FAQ - Häufig gestellte Fragen im Überblick

Beschäftigung von Geflüchteten

Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), benötigt eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.
Details können Sie unserer Infografik "Beschäftigung von Geflüchteten" entnehmen.

Stand: 27.07.2023

Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand Februar 2024: 538 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Weitere Informationen hierzu in unseren FAQs zum Thema.

Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

Stand: 15.02.2024

Wer einen Aufenthaltstitel hat, muss hier keine Unterschiede berücksichtigen.
Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), braucht eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. Details können Sie unserer Infografik "Beschäftigung von Geflüchteten" entnehmen.

Stand: 27.07.2023

Zum EU-Binnenarbeitsmarkt gibt es unterschiedliche Zugänge für Arbeitnehmende. EU-Bürger und diesen Gleichgestellten haben einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bisher war es so, dass Angehörige von Drittstaaten in der Regel einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten. Das bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einer geplanten Einstellung eines Drittstaatsangehöriges prüfen musste, ob es eine Person mit vorrangigem Arbeitsmarktzugang für die Stelle gibt.
Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind Drittstaatsangehörige, die bisher einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten.

Seit August 2019 ist die Vorrangprüfung für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt.

Stand: 07.08.2023

Die Vorrangprüfung ist aktuell in ganz Deutschland für Geflüchtete ausgesetzt, kann aber in einzelnen Branchen und Regionen jederzeit wieder eingeführt werden. Beachten Sie bitte, dass dies nicht für die Einwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gilt, ebenso gilt sie bei der Übernahme von Menschen aus Freiwilligendienst, Au Pair und Studium in Ausbildung.

Stand: 15.02.2024

Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

Stand: 27.07.2023

Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung (Personen im Asylverfahren) müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.

Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

Stand: 27.07.2023

Drohende Abschiebung – was nun?

Wenn Ihr*e Mitarbeiter*in von einer Abschiebung bedroht ist, prüfen Sie zunächst, ob alle anderen Optionen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft sind. Optionen können etwa sein die  Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder eine Beschäftigungsduldung.
Als letzte Möglichkeit können Sie einen Härtefallantrag nach § 23a Aufenthaltsgesetz  "Aufenthaltsgewährung in Härtefällen" stellen, um in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten. 

Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes jedoch nicht anfechten. 

Stand: 31.07.2023

Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen "Härtefallkommission" sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

  • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
  • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
  • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
  • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
  • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist möglich (aber nicht notwendig). 
  • Hinweis: Das Herkunftsland ist an sich irrelevant, somit können auch Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” (§ 29a AsylG) einen Härtefallantrag stellen. Allerdings sind hier die Chancen nicht besonders gut, allein wegen der zumeist kurzen Aufenthaltsdauer. Ähnliches gilt für Dublin-Fälle. Auch hier sind die Regelungen abhängig vom Bundesland. Baden-Württemberg schließt beispielsweise Dublin-Fälle explizit aus. 
  • WICHTIG: Es geht im Antrag nicht um eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Härtefallkommission sind die Integrationsbemühungen des Geflüchteten. 

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit. Bitte beachten Sie, dass sich einige Inhalte im Flyer auf die Situation in Baden-Württemberg beziehen und sich nicht vollständig auf andere Bundesländer übertragen lassen. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sind nicht einheitlich ausgestaltet. 

Stand: 31.07.2023

Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat eine gute Vorlage zur Vertretungsvollmacht. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:

  1. Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen) 
  1. Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten. 
  1. Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen. 
  1. Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
  1. Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & Sprachzeugnisse 
  1. Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
  1. Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
  1. Anlagen.

Stand: 31.07.2023

Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern. 

Stand: 05.05.2023

Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht einheitlich ausgestaltet sind. Fragen Sie uns gegebenenfalls zu Einzelheiten oder informieren Sie sich bei dem Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes

Stand: 27.07.2023

Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. So hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr jedem fünften Fall gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle: 

  1. Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission: 

Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat). 

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen. Die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an, wie Sie in dieser Infografik sehen können.

  1. Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission: 

Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob eventuell in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist. 

Stand: 31.07.2023

Berufliche und schulische Anerkennung

Ja. Personen, die nach Deutschland geflüchtet sind, können die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Denn: Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ab.

Für den Antrag auf Anerkennung sind bestimmte Dokumente wie das Abschlusszeugnis notwendig. Wenn diese Dokumente fehlen, können beruflichen Fähigkeiten in vielen Fällen auch praktisch nachgewiesen werden. Hier sind je nach Beruf zum Beispiel eine Qualifikationsanalyse, ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung möglich.

Stand: 31.07.2023

Das hängt von der Reglementierung des Berufs und dem Herkunftsland der Person ab, die Sie einstellen wollen. Ob ein Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

-Reglementierte Berufe erfordern eine Anerkennung

In reglementierten Berufen darf man in Deutschland nur arbeiten, wenn eine ganz bestimmte Qualifikation vorliegt. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, zum Beispiel aus den Bereichen Sicherheit und Gesundheit.

Wenn Geflüchtete in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen sie unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer – die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel bei der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.

-Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung

Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt.  Geflüchtete brauchen keine Anerkennung, um in einem nicht reglementierten Beruf zu arbeiten. Um beispielsweise als Betriebswirtin, Informatiker oder Bäckerin arbeiten zu dürfen, braucht man keine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Es ist aber sinnvoll auch für nicht reglementierte Berufe eine Anerkennung anzustreben. Mithilfe der Berufsanerkennung werden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten eines ausländischen Abschlusses transparent. So lassen sich neue Fachkräftepotenziale erschließen. Mehr Informationen finden Sie hier: www.unternehmen-berufsanerkennung.de/

Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Zudem kann die Anerkennung hilfreich bei Bewerbungen oder Gehaltsverhandlungen sein. In dem offiziellen Bescheid über die Anerkennung können Unternehmen die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse sofort erkennen. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von Europäischer Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.

Stand: 31.07.2023

Der Antrag auf Anerkennung muss bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingereicht werden. Die zuständige Stelle finden Sie im „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Stand: 05.05.2023

Die Kosten für ein Anerkennungsverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden. Über Fördermöglichkeiten informieren und beraten Sie:

  • Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort, die Sie mit dem Kammerfinder finden können,
  • die Beratungsstellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“. Deren nächstgelegene Beratungsstelle Sie auch über den Anerkennungs-Finder des Portals "Anerkennung in Deutschland" finden,
  • der Foreign Skills Approval der Industrie- und Handelsammer (IHK FOSA),
  • das Portal "Anerkennung in Deutschland" etwa zu Möglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und weitere staatliche Stellen.

Stand: 31.07.2023

Bei Fragen zum Thema Berufsanerkennung unterstützt und berät Sie Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie Ihre Handwerkskammer (HWK) vor Ort, die Sie über den Kammerfinder finden können.

Zudem gibt es kostenlose Beratungsangebote zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Das für Sie passende Beratungsangebot finden Sie über die Beratungssuche auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“. Dort finden Sie auch eine Übersicht über alle Beratungsangebote. Als Arbeitgeber*in können Sie Bewerber*innen oder Mitarbeitende in diesem Prozess unterstützen.

Stand: 31.07.2023

  • Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) bietet die Anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und zur Einstufung dieser Qualifikationen ins deutsche Bildungssystem.
  • Das Informationsportal der Bundesregierung "Anerkennung in Deutschland" bietet Fachkräften, Beratungsstellen und Arbeitgebern berufsspezifische Informationen über Anerkennung, Ansprechpersonen und die nächsten Schritte zur Anerkennung.
  • Das Förderprogramm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" unterstützt bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und hilft Menschen mit Migrationshintergrund, eine bildungsadäquate Beschäftigung zu finden.
  • Außerdem bietet die Hotline "Leben und Arbeiten in Deutschland" von "Make It In Germany" weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen.

Stand: 31.07.2023

Schutzform

Wenn ein Asylgesuch positiv bewertet wird, kann Geflüchteten eine der vier folgenden Schutzformen zugewiesen werden:

Asylberechtigung nach §16a des Grundgesetzes

Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Der Flüchtlingsschutz nach §3 des Asylgesetzes

Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

Subsidiärer Schutz nach §4 des Asylgesetzes

Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.

Nationales Abschiebeverbot nach §60 des Aufenthaltsgesetzes

Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Informationen zum „vorübergehenden Schutz nach §24 des Aufenthaltsgesetzes“ (zum Beispiel für Geflüchtete aus der Ukraine) finden Sie HIER

Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie auf unserer Infografik Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid

Stand: 08.08.2023

Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.
Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.

Stand: 08.08.2023

Achtung: Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehören aktuell Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (BAMF Trägerrundschreiben 01/2022 vom 13.01.2022).

Aktuell ist der Zugang zu Integrationskursen für alle Asylbewerber*innen auf Antrag möglich - nicht nur für solche aus Ländern mit guter Bleibeperspektive (siehe BAMF).

Bei "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" (MAG) (§§ 45, 39a SGB III) richten sich die Voraussetzungen und die Wartezeit nach dem Herkunftsland. Asylsuchende aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien (sogenannte gute Bleibeperspektive) können diese Leistungen theoretisch direkt ab dem ersten Tag in Anspruch nehmen. Personen aus anderen Ländern haben erst Zugang zu diesen Maßnahmen, wenn ihnen nach § 61 AsylG die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit möglich wäre.

Stand: 10.08.2023

Beschäftigungsduldung

Ja, diese Möglichkeit besteht. Hierfür müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung von Antragstellern und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erfüllt sein. Außerdem kann man ausschließlich von einer dualen Ausbildung in eine Beschäftigungsduldung wechseln.

Achtung: Die Beschäftigungsduldung stellt nicht die Rechtsgrundlage für das „+2“ der Ausbildungsduldung dar. Beide Duldungsgesetze sind zwar im Migrationspaket verankert, jedoch voneinander unabhängig und getrennt auszulegen.

Zu beachten ist außerdem, dass der Wechsel von einer Ausbildungs- in die Beschäftigungsduldung nur dann sinnvoll ist, wenn die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsberuf nicht möglich ist. In allen anderen Fällen greift die „+2“ Regelung der Ausbildungsduldung.

Stand: 05.03.2024

Ja! Handbook Germany stellt alle Informationen zur Beschäftigungsduldung mit den Kontakten zu Ansprechpersonen hier auch auf Englisch bereit.

Stand: 01.08.2023

Die Beschäftigungsduldung gibt es seit Inkrafttreten des Duldungsgesetzes am 01. Januar 2020 und ist neuer Bestandteil des Migrationspakets.

Mit den Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2024 wurde auch die Beschäftigungsduldung angepasst.

Stand: 05.03.2024

Die Duldung wird für zweieinhalb Jahre (30 Monate) erteilt.
Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Beschäftigung und beim Erfüllen der Voraussetzungen darf man nach Paragraph 25 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragen. Falls man die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis möglich – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland.

Stand: 01.08.2023

Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:

  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
  • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.

Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:

  • Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
  • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
  • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
  • Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
  • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.

Stand: 05.03.2024

Den Antrag auf eine Beschäftigungsduldung stellt Ihr MitarbeiterIn bei der für ihn/sie zuständigen Ausländerbehörde.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag:
    Der Flüchtlingsrat Thüringen hat ein Muster für den Antrag auf Beschäftigungsduldung erstellt.
  • Nachweis über die Beschäftigung:
    Er wird vom zuständigen Unternehmen ausgestellt.
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
    Zertifizierte Sprachinstitute bieten regelmäßig Sprachtests an, hier zum Beispiel das Goethe-Institut.
  • Ggf. Nachweis über den Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder:
    Hier wird ein Schulzeugnis oder eine Schulbescheinigung der jeweiligen Schule benötigt.
  • Ggf. Nachweis über absolvierten Integrationskurs:
    Falls eine Teilnahmepflicht bestand, muss auch hier ein Nachweis erbracht werden.

Stand: 01.08.2023

Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.

Kurzfristige, fremdverschuldete Unterbrechungen der vorausgesetzten Duldungs- und Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt und sind für jeweils drei Monate möglich.

Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, haben Sie als Betrieb eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde. Sie müssen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitteilen. Dabei müssen der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person mitgeteilt werden (siehe FAQ Mitteilungspflicht).

Stand: 01.08.2023

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es eine neue Art der Duldung: die sogenannte „Beschäftigungsduldung“. Sie ist in Paragraph 60d des Aufenthaltsgesetzes (§60d AufenthG) geregelt. Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.

Stand: 05.03.2024

Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll gut integrierten Ausländer*innen, die schon mehrere Jahre ohne gesicherten Status in Deutschland leben, eine Perspektive bieten, im Land zu bleiben. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglichen soll, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) oder für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) zu erfüllen.

Ziel ist es, die sogenannte Kettenduldung zu beenden und eine langfristige Bleibeperspektive zu gewährleisten.

Stand: 01.08.2023

Menschen mit einer Duldung, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Duldung, Gestattung oder mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis nach §104c erhalten. Von über 242.000 Menschen, die zum 31. Dezember 2021 mit einer Duldung in Deutschland lebten, könnten bis zu 136.000 vom neuen Chancen-Aufenthaltsrecht profitieren.

Die Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährigen, ledigen Kinder, die mit einem/einer Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft leben, sollen auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war.

Ausgeschlossen sind Personen, die wegen Straftaten zu über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt wurden oder die ihre Abschiebung wiederholt vorsätzlich durch Falschangaben oder Täuschung verhindert haben.

Stand: 05.05.2023

Eine Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach den eineinhalb Jahren Chancenaufenthalt soll nur der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Fiktionswirkung meint die Rechtsfolge, dass bei der rechtzeitigen Beantragung auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitel das vorläufige Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin besteht.

Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel ist aber möglich. In diesem Fall würde man für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag in eine Duldung fallen.

Stand: 01.08.2023

Langfristige Bleibeperspektiven

Für Geflüchtete in Duldung oder Gestattung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.

Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).

Stand: 01.08.2023

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:

  • sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
  • seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben (Ausnahmen sind möglich bei Krankheiten und Behinderungen).
  • zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind.
  • zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind.
  • die Passflicht erfüllen und deren Identität geklärt ist.
    Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
  • eine positive Integrationsprognose vorlegen (Erwartung einer dauerhaften & vollständigen Integration, nachgewiesen zum Beispiel mit erfolgreichem Schul- oder Ausbildungsabschluss, Sprachkenntnissen, sozialen Kontakte, Vereinstätigkeiten, festem Wohnsitz).
  • keine schweren Straftaten begangen haben.
  • keine Versagensgründe aufweisen (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise im Bundesgebiet haben.

Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig Arbeitslosengeld II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.  

Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.

Stand: 01.08.2023

Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25b des Aufenthaltsgesetzes (§ 25b AufenthG) wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder im Besitz einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.
  • ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
    ODER bei einem 6-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre.
  • Erfüllte Passpflicht und geklärte Identität.
    Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
  • Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
    Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
  • Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
  • Keine schweren Straftaten.
  • Keine Versagensgründe (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse. Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.  

Stand: 01.08.2023

Unbefristeter Aufenthalt

Die Niederlassungserlaubnis gewährt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, wohingegen der Daueraufenthalt-EU in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union (EU) greift. Somit ist bei einem Daueraufenthalt-EU auch eine Beschäftigung im EU-Ausland möglich. Außerdem gibt es folgende Unterschiede:

Niederlassungserlaubnis

  • Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland
  • Ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden
  • Erlischt bei 6-monatiger Abwesenheit aus Deutschland

Daueraufenthalt-EU

  • Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland und der EU
  • Erlischt bei 6-jähriger Abwesenheit aus Deutschland oder bei 12-monatiger
    Abwesenheit aus der EU

Voraussetzungen

  • 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
    Achtung: Die Asylverfahrenszeit wird hier angerechnet, nicht aber Zeiten in
    Duldung!
  • Rentenvorsorge: Einzahlung von mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung (Ausnahmen bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen sind möglich)
  • Beschäftigungserlaubnis
  • Deutschkenntnisse: B1 oder Schulnote 4
  • Ausreichender Wohnraum
  • Grundkenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung
  • Keine Straftaten

Nur bei der Niederlassungserlaubnis

  • Überwiegend gesicherter Lebensunterhalt
  • Ausnahmen beim Anspruch der Rentenvorsorge sind bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen möglich

Nur beim Daueraufenthalt-EU

  • Komplett gesicherter Lebensunterhalt

Stand: 01.08.2023

Leider hören wir immer wieder von Fällen, in denen Geflüchtete während der Arbeitszeit im Unternehmen von der Polizei abgeholt und abgeschoben werden. Für uns ist dies eine fragwürdige Praxis, letztlich wird hier aber geltendes Recht umgesetzt. Vermeiden können Sie dies zwar, in dem Sie nur Menschen beschäftigen, die über eine sichere Aufenthaltsperspektive oder einen positiven Asylbescheid verfügen. Unserer Ansicht nach sollte sich die Frage, ob Sie jemanden einstellen oder nicht, aber eher nach seiner oder ihrer Qualifikation richten als nach dem Geburtsort. Wir empfehlen von Anfang den steten Kontakt zur Ausländerbehörde zu suchen und zu wahren und als Unternehmen vorbeugend deutlich zu machen, dass der oder die Mitarbeitende für Ihr Unternehmen wichtig ist. Wenn Sie die Person ausbilden, besteht auch die Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung zu beantragen. Sind alle anderen Optionen zur Erlangung eines Aufenthalts asugeschöpft, kann die Härtefallkommission angerufen werden (siehe FAQ).

Bitte beachten Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Fotokopie oder einen Scan des Aufenthaltstitels der bei Ihnen beschäftigten ausländischen Mitarbeitenden aufzubewahren sowie zu kontrollieren, ob der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit beschränkt oder sogar ganz verbietet (AufenthG § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3). Das gilt auch für Mitarbeitende mit Fluchthintergrund.

Stand: 26.09.2023

Familiennachzug

Möglichkeiten haben Geflüchtete mit einem positiven Asylbescheid. Menschen mit diesem Status dürfen unter verschiedenen Voraussetzungen ihre „Kernfamilie“ nachholen. In der Aufenthaltsgestattung, bei einer Ablehnung des Asylbescheids und in der Duldung ist kein Familiennachzug möglich. 

Stand: 24.08.2023

Grundsätzlich kann die „Kernfamilie“ vom Familiennachzug profitieren. Diese umfasst: 

  • Ehepartner*innen 
  • eingetragene Lebenspartner*innen  
  • gemeinsame minderjährige ledige Kinder  
  • personensorgeberechtigte Eltern von unbegleiteten Minderjährigen 

Stand: 24.08.2023

Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

  • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
  • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
  • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
  • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
  • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person 

Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier.  

Stand: 24.08.2023

Asylberechtigte haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge können nach Ermessen den privilegierten Familiennachzug beantragen.  

Beim privilegierten Familiennachzug muss die antragsstellende Person keine Lebensunterhaltssicherung und keinen ausreichenden Wohnraum nachweisen, wenn die Beantragung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung der Schutzberechtigung erfolgt.  

Personen mit einem subsidiären Schutz oder einem nationalen Abschiebeverbot können nach Ermessen den vereinfachten Familiennachzug beantragen.  

Stand: 24.08.2023

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