Kategorie: Schutzform

  • Was bedeutet „sichere Herkunftsstaaten“ und welche Länder sind betroffen?

    Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Asylsuchende aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören neben den EU-Staaten auch die Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie GeorgienMoldauGhana und Senegal. Im Koalitionsvertrag kündigten CDU, CSU und SPD zudem an, Algerien, Indien, Marokko und Tunesien ebenfalls in die Liste aufnehmen zu wollen.

    Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.

  • Was bedeuten die einzelnen Aufenthaltstitel wie Gestattung / Duldung / Aufenthaltserlaubnis?

    Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.

    Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.

    Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.

    Einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltspapiere finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Welche Schutzformen können Geflüchtete erhalten und wie unterscheiden sie sich?

    Wenn über ein Asylgesuch positiv entschieden wird, kann Geflüchteten eine der folgenden Schutzformen zugewiesen werden. Eine Ausnahme bildet der vorübergehende Schutz, der ohne Asylverfahren gewährt wird.

    Asylberechtigung nach § 16a des Grundgesetzes

    Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

    Der Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes

    Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.

    Subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes

    Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.

    Nationales Abschiebeverbot nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes

    Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.

    Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes

    Menschen, die ab Februar 2022 vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, können den vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland bis zum 4. März 2027. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht notwendig. Dieser Schutztitel beinhaltet eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sowie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).

    Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Infografiken Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid und Weg zum vorübergehenden Schutz (Ukraine).