Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. 

Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).  

Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden.