Arbeitsmarktzugang und Integration
Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Aber bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung (Bestätigung der Ausländerbehörde über die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz) berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.

Unsere Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet über den Arbeitgeberservice eine Kontaktstelle für Unternehmen. Daneben bieten auch die Willkommenslots*innen einen guten Anlaufpunkt in Ihrer Region, um Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis der Geflüchteten kennenzulernen.
Speziell für aus der Ukraine Geflüchteten wurden Karriere-Plattformen wie UAtalents, JobAidUkraine oder Jobs GU-DP geschaffen. Zudem sind ehrenamtliche Initiativen und Integrationsprojekte in Ihrer Region ein guter Anlaufpunkt, um mit potentiellen Bewerber*innen in Kontakt zu kommen.
Für den Bewerbungsprozess empfiehlt sich, Ihre Bewerber*innen mit einem Leitfaden für Vorstellungsgespräche zu unterstützen, damit das persönliche Kennenlernen erfolgreich abläuft. Für reglementierte Berufe sollten sich Betriebe außerdem über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen informieren und diese Broschüre bei Bedarf an Mitarbeitende weitergeben.
Geflüchtete aus der Ukraine, welche in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben, aber in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen.
Geflüchtete aus der Ukraine haben umfassenden Zugang zu den Sprachkursangeboten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Fokus liegt aktuell auf Erstintegrations- und Integrationskursen, aber auch Berufssprachkurse können von Personen mit vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG besucht werden. Erstintegrations- und Integrationskurse sind dabei kostenfrei. Via BAMF-Navigator können Sie Kursträger und Standorte in Ihrer Nähe finden.
Weitere Informationen zur Sprachförderung von Geflüchteten und Infos zu den verschiedenen Kursformen finden Sie in unseren FAQ zu den Sprachkursen, sowie in unserem Sprachflyer.
Für Personen, die Leistungen vom Jobcenter erhalten (Arbeitslosengeld II) gibt es einen Freibetrag, der nicht vom Arbeitslosengeld abgezogen wird. Dieser Freibetrag liegt bei 100 Euro. Darüber hinaus bleiben 20% des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen werden 10% von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (S. 58 ff.).
Den individuellen Freibetrag können Sie mit dem Freibetragsrechner ermitteln.
Aufenthalt in Deutschland / rechtliche Lage
Wer ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen ist, kann ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Das gilt auch für UkrainerInnen ohne biometrischen Reisepass. Diese vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt bis zum 31. Mai 2023. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 3 Monate ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden.
Betroffene können ab sofort einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Behörde stellen (in der Regel die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsorts in Deutschland).
Am 3. März hatte die Europäische Union beschlossen, erstmals die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ anzuwenden. Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, kann damit ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehender Schutz gewährt werden.
Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden, darunter u.a. eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige.
In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetztes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.
Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:
- Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um 6 Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um 1 Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre). In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2024 erteilt.
- Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
- Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Ab dem 1. Juni 2022 wird es möglich sein, Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu erhalten.
Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen:
- UkrainerInnen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige*. Auch UkrainerInnen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten.
- UkrainerInnen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige*.
- Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist.
* Als Familienangehörige gelten EhepartnerInnen, nicht-verheiratete PartnerInnen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben.
Unter Umständen. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die aus den gleichen Gründen fliehen und nicht in ihre Heimatländer zurückkehren können, können ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten. Das gilt vor allem für anerkannte Flüchtlinge, die in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, können auch den Schutzstatus erhalten, solange es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (max. 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Hier gilt die Einschätzung der zuständigen Ausländerbehörde. Unabhängig davon haben Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag auf §24 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft wird. Damit einhergehend muss ihnen auch eine Fiktionsbescheinigung mit allen Rechten ausgestellt werden.
Ja. Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel ist laut BMI uneingeschränkt möglich. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/ akademischer Ausbildung).
Es ist auch möglich, schon jetzt einen anderen Titel als den vorübergehenden Schutz zu beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.
Betroffene, die vor dem Krieg aus der Ukraine fliehen, können ihr Fluchtziel innerhalb der Europäischen Union selbst wählen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.
Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, d. h. ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (auch Studium & Ausbildung), Familienzusammenführung und in besonderen Härtefällen. Die Beschäftigung muss dabei einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben und einen Nettolohn von 785€ beinhalten.
Neuankommende aus der Ukraine werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Eine eigenständige Weiterreise ist zurzeit weiterhin möglich. Eine Registrierung bzw. Antragstellung zum vorübergehenden Schutz sollte erst am Wunsch-Zielort erfolgen.
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine sind alldiejenigen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie bräuchten eigentlich ein Visum (oder einen anderweitigen Aufenthaltstitel), um sich legal in Deutschland aufzuhalten.
Aufgrund des Krieges wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt. Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich für bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.05.2023.
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums betrifft dies etwa 29.000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland. Sie haben eine andere Staatsbürgerschaft als die ukrainische. Viele von ihnen sind internationale Studierende.
Nur bestimmte Personengruppen von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine haben Anspruch auf „vorübergehenden Schutz“.
- Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bekommen.
- Menschen, die in der Ukraine als Flüchtlinge anerkannt sind und ihre Familienangehörigen.
- Drittstaatsangehörige mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine, wenn sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Sie müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist (z.B. aufgrund bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder ernsthafte Gefahr für das Leben, systematischer Menschenrechtsverletzungen etc.). Bei Personen aus Ländern mit guter Bleibeperspektive wie z.B. Syrien, Afghanistan und Eritrea wird grundsätzlich angenommen, dass eine Rückkehr nicht möglich ist.
Drittstaatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten, können sich um anderweitige Aufenthaltstitel bemühen: etwa einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums oder einen humanitären Aufenthaltstitel nach Durchlaufen eines Asylverfahrens.
Zu möglichen andere Aufenthaltstiteln hat der Münchner Flüchtlingsrat eine Übersicht erstellt: Informationen zu Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen sind – Münchener Flüchtlingsrat (muenchner-fluechtlingsrat.de). Für alle Fälle müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Passpflicht, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum (12qm pro Person), zum Teil auch entspr. Deutschkenntnisse.
Wichtig ist, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel innerhalb der 90-tägigen Frist, die zum Aufenthalt in Deutschland ohne Visum berechtigt, beantragt wird.
Für Drittstaatsangehörige, die sich bereits länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, gibt es in einigen Bundesländern Ausnahmeregelungen. Berlin, Bremen und Hamburg haben bereits Übergangslösungen für Studierende aus Drittstaaten gefunden. Sie erteilen meist sogenannte Fiktionsbescheinigungen, sobald die Personen bei den Ausländerbehörden registriert sind. Meist handelt es sich um dabei um sechsmonatige Aufenthalte, in denen der Weg zur, z.B. Studienaufnahme vorbereitet werden soll. Teilweise soll es eine Möglichkeit zu Verlängerung geben.
Vor der Antragsstellung sollte einen individuelle Beratung erfolgen, z.B. bei der Caritas, Flüchtlingsräten oder anderen Beratungsstellen vor Ort. Einen Asylantrag zu stellen ist für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nicht zwingend ratsam.
Vor einer Antragsstellung sollen Drittstaatsangehörige unbedingt beachten, dass:
- Die Rechtsgrundlage für einen Asylantrag eine politische Verfolgung im Herkunftsland voraussetzt. Das ist bei Drittstaatsangehörigen, die beispielsweise ihr Studium in Deutschland fortsetzen möchten, nicht immer der Fall.
- Im Rahmen des Asylverfahren wird ein Wohnort zugewiesen. Studierende können folglich nicht frei auswählen, wo sie untergebracht werden bzw. ihr Studium fortsetzen können.
- Im Rahmen des Asylverfahrens kann keine anderer Aufenthaltstitel beantragt bzw. erteilt werden. Mit negativem Asylbescheid entfällt die Möglichkeit in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, z.B. für ein Studium.
Sozialleistungen und medizinische Versorgung
Ab 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. Erwerbsunfähige Personen sowie Altersrentner*innen (65+) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Stichtag 31. Mai 2022 eine Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Aufenthaltsrecht) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) besitzen. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.
Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen. Leistungen können während der Übergangsphase rückwirkend nachgezahlt werden. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die erst nach dem 01.06. erstmalig Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und Leistungen stellen, gilt: Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur bis zum Ende des Monats, in dem für sie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist und eine Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Ab dem Folgemonat erhalten sie Leistungen nach dem SGB II.
Die Unterstützung der Jobcenter ist vielfältig. Es werden die Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach AsylbLG. Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen.
WICHTIG: In Notfällen bitte nicht zögern, die "112" oder "116 117" zu wählen, egal wie der Aufenthaltsstatus ist!
Ab dem 1. Juni 2022 erhalten Personen mit vorübergehendem Schutz Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) bzw. SGB XII (Sozialamt) . Dann besteht auch Zugang zu den regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen.
Die medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Auch die Versorgung von Schwangeren ist darüber abgedeckt. Des Weiteren haben Betroffene Anspruch auf Schutzimpfungen (s.u. Thema Corona) und Vorsorgeuntersuchungen. Die zuständigen Ämter der Kommunen (in Berlin die Sozialämter der Bezirke) stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können.
Aber auch, wenn Geflüchtete aus der Ukraine noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das gilt auch, wenn Sie sich derzeit visumsfrei in Deutschland aufhalten und privat untergekommen sind. Zahlreiche Arztpraxen bieten kostenlose Sprechstunden für Geflüchtete an. Im Notfall kann die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig ist hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Insbesondere chronisch erkrankte Geflüchtete, z.B. Krebs- und Dialysepatienten, sollten sich jedoch schnellstmöglich beim Sozialamt melden, um medizinische Versorgung zu beantragen. Gleiches gilt für eine notwendige Psychotherapie (s.u. psychologische Versorgung) oder medizinische Hilfsmittel.
Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es in manchen Bundesländern ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen können in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen.
Wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist eine sofortige Krankenversicherung möglich. Die Betroffenen können dann selbst die Krankenkasse wählen oder ihr Arbeitgeber meldet sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.
Schutzsuchende aus der Ukraine haben Anspruch auf Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV). Unter anderem das Deutsche Rote Kreuz und die Botschaft der Ukraine in Deutschland arbeiten mit Hochdruck daran, den Impfschutz der Neuankommenden herzustellen.
In den Corona-Impfzentren und Corona-Impfstellen des Landes Berlin haben Geflüchtete die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Dies ist auch möglich, wenn sie keinen amtlichen Lichtbildausweis vorweisen können. Sie erhalten zu Dokumentationszwecken das sogenanntes Einlegeblatt für die Impfdokumentation, damit im Nachgang unkompliziert ein digitales Impfzertifikat ausgestellt werden kann. Sie können sich an zahlreichen Teststellen kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.
Das Robert Koch-Institut bietet die Anamnese-, Einwilligungs- und Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung mittlerweile auch in ukrainischer Sprache zum Download an:
- COVID-19-Impfdokumente des RKI in verschiedenen Sprachen
- Ausführliche Informationen auf ukrainischt zur Impfung, z.B. auch von Kindern, auf der Seite der BZgA
Darüber hinaus hält das RKI weitere Merkblätter zur Aufklärung vor Impfungen auf Ukrainisch bereit (Anamnese- und Einwilligungsbogen).
Geflüchtete aus der Ukraine sind in der Regel nicht oder mit einem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff gegen Corona geimpft und evtl. mit den derzeit wegen der Corona-Pandemie geltenden Maßnahmen und Verhaltensvorgaben nicht vertraut. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Vorgaben für Berlin. Die wichtigsten Punkte betreffen:
- 3G-Regel im öffentlichen Nahverkehr: Wenn Sie nicht gegen das Coronavirus geimpft oder nach einer kürzlichen Covid19-Erkrankung genesen sind, müssen Sie einen Nachweis über einen aktuellen Corona-Test dabei haben, wenn Sie den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Außerdem müssen Sie eine FFP2-Maske tragen. Diese erhalten Sie im Ankunftszentrum.
- FFP2-Maskenpflicht: In Supermärkten und Geschäften müssen Sie eine FFP2-Maske tragen.
- Maskenpflicht in Gebäuden: In den meisten Gebäuden müssen Sie eine medizinische Gesichtsmaske oder OP-Maske tragen.
In großen Unterkünften ist die medizinische Versorgung von Geflüchteten direkt vor Ort in den „MedPoints“ gewährleistet. Hier finden Sie zusätzlich eine Übersicht der Psychosozialen Beratungsstellen bundesweit.
In Berlin stehen darüber hinaus Behandlungsangebote zur Verfügung. Die folgenden Institutionen helfen Ihnen, so schnell wie möglich Zugang zur benötigten Behandlung zu bekommen:
- Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
- Xenion e.V.
- Zentrum Überleben
- Albatros Beratung für Geflüchtete
Geflüchtete mit Behinderungen können notwendige Hilfsmittel und Therapien beantragen. Die zentrale Anlaufstelle ist das Berliner Zentrum für Selbstbestimmtes Leben e.V..
Das russischsprachige Beratungstelefon DOWERIA bietet unter der Hotline 030-440 308 454 Beratung und Hilfe bei seelischer Not und Migrationsthemen in den Sprachen Ukrainisch und Russisch. Das Angebot ist Tag und Nacht erreichbar.
Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz – dazu zählen: Ehegatten und feste LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind.
Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts fällt dabei weg.