16a AufenthG regelt zudem die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung von max. 20h/Woche neben der Ausbildung aufzunehmen. Liegt der Nachweis über eine Nebenbeschäftigung bereits bei der Beantragung des Visums vor, kann das Einkommen der Nebenbeschäftigung als ein zusätzlicher Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden.
Die Gültigkeitsdauer des Visums kann variieren. In der Regel werden die Visa für 3 bis 6 Monate ausgestellt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Visa für ein Jahr oder länger erteilt werden. Die Ausbildung kann bereits mit dem Visum begonnen werden.
Wichtig: Es ist empfehlenswert, das Visum so früh wie möglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umwandeln zu lassen. Notieren Sie sich unbedingt das Ablaufdatum des Visums, damit der Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Ablauf des Visums beantragt wird.
Stand: 01.09.2025Der Aufenthaltstitel ist in der Regel für die gesamte Dauer der Berufsausbildung gültig – wenn das Ausbildungsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird.
Stand: 01.09.2025Ja. Neben dem Aufenthaltstitel § 16a AufenthG gibt es einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG) oder die Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Beide Aufenthaltstitel können genutzt werden, um nach Deutschland einzureisen und dort einen Ausbildungsplatz zu suchen. Wurde erfolgreich ein Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden und erfüllt der/die Bewerber*in die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG, kann direkt vor Ort in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG beantragt werden.
Zentrale Voraussetzungen für den Erwerb des Einreisevisums und des Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Abs. 1 AufenthG sind:
- die Sicherung des Lebensunterhalts (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
- Deutschkenntnisse auf mind. B1 Niveau
- ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, oder ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule.
- Bitte beachten Sie, dass für diesen Aufenthaltstitel eine Altersgrenze von 35 Jahren gilt.
Für die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- (mindestens) zweijährige Berufsausbildung (Ausland) oder ein Hochschulabschluss
- Sprachkenntnisse: Englisch B2 oder Deutsch A1
- 6 Punkte nötig für Erhalt der Chancen-Karte
- Sicherung Lebensunterhalt (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
Ja, der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG kann verlängert werden. Wichtig ist es, in diesem Fall zu beachten, dass Ihr Azubi die zuständige Ausländerbehörde rechtzeitig über eine Verlängerung informiert.
Für die Verlängerung müssen sowohl das Ausbildungsverhältnis als auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit weiterhin bestehen.
Für die Beantragung der Verlängerung müssen dieselben Dokumente vorbereitet werden wie zur erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.
Ja. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG kann ihr Azubi einen vorbereitenden Deutschkurs absolvieren. Der Sprachkurs muss mind. 20 Unterrichtseinheiten pro Woche umfassen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Azubis bereits bei der Visumbeantragung für § 16a AufenthG einen Nachweis über die Kursanmeldung und die Bezahlung des Kurses miteinreichen müssen.
Die Planung eines vorbereitenden Deutschkurses sollten Sie rechtzeitig beginnen. Wenn Sie den Sprachkurs selbst organisieren, sollten Sie darauf achten, dass es sich um einen Vollzeitkurs (20 Unterrichtseinheiten pro Woche) handelt. Handelt es sich um Kurse nach Deutschförderverordnung/ Kurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (B1/B2-Kurse), sind diese kostenfrei. Wird durch den Sprachkurs das B1-Niveau angestrebt, muss der Ausländerbehörde nach erfolgreichem Abschluss des Kurses das B1-Zertifikat vorgelegt werden.
Für den vorbereitenden Deutschkurs kann Ihr Azubi maximal 6 Monate vor Ausbildungsbeginn einreisen. Zusätzlich zum Sprachkurs kann er/sie eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden/Woche aufnehmen.
Stand: 14.11.2025Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG befähigt zu Reisen ins Ausland und Herkunftsland. Bitte beachten Sie: Wenn sich Ihr Azubi 6 Monate ununterbrochen außerhalb von Deutschland aufhält, erlischt die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.
Stand: 01.09.2025Auch der Familiennachzug ist mit § 16a AufenthG möglich, jedoch nur für Ehepartner*innen, gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen oder minderjährige ledige Kinder. Die Ehe muss bereits vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bestanden haben oder der Azubi ist bereits seit zwei Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. In der Regel müssen die nachziehenden Ehe- oder Lebenspartner*innen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen.
Stand: 24.11.2025Voraussetzungen für die Einreise und Aufenthaltserlaubnis
Vor der Einreise: Für den Erhalt eines Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gelten wie für alle Aufenthaltstitel die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:
- gültiger Pass
- keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote oder ein Ausweisungsinteresse in Deutschland
- keine Gefährdung gegen die BRD
Des Weiteren müssen auch die folgenden speziellen Voraussetzungen erfüllt werden:
- unterzeichneter Ausbildungsvertrag
- Nachweis über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (Niveau B1)
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (Stand September 2025):
- 822€ netto/ 1.048€ brutto pro Monat bei betrieblichen Ausbildungen
- 959€ netto pro Monat bei schulischen Ausbildungen
- Ggfs. Nachweis eines Schulabschlusses (gilt nicht für betriebliche Ausbildungen)
- Nachweis über eine gültige Krankenversicherung für den Zeitraum ab Einreise nach Deutschland
Die Voraussetzungen können im Detail je nach Herkunftsland variieren. Informieren Sie sich über die genauen Angaben auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.
Nach der Einreise: In Deutschland müssen Azubis das Einreisevisum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umwandeln. Dies erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hier muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ein Mietvertrag bzw. eine Wohnungsbescheinigung vorgelegt werden. Bitte fragen Sie sicherheitshalber auch bei der zuständigen Ausländerbehörde nach, ob weitere Unterlagen benötigt werden. Die Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfolgt gegen eine Gebühr von in der Regel 100 Euro, die Erteilung des Aufenthaltstitels gilt in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer.
Stand: 09.09.2025Das Visum wird durch den angehenden Azubi bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragt.
Seit dem 01. Januar 2025 ist die digitale Beantragung eines Visums bei allen deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich möglich. Die Unterlagen für das Visum können vor dem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung bereits online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts eingereicht werden (digital.diplo.de).
Stand: 01.09.2025Der Aufenthalt nach § 16a AufenthG kann in Deutschland beantragt werden, wenn der bzw. die Antragsteller*in bereits bei Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel innehat.
Mit einem Schengen-Visum oder Touristenvisum ist die Beantragung ausgeschlossen.
Dies trifft nicht auf Staatsangehörige aus Staaten mit privilegiertem Zugang zu – sie dürfen visumsfrei einreisen und den Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen.
In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfüllt sein.
Stand: 03.09.2025Für das erfolgreiche Absolvieren einer Berufsausbildung empfehlen wir ein Sprachniveau von B2. Für das Einreisevisum wird ein Sprachniveau von B1 benötigt.
Das Sprachniveau kann durch Zeugnisse belegt werden (Goethe-Institut, telc GmbH, TestDaF-Instituts, Österreichisches Sprachdiplom, ECL-Prüfungszentrum und Deutsches Sprachdiplom der Kulturministerkonferenz (DSD)). Bitte beachten Sie, dass viele Auslandsvertretungen nur Sprachzertifikate akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Entscheidung über das Visum nicht älter als 12 Monate sind. Zur Sicherheit besuchen Sie die Webseite der zuständigen deutschen Botschaft im Herkunftsland, um sich über etwaige Fristen zu informieren.
Hinweis: Für Ausbildungen im Pflegebereich ist der Nachweis von Deutschkenntnissen je nach Bundesland auf mind. Niveau B1 bzw. B2 erforderlich.
Stand: 01.09.2025Der Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG gilt in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung. Entsprechend muss auch der Lebensunterhalt h für die gesamte Dauer der Ausbildung nachgewiesen werden.
Der grundlegende Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung ist der Ausbildungsvertrag. Bei einer geringeren Ausbildungsvergütung kann die Lebensunterhaltssicherung (zusätzlich) anderweitig nachgewiesen werden, wie z. B. in Form eines Sperrkontos oder einer Verpflichtungserklärung.
Wird zusätzlich ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eingegangen und bereits bei der Visumsbeantragung nachgewiesen, kann das daraus erzielte Einkommen ebenfalls in die Lebensunterhaltssicherung einfließen.
Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht (eine zusätzliche Quelle ist das Visumshandbuch).
Die aktuellen Werte für die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts liegen bei (Stand 2025):
- 822€ netto/ 1.048€ brutto pro Monat bei betrieblichen Ausbildungen
- 959€ netto pro Monat bei schulischen Ausbildungen
- Bitte beachten: Wird ein vorbereitender Sprachkurs (im Rahmen des § 16a AufenthG) absolviert, sind in der Regel die Werte wie folgt zu verstehen:
- Wird während des Sprachkurses weder eine Nebentätigkeit noch eine Ausbildungsvergütung gezahlt, gilt der Betrag für eine schulische Ausbildung für die Lebensunterhaltssicherung.
- Wird bereits eine Nebenbeschäftigung aufgenommen bzw. eine Vergütung bezahlt, gilt während des Sprachkurses der Betrag für eine betriebliche Ausbildung als ausschlaggebend für die Lebensunterhaltssicherung.
Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Visums/eines Aufenthaltstitels nach §16a AufenthG für schulische Ausbildungen unterscheiden sich in gewissen Aspekten von den Voraussetzungen, die für betriebliche Ausbildungen gelten. Diese Unterschiede sind im Wesentlichen:
- Bei schulischen Ausbildungen müssen Antragsstellende den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule vorlegen.
- Der Wert der Lebensunterhaltssicherung liegt bei der schulischen Ausbildung etwas höher – bei 959 Euro netto pro Monat.
- Schulische Berufsausbildungen können in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden, da es sich nicht um eine Beschäftigung handelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Visumshandbuch (S.132) und in den Anwendungshinweisen der BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (16a.2.1.1).
Das Verfahren im regulären Ablauf Schritt für Schritt:
- Kandidat*in beantragt das Visum bei der jeweiligen Auslandsvertretung
- Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt Zustimmung (Bereits vor Beantragung des Visums kann eine Vorabprüfung vom Betrieb eingeleitet werden. Damit kann bereits vorab geprüft werden, ob die BA der Beschäftigung zustimmt).
- Botschaft erteilt ein nationales Visum
- Kandidat*in reist nach Deutschland ein
- Kandidat*in beantragt den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde
Die Dauer des regulären Verfahrens kann je nach Einzelfall variieren. Für die bessere Planbarkeit und rechtzeitige Ankunft Ihres zukünftigen Auszubildenden, besteht die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu nutzen. Das Verfahren dauert dann in der Regel 6-8 Wochen gegen eine Gebühr von 411 Euro.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren Schritt für Schritt:
- Kandidat*in übermittelt Ihnen, dem Arbeitgeber, eine Vollmacht, um das beschleunigte Fachkräfteverfahren anzustoßen.
- Liegt die Bevollmächtigung vor, schließen Sie als Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde (Kosten von 411 Euro) und übergeben dieser die erforderlichen Unterlagen für das Verfahren.
- Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahren die Beschäftigungsbedingungen.
- Nach der Prüfung aller Dokumente und Zustimmung der BA erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum, die Sie im Original an die Kandidat*in weiterleiten.
- Mit der Vorabzustimmung erhält die Kandidat*in einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von 3 Wochen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb von weiteren 3 Wochen
- Das Visum wird ausgestellt und die Kandidat*in kann einreisen.
- Kandidat*in beantragt den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde
Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss der Einstellung im Falle einer betrieblichen Ausbildung zustimmen – sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, das ist jedoch ein internes Behördenverfahren.
Stand: 03.09.2025- Wohnsitz anmelden: Innerhalb von zwei Wochen nach Einreise muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt am Wohnort angemeldet werden. Dafür werden in der Regel ein gültiger Pass, das Visum sowie eine Wohnungsgeberbestätigung (Bestätigung des Vermieters) benötigt.
- Bankkonto eröffnen: Für die Eröffnung eines Bankkontos werden ein gültiger Reisepass, Visum, ggf. bereits eine Meldebescheinigung und die Steueridentifikationsnummer (wenn schon vorhanden) sowie der Ausbildungsvertrag benötigt. Da die Anforderungen je nach Bank unterschiedlich sein können, ist es ratsam, vorab nachzufragen, welche (zusätzlichen) Unterlagen benötigt werden.
- Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren: Nach der Anmeldung beim Bürgeramt sollte möglichst zeitnah – spätestens vor Ablauf des Visums – ein Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln.
- Vor Beginn der Ausbildung: Als Betrieb müssen Sie Ihrer Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass der/die Auszubildende über einen gültigen Aufenthaltstitel (oder zu Beginn der Ausbildung ein gültiges Visum) verfügt. Bewahren Sie dazu immer eine Kopie des Visums/Aufenthaltstitels mit den Personalunterlagen auf.
- Während der Ausbildung: Das Einreisevisum gilt in der Regel für 6–12 Monate. Unterstützen Sie Ihre Auszubildenden dabei, möglichst zeitnah einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln. Dieser Aufenthaltstitel gilt dann in aller Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung.
- Bei Wechsel oder Verlängerung der Ausbildung: Ein Wechsel des Ausbildungsberufs – auch innerhalb des Unternehmens – ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Der Wechsel muss durch die Ausländerbehörde genehmigt und im Aufenthaltstitel angepasst werden. Erst dann ist eine Weiterbeschäftigung möglich. Auch bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer – z. B. wenn die Prüfung wiederholt wird – muss der Aufenthaltstitel angepasst werden.
- Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung: Hier besteht eine Mitteilungspflicht. Der Abbruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis über den Abbruch an die zuständige Ausländerbehörde gemeldet werden. Mit erfolgreicher Beendigung der Ausbildung ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig. Als Anschlusstitel für Fachkräfte mit absolvierter Berufsausbildung kommt, z. B. der Titel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) in Frage. Dieser Wechsel wird bei der Ausländerbehörde beantragt. WICHTIG: Erst nach diesem Titelwechsel darf die Person bei Ihnen im Betrieb (weiter-)beschäftigt werden. Auch für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber kann nach Abschluss der Ausbildung ein gesonderter Aufenthaltstitel erteilt werden.
Wege der Rekrutierung
Es gibt unterschiedliche Wege Kandidat*innen für eine Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen im Ausland zu finden. Beispielweise können Sie selbst aktiv rekrutieren, z.B. über Stellenausschreibungen bei „Make it in Germany“ oder durch Rekrutierungsreisen in verschiedene Herkunftsländer.
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Rekrutierung gemeinsam mit Hilfe von Projekten, z.B. der Bundesagentur für Arbeit, zu gestalten. Auch viele Kammern und Berufsverbände unterstützen bei der Rekrutierung aus dem Ausland. Fragen Sie bei Interesse bei der für Sie zuständigen Kammer nach. Ebenso ist das Programm „Passgenaue Besetzung – Willkommenslotsen“ eine Anlaufstelle, um mit potenziellen Azubis in Kontakt zu kommen.
Ein dritter Weg ist die Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen. Was Sie bei der Zusammenarbeit und Auswahl von Vermittlungsagenturen beachten sollten, finden Sie in unserer Checkliste „Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen“.
Stand: 03.09.2025Prinzipiell können Sie aus allen Ländern weltweit Menschen für die Ausbildung rekrutieren. Informieren sollten Sie sich vorab unbedingt über die Rechtslage im jeweiligen Land und ob eine Rekrutierung für Ihre Branche möglich ist. Beispielsweise dürfen Sie im Bereich der Pflege nicht aktiv aus Staaten rekrutieren, die in der WHO-Liste aufgeführt sind. In diesen Ländern besteht ein explizites Anwerbe- und Vermittlungsverbot für Pflegepersonal – dies gilt explizit auch für die Berufsausbildung.
Stand: 01.09.2025Finanzierung & Fördermöglichkeiten
Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Stand: 02.09.2025Ja, im Rahmen des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG darf einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgegangen werden. Sie kann jederzeit aufgenommen werden, sofern der Aufenthaltstitel gültig ist. Das heißt, auch vor Beginn der Ausbildung (z. B. während eines vorbereitenden Sprachkurses) kann eine Nebenbeschäftigung aufgenommen werden. Achten Sie dabei immer auf die Nebenbestimmungen im Aufenthaltstitel, um sicher zu gehen, dass die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung vorliegt.
Wichtig: Eine Nebenbeschäftigung darf nicht Teil der Ausbildung sein und muss in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen – selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Soll die Nebentätigkeit bereits vor oder unmittelbar mit Beginn der Ausbildung aufgenommen werden und dem Lebensunterhalt dienen, ist es erforderlich, den Arbeitsvertrag bereits bei der Beantragung des Visums vorzulegen.
Stand: 03.09.2025Ja, Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung mit § 16a AufenthG dürfen grundsätzlich Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.
Auszubildende in einer schulischen Ausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen BAföG erhalten.
Bitte beachten: BAB bzw. BAföG können erst im Inland beantragt werden.
Stand: 03.09.2025Betriebe bzw. eingewanderte Auszubildende können neben BAB weitere Förderangebote in Anspruch nehmen. Die Assistierte Ausbildung (AsA) bietet zum Beispiel umfangreiche Unterstützung in Form von z. B. Sprachunterricht oder fachtheoretischem Nachhilfeunterricht, aber auch sozialpädagogische Betreuung oder Unterstützung für den Ausbildungsbetrieb beim Erstellen von Qualifizierungsplänen.
Sprachbezogene Unterstützung bieten die Azubi-Berufssprachkurse des BAMF die sich an den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Ausbildungsberufs orientieren und auch Prüfungsvorbereitung umfassen.
Neben den staatlichen Förderangeboten gibt es z. B. auch das Programm VerA plus des Senior Experten Service. Hier bieten die sog. Senior Expert*innen in Rente kostenlose 1:1-Betreuung, z.B. Unterstützung bei Ausbildungsinhalten, sprachlichen Schwierigkeiten und sozialen sowie persönlichen Problemen mit Familie, Freunden oder im Betriebsalltag.
Stand: 03.09.2025Ausbildungs-Abschluss, -Abbruch & Alternativen
Ja, es ist möglich, dass Sie den/die Auszubildenden nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung weiterbeschäftigen. Aktuell (Stand Juli 2025) ist ein direkter Wechsel in den Titel als Fachkraft (§ 18a AufenthG) nicht möglich. Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG muss mit Vorlauf beantragt und durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Es ist daher besonders wichtig, die Beantragung frühzeitig anzugehen.
Stand: 03.09.2025Wird die Ausbildung von Ihrem Azubi vorzeitig abgebrochen oder der Azubi von Ihnen gekündigt, sind Sie als Unternehmen dazu verpflichtet, den Abbruch der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen zu melden. Azubis müssen innerhalb von zwei Wochen die Ausländerbehörde über die Kündigung bzw. den Abbruch in Kenntnis setzen.
Stand: 03.09.2025Sie wollen aktiv werden? Schließen Sie sich dem Netzwerk an.
Das NETZWERK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.
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