Kategorie: News

  • Neues Erklärvideo: 
Lebensunterhaltsicherung für internationale Auszubildende

    Neues Erklärvideo: Lebensunterhaltsicherung für internationale Auszubildende


    Lebensunterhaltsicherung für internationale Auszubildende: So können Unternehmen unterstützen


    Veröffentlicht am: 07.10.2026

    Der Start einer Ausbildung in Deutschland ist für internationale Auszubildende häufig mit hohen Kosten verbunden. Miete, Kaution, Lebensmittel, Mobilität oder die Erstausstattung für die Wohnung können gerade in den ersten Wochen eine große finanzielle Herausforderung darstellen.
    Doch wie können Unternehmen ihre internationalen Auszubildenden dabei unterstützen, ihren Lebensunterhalt zu sichern und gut in die Ausbildung zu starten?

    In unserem neuen Erklärvideo stellen wir fünf praxisnahe Möglichkeiten vorbei, die dabei unterstützen können: von realistischen Erwartungen zu den Lebenshaltungskosten über Unterstützung bei der Wohnungssuche und finanzielle Starthilfen bis hin zur Reduzierung laufender Kosten und der Nutzung bestehender Unterstützungsangebote. So können Unternehmen dazu beitragen, ihren Auszubildenden den Start in Deutschland zu erleichtern und gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zu schaffen.

    Hier geht es zum Erklärvideo: Lebensunterhaltsicherung für internationale Auszubildende: So können Unternehmen unterstützen

  • Verlängerung vorübergehender Schutz bis 4. März 2028

    Verlängerung vorübergehender Schutz bis 4. März 2028

    Bundesrat stimmt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete bis März 2028 zu


    28.09.2026

    Der Rat der Europäischen Union hat bereits im Juli 2026 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2028 verlängert. 

    Mit seiner Zustimmung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts Übergangsverordnung hat der Bundesrat am 25. September 2026 die nationale Umsetzung beschlossen. Damit werden die nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse einschließlich der Arbeitserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2028 verlängert. 

    Betroffene Personen müssen hierfür keinen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. 

    Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die neuen Regelungen in Kraft.

    Wichtige Neuerung seit dem 5. August 2026 

    Für bestimmte ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU einreisen, gelten zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Grundsätzlich ist ein Nachweis erforderlich, dass die Ausreise rechtmäßig und im Einklang mit den ukrainischen wehrrechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten haben, sind hiervon grundsätzlich nicht betroffen. 

    Weiterführende Informationen:

  • BAMF weitet Angebot an Berufssprachkursen wieder aus

    BAMF weitet Angebot an Berufssprachkursen wieder aus

    Öffnung von Berufssprachkursangeboten ab 01.10.2026


    25.09.2026

    Gute Nachrichten für Unternehmen und Zugewanderte: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weitet das Angebot an Berufssprachkursen ab dem 1. Oktober 2026 wieder aus.

    Mit Beginn des vierten Quartals 2026 gelten daher folgende Regelungen:

    • Die arbeitsplatzbezogenen Berufssprachkurse (Azubi-BSK, Job-BSK, Frühpädagogik-BSK sowie BSK für Personen im Anerkennungsverfahren) stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.
    • Die gemeldeten Bedarfe an Berufssprachkursen mit dem Zielsprachniveau B2 können voraussichtlich vollständig gedeckt werden.
    • Als spürbarer Beitrag zur Fachkräftesicherung sollen Berufssprachkurse auf den Zielsprachniveaus C1 und C2 wieder deutlich ausgeweitet und nahezu bedarfsgerecht angeboten werden.
    • Die Fachpraxis-Berufssprachkurse können wieder durchgeführt werden.
    • Darüber hinaus werden in sehr begrenztem Umfang Berufssprachkurse mit dem Zielsprachniveau B1 wieder starten können.
    • Berufssprachkurse mit dem Zielsprachniveau A2 können weiterhin nicht durchgeführt werden.

    Nach aktuellem Planungsstand gelten die neuen Regelungen auch für das erste Halbjahr 2027. Das BAMF betont, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ein möglichst bedarfsgerechtes Angebot der berufsbezogenen Sprachförderung hinzuarbeiten.

    Alle Informationen finden Sie im Trägerrundschreiben des BAMF

  • Erweiterte Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ – Übergangsregelung und mögliche Arbeitsverbote

    Erweiterte Liste „sicherer Herkunftsstaaten“ – Übergangsregelung und mögliche Arbeitsverbote

    Neue Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“: Beschäftigungsverbote können greifen


    03.08.2026

    Was müssen Betriebe wissen?

    Seit dem 29. Juli 2026 gelten neue Regelungen für den Arbeitsmarktzugang von Menschen mit Duldung aus weiteren sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“. Die Änderungen setzen Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) um. Zusätzlich zum bereits geltenden Arbeitsverbot für die bisherigen sicheren Herkunftsländer (die Länder des Westbalkan sowie Georgien, Ghana, Moldau und Senegal) sind nun auch Menschen mit Duldung aus den Ländern Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei von einem Arbeitsverbot betroffen.

    Für Unternehmen wichtig: 

    Der Gesetzgeber hat zugleich eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach sind Personen von den neuen Arbeitsverboten ausgenommen, wenn sie bereits am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland lebten oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis waren. In diesen Fällen greift das Beschäftigungsverbot nicht. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die schon vor Juni dieses Jahres in Ihrem Betrieb in Beschäftigung waren, nicht mit dem Entzug der Beschäftigungserlaubnis rechnen müssen.

    Sollten Sie Personen aus den genannten Herkunftsländern beschäftigen, empfiehlt sich, im ersten Schritt den Aufenthaltsstatus und die Anwendbarkeit der Übergangsregelung zu prüfen. Mit Fragen können sie sich gern beim NETZWERK-Team melden!

    Weitere Informationen: Eine ausführliche Fachinformation zum Thema hat Der Paritätische veröffentlicht. 

  • Verlängerung vorübergehender Schutz für ukrainische Geflüchtete

    Verlängerung vorübergehender Schutz für ukrainische Geflüchtete

    Vorübergehender Schutz bis 2028 verlängert


    15.07.2026

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich am 15. Juli 2026 auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2028 geeinigt. Damit erhalten rund 4,48 Millionen Betroffene in der EU weiterhin rechtliche Sicherheit und Planungsperspektiven.

    Neue Regeln für ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter
    Neben der Verlängerung enthält der Beschlussentwurf auch eine wichtige Neuerung: Für ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die die Ukraine erst nach Inkrafttreten des Beschlusses verlassen, wird der Zugang zum vorübergehenden Schutz eingeschränkt.
    Künftig sollen Betroffene grundsätzlich nachweisen müssen, dass ihre Ausreise von den zuständigen ukrainischen Behörden genehmigt wurde und im Einklang mit den wehrrechtlichen Verpflichtungen erfolgt ist.
    Als möglicher Nachweis gilt insbesondere die über die ukrainische App „Reserv+“ bereitgestellte Dokumentation einer Ausreisegenehmigung. Andere geeignete Nachweise bleiben ebenfalls möglich.
    Die neue Verifizierungspflicht knüpft formal an den Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine an.
    Faktisch betrifft sie jedoch vor allem Männer im wehrpflichtigen Alter, da für diese nach ukrainischem Recht weiterhin Ausreisebeschränkungen bestehen.

    Das Recht auf die Beantragung von internationalem Schutz (Asyl) bleibt durch die Neuregelung nicht eingeschränkt.

    Der Beschluss muss nun noch formell vom Rat der Europäischen Union verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach tritt er in Kraft.

    Die konkrete praktische Umsetzung der Verlängerung im deutschen Aufenthaltsrecht steht jedoch noch aus.

  • Neue Checkliste: Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Azubis aus Drittstaaten

    Neue Checkliste: Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Azubis aus Drittstaaten

    Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Azubis aus Drittstaaten – Was Betriebe wissen müssen


    Veröffentlicht am: 16.07.2026

    Beim Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder -berufs sind bei Auszubildenden aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG rechtliche Besonderheiten zu beachten. Unsere neue Checkliste zeigt Betrieben, welche Schritte zu beachten sind.

    Viele Betriebe und Auszubildende wissen nicht, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder Ausbildungsberufs mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG nicht ohne Weiteres möglich ist. Wer vorschnell kündigt oder die Ausländerbehörde nicht einbindet, riskiert Verzögerungen und Probleme mit dem Aufenthaltsstatus. In unserer neuen Checkliste zeigen wir, welche Schritte der bisherige und der zukünftige Betrieb beachten müssen.

    Sie können die Checkliste hier herunterladen: Wechsel des Ausbildungsbetriebs für internationale Azubis mit § 16a AufenthG

  • Neue Chancen für Unternehmen bei der Gewinnung internationaler Berufskraftfahrer*innen

    Neue Chancen für Unternehmen bei der Gewinnung internationaler Berufskraftfahrer*innen

    Bundesrat beschließt Erleichterungen im Berufskraftfahrerrecht


    Veröffentlicht am: 14.07.2026

    Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 einer Verordnung zugestimmt, die spürbare Erleichterungen für die Logistik-, Transport- und Busbranche bringt. Mit vereinfachten Qualifikationsverfahren, einer erleichterten Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse und zusätzlichen Sprachoptionen bei Prüfungen soll der Zugang zum Fahrerberuf beschleunigt und dem anhaltenden Fahrermangel entgegengewirkt werden.

    Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung zur Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie weiteren straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zugestimmt. Die Reform schafft insbesondere für Unternehmen bessere Voraussetzungen, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland schneller in Beschäftigung zu bringen.

    Für Unternehmen besonders relevant

    • Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation kann künftig neben Deutsch auch in anderen Fremdsprachen abgelegt werden: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.
    • Zusätzlich wurde der Sprachenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung um Ukrainisch und Kurmandschi erweitert. Dies erleichtert es Unternehmen, Bewerbende ohne ausreichende Deutschkenntnisse schneller in Qualifizierungsmaßnahmen einzubinden.
    • Die praktische Prüfung wird deutlich verkürzt: Die Prüfungsdauer sinkt von bisher 210 auf 120 Minuten. Der Prüfungsteil zur Bewältigung kritischer Fahrsituationen entfällt.
    • Vereinfachte Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse. Der Bundesrat hat außerdem der Aufnahme der Ukraine und Montenegros in die Staatenliste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zugestimmt. Dadurch können Führerscheine aus diesen Staaten künftig ohne erneute theoretische oder praktische Fahrprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
    • Darüber hinaus erkennt Deutschland künftig auch Fahrerlaubnisse an, die ursprünglich in Drittstaaten ausgestellt und bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat umgetauscht wurden. Dies eröffnet Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten bei der Rekrutierung internationaler Fachkräfte.

    Durch weniger Bürokratie, vereinfachte Anerkennungsverfahren und mehrsprachige Prüfungsangebote soll der Zugang zum Fahrerberuf deutlich beschleunigt werden. Für Unternehmen ergeben sich dadurch neue Chancen, vakante Stellen schneller zu besetzen und internationale Fachkräftepotenziale besser zu nutzen.

    Die Änderungen sind zum 18. August in Kraft getreten.

    Weitere Informationen: Entlastungen bei der Berufskraftfahrerqualifikation

  • Regionalbotschafter*innen-Treffen bei WAGO in Minden

    Regionalbotschafter*innen-Treffen bei WAGO in Minden

    Regionalbotschafter*innen-Treffen bei WAGO in Minden – 2 Tage voller Austausch und Vernetzung


    Veröffentlicht am: 16.06.2026

    Am 9. und 10. Juni 2026 fand unser 4. Regionalbotschafter*innen-Treffen bei der WAGO GmbH und Co. KG statt – unserem neuen Regionalbotschafter-Unternehmen für Nordrhein-Westfalen.

    Herzlich Willkommen, neuer Jahrgang!

    Am ersten Tag fand die symbolische Staffelstabübergabe statt und der 8. Regionalbotschafter*innen-Jahrgang wurde offiziell im Amt begrüßt. Bei einer Unternehmensführung durften wir hinter die Kulissen des führenden Herstellers für Verbindungs- und Automatisierungstechnik blicken. Das Highlight: das Ausbildungszentrum! Hier werden auf 3.500 m² und unter modernsten Bedingungen die Fachkräfte von morgen ausgebildet.

    Voneinander lernen

    An Tag 2 haben wir gemeinsam mit unseren Regionalbotschafter*innen und Unternehmen aus der Region über den Stand der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte gesprochen. In einer kurzen Keynote teilte WAGO wertvolle Einblicke, wie sie internationale Azubis gewinnen und auch langfristig binden. Anschließend tauschten sich die Teilnehmenden in zahlreichen praxisnahen Workshops u.a. zu rechtlichen Fragen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, zum Spracherwerb im Betrieb, zum Onboarding und KI im Bewerbungsprozess aus.

    Ein großes Dankeschön an alle Unternehmen für ihr Engagement – sie zeigen schon jetzt, wie eine vielfältige und zukunftsfähige Arbeitswelt aussehen kann!

    Und ein besonderer Dank geht an die WAGO GmbH und Co. KG in Minden für die Gastfreundschaft und die tolle Organisation dieses gelungenen Tages!

  • GEAS tritt in Kraft

    GEAS tritt in Kraft

    Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) – Gesetzliche Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrecht ab 12. Juni 2026  


    Veröffentlicht am: 12.06.2026

    Ab dem 12. Juni 2026 tritt das Gemeinsame Europäische Asylsystem, kurz GEAS, in Kraft. Bei GEAS handelt es sich um eine umfangreiche Reformierung des Asyl- und Aufenthaltsrechts der EU.  

    Mit insgesamt neun Verordnungen und einer Richtlinie strebt die EU eine Neuausrichtung der Europäischen Migrations- und Asylpolitik an: die Vereinheitlichung von Asylverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten, die Beschleunigung der Asylverfahren sowie eine gerechtere Verteilung von Asylsuchenden auf alle EU-Mitgliedstaaten. 

    Im Zentrum von GEAS steht die Reformierung der Asylverfahren. Ab sofort sollen mehr Asylverfahren bereits an den Schengen-Außengrenzen, an denen die Schutzsuchenden ankommen, durchgeführt werden (Grenzverfahren). Mit Hilfe sog. Screening-Verfahren wird an den Außengrenzen entschieden, ob für Schutzsuchende ein Grenzverfahren oder ein reguläres Asylverfahren im Inland eines EU-Mitgliedstaats stattfinden soll. 

    Auch im Hinblick auf den Zugang zur Erwerbstätigkeit bringen die GEAS-Anpassungen einige Änderungen für geflüchtete Menschen mit sich. Für Unternehmen ist es relevant zu wissen, dass Personen in Aufenthaltsgestattung unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Monaten einen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis haben. Zuvor waren es sechs Monate. Es können zudem Arbeitsverbote greifen, wenn Geflüchtete während des Asylverfahrens gegen Mitwirkungspflichten verstoßen. 

    Außerdem wird im Zuge der GEAS-Reform die Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ erweitert. Neben den bereits als sicher eingestuften Herkunftsstaaten gibt es künftig eine EU-weite Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“, zu denen Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und die Türkei zählen.  

    In welchen Szenarien auf die EU-weite Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ zurückgegriffen wird, soll im Asyl- und Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland an den entsprechenden Stellen noch ergänzt werden. 

    Da viele Regelungen der GEAS-Reform bis dato von Migrationsexpert*innen als noch unklar und schwer verständlich eingestuft werden, bleibt die Umsetzung in der Praxis abzuwarten.  

    Weitere Informationen und eine kompakte Übersicht der aktualisierten GEAS-Reform finden Sie auf folgenden Webseiten: 

  • Neues Erklärvideo: Prüfungsvorbereitung für internationale Azubis

    Neues Erklärvideo: Prüfungsvorbereitung für internationale Azubis

    Neues Erklärvideo für internationale Auszubildende: 5 Tipps für die Prüfungsvorbereitung


    Veröffentlicht am: 03.06.2026

    Sie bilden internationale Auszubildende aus und möchten sie bei der Prüfungsvorbereitung bestmöglich unterstützen?

    In unserem neuen Erklärvideo erhalten Ihre Auszubildenden praktische Tipps für eine erfolgreiche Prüfungsvorbereitung. Es wird erklärt, wie sich Azubis Schritt für Schritt auf die Prüfungen vorbereiten können, warum Unterstützung und Lerngruppen eine wichtige Rolle spielen und wie das eigene Zeitmanagement während der Prüfung verbessert werden kann.

    Zudem enthält es wertvolle Hinweise, wie Aufgabenstellungen richtig verstanden, Signalwörter sicher erkannt und Fachsprache gezielt eingesetzt werden können.

    Hier geht es zum Erklärvideo: Prüfungsvorbereitung leicht gemacht: 5 Tipps für internationale Azubis

    Weiterführende Infos: