Dürfen Auszubildende mit § 16a AufenthG Berufsausbildungsbeihilfe oder andere Leistungen beziehen? 

Ja, Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung mit § 16a AufenthG dürfen grundsätzlich Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.

Auszubildende in einer schulischen Ausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen BAföG erhalten.

Bitte beachten: BAB bzw. BAföG können erst im Inland beantragt werden.