Für Geduldete gilt:

Das BMI gibt in einer Stellungnahme vom Juli 2020 den Hinweis, dass sich Kurzarbeit weder auf die Ausbildungsduldung noch auf die Beschäftigungsduldung auswirkt. Somit wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht schädlich auf die Voraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung aus.

Die gesetzliche Regelung, dass bei einem Verlust oder dem Abbruch der Tätigkeit eine Duldung für 6 Monate zur Suche einer neuen Beschäftigung erteilt wird, bleibt bei der Ausbildungsduldung unverändert.

Bei der Beschäftigungsduldung wird diese Frist von 3 auf 6 Monate angehoben. In dieser Zeit haben Geduldete einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Diese Anwendungshinweise sind für die örtlichen Ausländerbehörden aber nicht verbindlich. Deshalb sollte immer individuell Rücksprache gehalten werden.

Das Aufenthaltsgesetzt sieht unter bestimmten Voraussetzungen für Geduldete die Möglichkeit vor, später in eine Aufenthaltserlaubnis zu wechseln und damit einen deutlich sicheren Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Erwerbstätigkeit spielt bei diesen Voraussetzungen eine wesentliche Rolle.

Für Personen mit Aufenthaltserlaubnis (also positivem Asylbescheid) gilt:

Auch für den Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis (also in einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland) ist es eine wesentliche Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen gesichert wird.