Ausbildungsduldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis
Bei der Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um eine spezielle Duldung bzw. um einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen. Sie richten sich an Personen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, gewähren sie einen sicheren Aufenthalt für die Zeit der Ausbildung (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine Ausbildung im Asylverfahren (also mit Aufenthaltsgestattung) begonnen hat und nach einem negativen Asylbescheid beenden möchte.
Nach Abschluss der Ausbildung erhalten Sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel für die Tätigkeit als Fachkraft im erlernten Beruf. Dieser kann anschließend verlängert werden.
Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses zur neueren Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wurde ein Kompromiss gefunden, der vorsieht, dass die beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis parallel weiterexistieren. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.
Stand: 01.09.2025Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und entweder die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen oder das Klageverfahren gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht wurde rechtskräftig beendet.
Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme sind Ausbildungen, die bereits während des Asylverfahrens, also in Gestattung aufgenommene wurden. Hier entfällt die Vorduldungsfrist. Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis sollte zeitnah erfolgen, nachdem der negative Asylbescheid rechtskräftig geworden ist). Die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen – Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis greift frühestens 7 Monate vor Anritt der Ausbildung.
Stand: 01.09.2025Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist seit 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungs-Duldung. Beide sichern den Aufenthalt in Deutschland während Ausbildung, sofern alle Vorbedingungen erfüllt sind. Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hat jedoch strengere Voraussetzungen (Passpflicht und Lebensunterhaltssicherung, s.u.) und bietet einige Vorteile:
- Anders als die Ausbildungsduldung erlaubt es die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis dem Inhaber ins Ausland zu reisen. (Hierbei sind Passpflicht und Visumsbestimmungen beachten. Achtung: kein Arbeiten im (EU-)Ausland ohne Genehmigung.)
- Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erleichtert die Aufhebung der Wohnsitzauflage.
- Die Zeit in Aufenthaltserlaubnis wird auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre angerechnet – der Wechsel in einen unbefristeten Aufenthalt wird damit deutlich schneller möglich.
- Eine Nebenbeschäftigung ist ohne Erlaubnis im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich und muss nicht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen. Im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn bzw. nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung ist die Beschäftigung sogar ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. (Mit der Ausbildungs-Duldung ist die Nebenbeschäftigung nicht weiter geregelt. Sie ist prinzipiell möglich, muss aber gesondert von der Ausländerbehörde erlaubt werden.)
- Staatlich anerkannte Berufsausbildung: Die Ausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf stattfinden. Es sind sowohl duale als auch schulische Ausbildungen möglich.
- Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungen finden Sie hier:
- Bundesweit geregelte Berufe: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BIBB – www.nuif.de/berufebund
- Auf Länderebene geregelte Berufe: Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen – www.nuif.de/berufeland
- Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden, wenn die Teilnehmenden sowohl einen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss erwerben.
- Auch Assistenz- oder Helferausbildungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Frage: Auch hier muss der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sein. Die Ausbildung muss zudem anschlussfähig an einen Ausbildungsberuf sein, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Für diese weiterführende Ausbildung muss
bereits eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.- Die Bundesagentur für Arbeit aktualisiert jährlich ihre Fachkräfteengpassanalyse – www.nuif.de/engpassberufe
- Für die Berufsausbildung muss ein Ausbildungsvertrag bzw. die Anmeldebestätigung an einer Berufsfachschule vorliegen und die Registrierung für das Ausbildungsverhältnis muss bei den zuständigen Stellen (bspw. Kammern) beantragt sein.
- Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungen finden Sie hier:
- Rechtskräftig abgelehnter Asylantrag: Zum Zeitpunkt des Antrags muss der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt sein bzw. die Aufenthaltsgestattung erloschen sein – der/die Antragstellende muss in Duldung sein.
- Achtung: Wenn gegen einen Asylbescheid Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben wird, behalten die Asylsuchenden für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Aufenthaltsgestattung. Die Ausbildungs-Duldung kann in diesem Fall erst beantragt werden, wenn auch das Gerichtsverfahren negativ entschieden wurde.
- 3 Monate Vorduldungsfrist ODER Ausbildung schon in Aufenthaltsgestattung aufgenommen: Wird die Ausbildung erst in der Duldung aufgenommen, muss vor dem Antrag eine Vorduldungsfrist von 3 Monaten absolviert werden. Wurde die Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens (also in Aufenthaltsgestattung) begonnen, entfällt diese Vorduldungsfrist. In diesem Fall sollte zeitnah die Ausbildungs-Duldung bzw. die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, sobald der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde.
- Keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen: Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stehen. Beispiele hierfür sind:
- Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit
- Ein Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise
- Die Buchung des Abschiebefluges
- Die Einleitung eines Dublin-III-Verfahrens (Bestimmung, welcher EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist)
- Keine Ausschlussgründe:
- Die antragstellende Person darf nicht in Deutschland sein, nur um Leistungen gemäß des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten. - Die Person darf nicht selbstverschuldet aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert haben (bspw. damit, dass sie unzureichend an der Beschaffung von Passpapieren mitwirkt).
- Für Personen aus sicheren Herkunftsländern sind Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis kaum zugänglich. (Als sichere Herkunftsländer gelten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien), Ghana und Senegal sowie Georgien und die Republik Moldau.
- Die antragstellende Person darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
- Die Person darf nicht zu Geldstrafen über 50 Tagessätzen ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
- Bei offensichtlichem Missbrauch können Ausbildungs-Duldung oder -aufenthaltserlaubnis versagt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ausbildungsverhältnisse nur zum Schein abgeschlossen werden und es von vornherein als offensichtlich ausgeschlossen gewertet wird, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann. Die Ausländerbehörde trägt hierfür die Beweislast. Als Indizien können fehlende Deutschkenntnisse oder wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen herangezogen werden.
- Die Identität muss geklärt werden.
- Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis können nicht erteilt werden, wenn ein Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen ist. (Dies gilt insbesondere für Personen im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG).)
- Die antragstellende Person darf nicht in Deutschland sein, nur um Leistungen gemäß des
- Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.
Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht.
Passpflicht
Die Mitwirkung bei der Identitätsklärung gilt auch bei der Ausbildungs-Duldung als Voraussetzung. Wer keinen gültigen Nationalpass vorlegen kann, muss demnach bei der Beschaffung von
Identitätspapieren mitwirken. Das Vorlegen eines gültigen Nationalpasses ist für die Ausbildungs-Duldung jedoch nicht notwendig.
Für alle Aufenthaltserlaubnisse – also auch für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis – hingegen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, dazu zählt laut § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG explizit auch die Passpflicht.
In der Praxis kann hier aber ebenfalls die Mitwirkung bei der Identitätsklärung Beachtung finden: Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis kann nach Ermessen erteilt werden, wenn ein Ausländer die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, diese aber nicht zum Erfolg geführt haben. Ein Anspruch besteht also nicht, das BMI gibt jedoch in seinen Anwendungshinweisen zur Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis den Hinweis, dass das Ermessen in diesen Fällen „in der Regel zugunsten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden“
soll.
Weiterführende Informationen zur Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten finden Sie in unserem
Infopapier zum Thema: www.nuif.de/identitaet
Sicherung des Lebensunterhalts
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist der wesentliche Unterschied in den Voraussetzungen von Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis. Das BMI selbst gibt in den Anwendungshinweisen dazu an: „Ist der Lebensunterhalt im Einzelfall nicht gesichert, wird wie bislang eine Ausbildungs-Duldung erteilt, bei Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis.“
Dafür wird ein pauschalierender Richtwert herangezogen, der sich am sogenannten „Schüler-BAföG“ orientiert (§ 12 BAföG).
Aktuell sind das 666 Euro (Stand Juli 2025).
Wohnt der/die Auszubildende bei seinen/ihren Eltern, reduziert sich dieser Wert auf 276 Euro (Stand Juli 2025). Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.
Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.
Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.
Ggf. muss die Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nachgewiesen werden.
Der Lebensunterhalt muss prinzipiell aus eigenen Mittel bestritten werden. Allerdings ist der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unschädlich und darf angerechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
Sollten die Einkünfte des Auszubildenden nicht ausreichen, können Fehlbeträge durch Eigenmittel z.B. auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung gedeckt werden.
Sie brauchen einen formlosen Antrag. Vorlagen stellt bspw. der Flüchtlingsrat Thüringen zur Verfügung: Antrag auf Ausbildungs-Duldung, Antrag auf Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis.
Bei dualen Ausbildungen benötigen Sie zusätzlich den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer), im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden sein. Dies geht mit einem Stempel „Eingetragen“ auf dem Ausbildungsvertrag.
Bei schulischen Berufsausbildungen (z. B. Pflege) müssen Sie den Vertrag mit der jeweiligen Bildungseinrichtung vorlegen. (Sollte der noch nicht geschlossen sein, kann auch die Aufnahmezusage/ Anmeldebestätigung bei der Bildungseinrichtung ausreichen.) Der konkrete Ausbildungsberuf muss hier benannt sein.
Stand: 01.09.2025Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Frist orientiert sich an dem Datum, das im Ausbildungsvertrag zur Aufnahme der Berufsausbildung genannt wird.
Wird der Antrag schon früher gestellt, darf die Ausländerbehörde zwar nicht verweigern, ihn entgegenzunehmen – der Antrag entfaltet dann aber keine Schutzwirkung und steht einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Um die Zeit bis zur 7-Monats-Frist zu überbrücken, kommt ein Antrag auf eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in Frage.
Falls die Ausbildung bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, sollte die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis zeitnah nach dem rechtskräftigen Negativentscheid zum Asylverfahren (also ggf. nach negativem Ausgang eines Klageverfahrens) beantragt werden.
Wann wird der Antrag bewilligt?
Sind die Voraussetzungen für die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis erfüllt, können sie frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden.
Für den einmonatigen Zeitraum, der zwischen der Antragstellung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungs-Duldung / -Aufenthaltserlaubnis entstehen kann, wird eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 erteilt.
Diese Fristen gelten natürlich nicht, falls die Ausbildung bereits im Asylverfahren begonnen wurde.
Stand: 01.09.2025Bereits während des Asylverfahrens sind Geflüchtete, die keinen gültigen Pass vorlegen können, dazu verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Zum Kontakt zur Vertretung ihres Heimatlandes können sie in dieser Phase allerdings noch nicht verpflichtet werden. Insbesondere nach einem negativen Bescheid müssen sie dann aber bei der zuständigen Botschaft ggf. sogar über das Heimatland einen Pass (oder ggf. einen alternativen Identitätsnachweis) beantragen.
Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sowie den Übergang aus der Ausbildungs-Duldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d („+2“), ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollten sich die Betroffenen so früh wie möglich um einen Pass bzw. Passersatzpapier kümmern. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise (Hinweis: Unsere Webinare sind nur für Mitgliedsunternehmen zugänglich).
Stand: 01.09.2025Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG muss der Lebensunterhalt gesichert sein (siehe oben zu den Voraussetzungen). Sollte das Ausbildungsgehalt dafür nicht reichen, kommt eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung in Frage, um zusätzliches Einkommen zu sichern.
Bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen können ohne Probleme zur Lebensunterhaltssicherung hinzugezogen werden:
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder andere Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGBIII (z.B. Zuschüsse zu Fahrtkosten)
- Wenn Anspruch auf BAB besteht, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden (Bürgergeld).
Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung nicht greift:
- während des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit
- bei Ausbildungsabbruch und -wechsel, während der Suche nach einem neuen Ausbildungsverhältnis
- im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn
In allen drei Fällen wird ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
In den ersten beiden Fällen gilt zudem die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung – also auch über die 20 Stunden Nebenbeschäftigung hinaus.
Stand: 01.09.2025- Ausbildung in Teilzeit: Dies ist für die Ausbildungs-Duldung möglich, für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wird jedoch die Lebensunterhaltssicherung schwierig zu erreichen sein.
- Duales Studium: Voraussetzung ist, dass parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Teilnehmenden sowohl einen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss erwerben.
- Assistenz- oder Helferausbildung: Auch hier muss der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sein. Die Ausbildung muss zudem anschlussfähig an einen Ausbildungsberuf sein, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Für diese weiterführende Ausbildung muss bereits eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
- Einstiegsqualifizierungen (EQ): Die EQ und andere Qualifizierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. Manche Ausländerbehörden vergeben hierfür eine Ermessensduldung, um die Zeit bis zur regulären Ausbildung zu überbrücken.
Wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen, die der Auszubildende selbst zu verantworten hatte, können von Ausländerbehörden als Indiz für einen „offensichtlichen Missbrauch“ gewertet werden und damit einen Ausschlussgrund für Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis darstellen.
Auch umfangreiche Berufserfahrung im Ausbildungsberuf durch langjährige, einschlägige Tätigkeit im Ausland kann dazu führen, dass die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ausbildung nur für den Zweck der Aufenthaltssicherung und nicht für den Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen wird.
Sogenannte Zweitausbildungen sind aber nicht prinzipiell ein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wichtig ist, dass die Ausbildung eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt. In diesem Fall sollte direkt im Antrag erläutert werden, welche zusätzlichen Qualifikationen mit der Ausbildung angestrebt werden bzw. welche Gründe möglichen vorangehenden Ausbildungsabbrüchen zugrunde lagen.
In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen: vom Dezember 2019, Seite 8 sowie vom Juni 2024, Seite 82.
Stand: 01.09.2025Unabhängig davon, warum und von wem die Ausbildung vorzeitig beendet wird, wird für Personen in Ausbildungs-Duldung einmalig für 6 Monate eine Duldung zur Suche einer neuen Ausbildungsstelle gewährt. Dasselbe gilt für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis, hier wird für 6 Monate einmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Es gilt die Mitteilungspflicht der Bildungseinrichtung!
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich (i.d.R. innerhalb von zwei Wochen) schriftlich oder elektronisch hiervon zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt auch für Berufsfachschulen oder vergleichbare Einrichtungen.
Kommt die Bildungseinrichtung dieser Verpflichtung nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann.
Mitzuteilen sind:
- Name und Vorname des Azubis
- Staatsangehörigkeit des Azubis
- Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs
Besteht der oder die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss er oder sie einen Antrag stellen, um das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu verlängern – höchstens um ein Jahr. Auch die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis verlängern sich dann um den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung.
Es ist in Ausnahmefällen auch möglich, dass die Ausbildungszeit auf Antrag des/der Auszubildenden bei seiner zuständigen Stelle verlängert wird, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht stattfand – wenn absehbar ist, dass das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird (diese Fälle regelt § 8 Absatz 2 BBiG). Auch dann verlängern sich Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis.
Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung, bis zum 31. Dezember 2025 das Chancen-Aufenthaltsrecht oder bei einem Alter unter 27 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG möglich. Kontaktieren Sie uns in diesem Fall gern!
Stand: 01.09.2025Sowohl Ausbildungs-Duldung, als auch Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sehen nach Abschluss der Ausbildung einen zweijährigen Aufenthaltstitel vor.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wird analog eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, sie ist jedoch in § 16g Abs. 8 AufenthG geregelt. Der Übergang in die Niederlassungserlaubnis ist hier schneller möglich, da bereits für die Zeit der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Die Voraussetzungen für den Folgetitel sind identisch — egal ob die Person aus der Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kommt:
- Die Beschäftigung erfolgt in einem der Ausbildungsqualifikation entsprechenden Beruf.
- Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden.
- Der Lebensunterhalt wird selbstständig gesichert.
- Die Passpflicht ist erfüllt.
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind vorhanden.
- Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.
Stand: 01.09.2025Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird für die Suche nach einer Anstellung im Ausbildungsberuf einmalig ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung handelt es sich dabei um eine Duldung (nach § 60c Abs. 6 AufenthG).
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 16g Abs. 5 AufenthG).
Wird dann eine qualifizierte Beschäftigung im erlernten Beruf gefunden, kann der Wechsel in den Folgetitel zu folgen — Details dazu in der Frage „Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter?“
Stand: 01.09.2025Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch in diesem Fall der Folgetitel erteilt werden. Die Erteilung liegt im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!
Stand: 01.09.2025Die zweijährige Aufenthaltserlaubnis für die Fachkrafttätigkeit, die sich an die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis anschließt, kann verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Spätestens nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. (Das bedeutet: Wer eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hatte, wird diesen Wechsel schneller vollziehen können, weil schon die Ausbildung im Status einer Aufenthaltserlaubnis und nicht einer Duldung erfolgt ist.)
Stand: 01.09.2025Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den Artikel 3 des Grundgesetzes sowie den Paragraphen 65 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und dient der Wahrung von Chancengleichheit. Er soll jegliche Nachteile aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung bei Prüfungen ausgleichen. Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben diejenigen, die eine solche Beeinträchtigung nachweisen können. Psychische Störungen wie Prüfungsangst, kurzfristige körperliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Knochenbruch) und Defizite in der deutschen Sprache sind vom Nachteilsausgleich in der Regel ausgeschlossen. Entsprechende kann Sprachlernenden laut BBiG kein Nachteilsausgleich gewährt werden, während bei Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) durchaus Erleichterungen für die Prüfung möglich sind. Über den Nachteilsausgleich wird in Form von Einzelfallprüfungen durch die zuständige Stelle der betreffenden Ausbildungsstätte entschieden (also z.B. von der Kammer).
Detaillierte Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie in der Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) zum Thema.
Stand: 01.09.2025Wie der Nachteilsausgleich konkret aussieht, ist abhängig von den Regelungen der Ausbildungsstätte und der Art der Behinderung. Beispielsweise kann es eine Prüfungszeitverlängerung geben oder andere Hilfsmittel oder Vertrauenspersonen können zugelassen werden. So kann für einen hörbehinderten Menschen beispielsweise ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in als Hilfeleistung herangezogen werden. (siehe §65 BBiG Abs.1) Ratsam ist es, sich bei der eigenen Ausbildungsstätte rechtszeitig über die Bestimmungen zu informieren.
Einen ausführlichen Überblick, welcher Nachteilsausgleich für welche Form der Einschränkung in Frage kommt, bietet die Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) zum Thema.
Stand: 01.09.2025Teilzeitausbildung
Mit Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 wurde die Teilzeitberufsausbildung (TZA) für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver gestaltet. Sie ist nun für alle Auszubildenden offen — vorausgesetzt, Auszubildender und Betrieb sind sich einig und schließen eine vertragliche Vereinbarung. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit und muss der zuständigen Stelle vorgelegt werden.
Stand: 01.09.2025Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:
Das Modell 1 ist das Komplettmodell:
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.
Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.
Eine Teilzeitausbildung, betrieblich oder schulisch, kann grundsätzlich in allen anerkannten Berufen absolviert werden. Bei schulischen Ausbildungen muss zunächst geklärt werden, ob die jeweilige Schule dieses Format anbietet.
Stand: 01.09.2025Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.
Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.
Stand: 01.09.2025Sie wollen aktiv werden? Schließen Sie sich dem Netzwerk an.
Das NETZWERK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.
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