FAQ - Häufig gestellte Fragen im Überblick

Ja, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet Berufssprachkurse an. Diese vermitteln Azubis und Beschäftigten Sprachkenntnisse, die sie für ihren beruflichen Alltag benötigen. Die Kurse können auch berufsbegleitend und in Teilzeit besucht werden.
Basiskurse enden mit einer Zertifikatsprüfung und dauern vier Monaten bis ungefähr ein Jahr (je 400-500 Unterrichtseinheiten). Allgemeine berufsbezogene Module führen zum nächsthöheren Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER): von B1 nach B2, B2 nach C1 und C1 nach C2. Diese Basismodule können auch mit einer berufsfachlichen Ausrichtung kombiniert werden. Hier lohnt sich eine Rücksprache mit Ihrem Kursträger.
Fachspezifische Spezialkurse müssen nicht zwangsläufig mit einer Sprachprüfung enden und können bereits ab 7 Teilnehmenden angeboten werden. Es gibt sie aktuell mit Schwerpunkt Einzelhandel (300 Unterrichtseinheiten), Gewerbe/Technik (300 Unterrichteeinheiten) und für Personen im Anerkennungsverfahren zu akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Um passende Sprachkurse für Ihre Mitarbeitenden zu finden, wenden Sie sich am besten an regionale Kursträger. Auch Volkshochschulen bieten häufig Kurse an.
Anerkannte Träger von Integrationskursen listet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hier.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat für alle Bundesländer eine regionale Ansprechperson für die Sprachkurse eingerichtet. Diese können Sie mit Ihrem Wunsch nach einem (berufsbezogenen) Sprachkurs oder aber auch bei allgemeinen Fragen ansprechen. Die Ansprechpersonen finden Sie hier.

Ob eine Geflüchtete ein Anrecht auf einen Sprachkurs hat, ist grundsätzlich abhängig vom Status und ob die Person schon in Beschäftigung oder Ausbildung ist.

  • Anerkannte Flüchtlinge haben grundsätzlich Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen.
  • Personen mit einem Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben auf Antrag Zugang zum Integrationskurs.
  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können an Integrationskursen teilnehmen.
  • Geduldete müssen sich für den Zugang in der Regel in einer Ausbildung- oder Beschäftigungsduldung befinden, um an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Über Teilnahmeberechtigungen entscheiden grundsätzlich die Arbeitsagenturen und Jobcenter. Wenden Sie sich hier an Ihre*n Berater*in.
Wenn Sie bereits arbeiten, oder in einer Ausbildung oder in einem Anerkennungsverfahren sind UND keine Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, wenden Sie sich direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ansprechpersonen finden Sie hier.

Zugang zum Integrationskurs haben

  • Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis
  • Asylbewerber*innen (Personen mit einer Aufenthaltsgestattung)
  • Menschen mit einer Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
  • Menschen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung

Die unterschiedlichen Sprachniveaus richten sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Was die einzelnen Klassifikationen bedeuten und wie Sie daran erkennen, wie gut jemand Deutsch oder eine andere Sprache spricht, sehen Sie in dieser Übersicht: GER-Grafik.

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