Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Was ist die Beschäftigungsduldung?

    Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.

    Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.

    Weiterführende Informationen zur Beschäftigungsduldung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Wer muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragen?

    Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung (Personen im Asylverfahren) müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Einen Hinweis geben auch die Angaben zum Arbeitsmarktzugang in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments der Person. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.

    Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

  • Was muss ich bei der Beschäftigung von Geflüchteten noch beachten?

    1) Dokumentationspflicht

    Hinterlegen Sie immer eine Kopie des Aufenthaltsdokuments mit der gültigen Arbeitserlaubnis in Ihren Unterlagen. Behalten Sie dabei das mögliche Ablaufdatum der Dokumente im Auge und stellen Sie sich eine Erinnerung ein, damit Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig eine Verlängerung in die Wege leiten können.

    2) Hinweispflicht

    Sie müssen die Ausländerbehörde auf Veränderungen im Arbeitsverhältnis hinweisen. Darunter fällt vor allem das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, evtl. aber auch der Wechsel der betriebsinternen Tätigkeit oder der Beschäftigungsart, sollten diese in den Nebenbestimmungen festgeschrieben sein. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel innerhalb von 2 Wochen die Ausländerbehörde in Kenntnis setzen, sonst droht ein empfindliches Bußgeld. Auch die Arbeitnehmenden sind von der Hinweispflicht betroffen und müssen die Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen informieren.

    3) Wohnsitzauflage

    Bei Geflüchteten kann es vorkommen, dass diese einer Wohnsitzauflage unterliegen, d. h. sie dürfen ihren Wohnsitz nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde wechseln. Der Hinweis dazu findet sich meistens in den Nebenbestimmungen oder auf dem Zusatzblatt. Für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses kann die Ausländerbehörde die Auflage aufheben und einen Umzug in Ihre Region möglich machen.

  • Wo muss die Beschäftigungserlaubnis beantragt werden?

    Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
    Wer welchen Antrag für eine Beschäftigungserlaubnis stellen muss, erklärt diese Infografik.

  • Was ist die Vorrangprüfung?

    Die Vorrangprüfung war ein Verfahren, bei dem die Bundesagentur für Arbeit prüfte, ob eine zu besetzende Stelle nicht auch mit bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen, also Menschen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit besetzt werden kann, bevor eine Stelle mit einem Drittstaatsangehörigen besetzt wurde. Dazu zählten auch Geflüchtete.

    Die Vorrangprüfung wurde 2019 für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt und 2020 auch für Fachkräfte aus Drittstaaten weitestgehend abgeschafft.

  • Gibt es Unterschiede zwischen Beschäftigung / Ausbildung / Praktikum?

    Generell ist für jede dieser Arten der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis notwendig. Die Hinweise zum Arbeitsmarktzugang finden sich in der Regel in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments bzw. der Duldung. Sollte hier eine Einschränkung oder ein Verbot eingetragen sein, braucht es eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um arbeiten zu können. Details und die verschiedenen Formulierungen in den Dokumenten können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ nachlesen.

  • Dürfen Geflüchtete einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?

    Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis und vorübergehendem Schutz nach §24 AufenthG (vor allem Ukrainer*innen) dürfen einen sogenannten „Minijob“ direkt aufnehmen. Dabei muss es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln und die Mindestlohnregelung muss eingehalten werden (Geringfügigkeitsgrenze Stand 2025: 556 Euro im Monat oder Beschränkung der Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr).

    Geflüchtete, über deren Asylantrag noch entschieden wird („Aufenthaltsgestattung“) oder die sich in einer Duldung befinden, dürfen einen Minijob nur mit erteilter Erwerbstätigkeitserlaubnis aufnehmen. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

    Ein Teil der Einnahmen wird gegebenenfalls mit eventuellen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Bürgergeld verrechnet. Sofern die/der Minijobber*in Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, da diese Gruppe nicht gesetzlich krankenversichert ist.
    ACHTUNG: Dies ist bei Geflüchteten aus der Ukraine mit vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nicht so! Da ukrainische Geflüchtete in der Regel Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, muss der Arbeitgeber bei einem Minijob den üblichen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen.

    Mit einem Minijob sind Arbeitnehmer*innen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Minijobber*innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier „Minijobs für geflüchtete Menschen“.

  • Darf ich Geflüchtete einfach einstellen?

    Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren (Person mit Aufenthaltsgestattung), benötigt eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen.
    Details können Sie unserer Infografik „Beschäftigung von Geflüchteten“ entnehmen.