Kategorie: Aktuelles

  • Neue Fristen bei der Einstiegsqualifizierung

    Neue Fristen bei der Einstiegsqualifizierung

    EQ nun 4 – 12 Monate möglich


    Veröffentlicht am: 04.04.2024

    Oft bietet sich im Vorfeld zur Ausbildung eine Einstiegsqualifizierung (EQ) als Brücke zur Ausbildung an.

    Die Besonderheit an diesem Langzeitpraktikum ist, dass die EQ auch den Berufsschulbesuch umfasst. Außerdem ist es für Geflüchtete eine Möglichkeit, das oftmals noch unbekannte deutsche Berufsausbildungssystem kennenzulernen und parallel Kompetenzen für die spätere Ausbildung zu erlangen. Auch Sie als Arbeitgeber*in haben Zeit, sich mit der Ausbildung von Geflüchteten vertraut zu machen. 

    Die EQ dauerte bisher sechs bis zwölf Monate. Nun kann sie auch in vier bis zwölf Monaten absolviert werden.

    Weitere Informationen zur EQ gibt es bei uns hier und in unserer Broschüre zu Fördermöglichkeiten.
    Eine Übersicht aller Fördermöglichkeiten während der Ausbildung finden Sie in unserer Infografik.

    Alle Details zu den rechtlichen Grundlagen gibt es bei der Arbeitsagentur.

  • NUiF wünscht allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!

    NUiF wünscht allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!

    Ramadan Mubarak


    Veröffentlicht am: 11.03.2024

    NUiF wünscht allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!

    Wir wünschen allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!

    Heute beginnt der Fastenmonat. In Deutschland fasten etwa 5 Millionen Muslime. Das Fasten gehört zu den fünf Säulen des Islams. Dabei geht es darum, Körper und Geist zu reinigen sowie durch den Verzicht die Empathie zu Bedürftigen zu stärken.

    Mehr Informationen zum Ramadan mit Praxistipps für den Berufsalltag gibt es in unserer Religionsbroschüre.

  • Mitgliederbefragung 2023

    Mitgliederbefragung 2023

    Neu erschienen:
    Auswertung Online-Befragung 2023


    Veröffentlicht am: 05.03.2024

    NFach- und Hilfskräftemangel:
    Hauptantrieb für Integration von Geflüchteten

    Bereits das achte Jahr in Folge hat das bundesweite NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) seine Mitgliedsunternehmen zum aktuellen Stand der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten befragt. Wie bereits in der Befragung von 2022 spielte auch dieses Jahr die Situation der aus der Ukraine geflüchteten Menschen eine besondere Rolle und wurde gezielt erfasst.

    Von den zum Befragungszeitpunkt rund 3.800 Mitgliedern haben insgesamt 325 Unternehmen teilgenommen. Zwei Drittel der teilnehmenden Betriebe (72 Prozent) sind kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden.

    Zur Mitgliederbefragung geht es hier:

    Mitgliederbefragung 2023

    Übrigens: Eine Übersicht all unserer Befragungen finden Sie hier.

  • Neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis tritt am 01. März in Kraft

    Neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis tritt am 01. März in Kraft

    Neu zum 01.03.2024:
    Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis


    Veröffentlicht am: 29.02.2024

    Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.

    Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung. Hinweis: Wir stellen in den nächsten Wochen – um die Regelungen der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis ergänzte –  ausführliche Informationsmaterialien zur Verfügung. Melden Sie sich bei Fragen vorab gerne direkt beim NETZWERK-Team.

    Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für Sie als Betrieb: Nur, wenn Ihr Azubi den Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis und in unseren FAQs.

  • #NUiFerklärt 2024: 8 Themen, 8 Expert*innen, 30 Minuten

    #NUiFerklärt 2024: 8 Themen, 8 Expert*innen, 30 Minuten

    #NUiFerklärt 2024
    8 Themen, 8 Expert*innen, 30 Minuten


    Veröffentlicht am: 17.01.2024

    Um Sie im neuen Jahr direkt wieder auf dem neuesten Stand rund um die Beschäftigung Geflüchteter zu bringen, haben wir uns entschieden, unsere beliebte Reihe #NUiFerklärt unter dem Motto 8 Themen, 8 ExpertInnen, 30 Minuten neu aufzulegen. Folgende Themen erwarten Sie immer um 10:30-11:00 Uhr:

    23. Januar: Wer darf wann arbeiten
    30. Januar: Neues zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten aus der Ukraine 
    06. Februar: Chancen-Aufenthaltsrecht und der Übergang zu § 25a & § 25b
    13. Februar: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht
    22. Februar: Mitwirkungspflichten und Identitätsklärung
    27. Februar: Passbeschaffung ausgewählter Länder
    05. März: Fiktionsbescheinigung  & -wirkung
    12. März: Einbürgerung

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