Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Azubis aus Drittstaaten – Was Betriebe wissen müssen
Veröffentlicht am: 16.07.2026
Beim Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder -berufs sind bei Auszubildenden aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG rechtliche Besonderheiten zu beachten. Unsere neue Checkliste zeigt Betrieben, welche Schritte zu beachten sind.
Viele Betriebe und Auszubildende wissen nicht, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder Ausbildungsberufs mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht ohne Weiteres möglich ist. Wer vorschnell kündigt oder die Ausländerbehörde nicht einbindet, riskiert Verzögerungen und Probleme mit dem Aufenthaltsstatus. In unserer neuen Checkliste zeigen wir, welche Schritte der bisherige und der zukünftige Betrieb beachten müssen.
Sie können die Checkliste hier herunterladen: Wechsel des Ausbildungsbetriebs für internationale Azubis mit § 16a AufenthG








