Kategorie: Schutzsuchende aus der Ukraine

  • Für wie lange ist der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG gültig?

    Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 verabschiedet und damit den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. 

    Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt. Dadurch werden die am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.  

    Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und dort kein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne hatten, erhalten seit dem 4. März 2025 keine automatische Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mehr.

  • Welche Personengruppen können vorübergehenden Schutz erhalten? 

    Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen: 

    • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*innen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten. 
    • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung). 
    • Ukrainer*innen, deren bisheriger Aufenthaltstitel oder eine Duldung nicht mehr gültig ist bzw. die Voraussetzungen entfallen sind. Der Zeitpunkt der Einreise spielt dabei keine Rolle. 
    • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹. 
    • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und bei denen es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. 
    • Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Diese Personen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist. Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein.  

    ¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. 

  • Wie funktioniert der vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG? 

    Die Richtline 2001/55/EG wurde EU-weit am 04. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein Schutzstatus in allen EU-Staaten.

    In Deutschland wird die Umsetzung in §24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Seit dem 04. März kann der „vorübergehende Schutz“ in Deutschland erteilt werden. Im Juli 2025 wurde eine Verlängerung des Schutzstatus bis März 2027 beschlossen. Schutzberechtigte aus der Ukraine verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis: sie dürfen selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten ausüben.

  • Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

    Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, können bis zum 4. Dezember 2025 weiterhin ohne Visum und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. 

    Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügen, benötigen für die Einreise ein Visum.