Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Haben Betroffene Zugang zum Arbeitsmarkt? 

    Ja. Betroffene können für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angewiesen, bei Erteilung des Aufenthaltstitels eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, auch wenn noch kein konkretes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht. Bereits der Besitz einer Fiktionsbescheinigung berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung. Mit einer Fiktionsbescheinigung bestätigt die Ausländerbehörde die Antragsstellung auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Der Schutzstatus ist aktuell bis März 2027 gültig.

    Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt von max. 90 Tage profitieren, gilt ein Arbeitsverbot. 

  • Für wie lange ist der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG gültig?

    Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 verabschiedet und damit den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. 

    Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt. Dadurch werden die am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.  

    Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind und dort kein unbefristetes Aufenthaltsrecht inne hatten, erhalten seit dem 4. März 2025 keine automatische Verlängerung ihres Aufenthaltstitels mehr.

  • Welche Personengruppen können vorübergehenden Schutz erhalten? 

    Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben derzeit die folgenden Personengruppen: 

    • Ukrainer*innen, die ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflüchtet sind, sowie deren Familienangehörige¹. Auch Ukrainer*innen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (etwa im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben, können vorübergehenden Schutz erhalten. 
    • Ukrainer*innen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (zum Beispiel als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (zum Beispiel Scheitern des Studiums, Trennung). 
    • Ukrainer*innen, deren bisheriger Aufenthaltstitel oder eine Duldung nicht mehr gültig ist bzw. die Voraussetzungen entfallen sind. Der Zeitpunkt der Einreise spielt dabei keine Rolle. 
    • Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, sowie deren Familienangehörige¹. 
    • Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und bei denen es sich nicht um einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage) gehandelt hat. Darunter fallen Personen mit unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln, aber auch internationale Studierende und Menschen im Asylverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr in ihre Herkunftsländer nicht möglich ist. Bei Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine wird im Regelfall davon ausgegangen, dass sie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. 
    • Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Diese Personen müssen individuell darlegen, warum eine Rückkehr nicht möglich ist. Gründe können etwa politische Verfolgung, Kriege oder persönliche lebensgefährdende Umstände sein.  

    ¹ Als Familienangehörige gelten Ehepartner*innen, nicht-verheiratete Partner*innen, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte, die in einem Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Pflege) von der berechtigten Person stehen. Die jeweilige Beziehung muss bereits in der Ukraine bestanden haben. 

  • Wie funktioniert der vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG? 

    Die Richtline 2001/55/EG wurde EU-weit am 04. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein Schutzstatus in allen EU-Staaten.

    In Deutschland wird die Umsetzung in §24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Seit dem 04. März kann der „vorübergehende Schutz“ in Deutschland erteilt werden. Im Juli 2025 wurde eine Verlängerung des Schutzstatus bis März 2027 beschlossen. Schutzberechtigte aus der Ukraine verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis: sie dürfen selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten ausüben.

  • Wie können Menschen aus der Ukraine nach Deutschland einreisen?

    Ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige sowie staatenlose Geflüchtete aus der Ukraine mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten, können bis zum 4. Dezember 2025 weiterhin ohne Visum und Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen. Ein legaler visumsfreier Aufenthalt ist für maximal 90 Tage ab Einreise nach Deutschland möglich. In dieser Zeit sollte ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. 

    Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügen, benötigen für die Einreise ein Visum. 

  • Kann man die 18-monatige (Chancen-)Aufenthaltserlaubnis verlängern?

    Eine Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach den eineinhalb Jahren Chancenaufenthalt soll nur der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Fiktionswirkung meint die Rechtsfolge, dass bei der rechtzeitigen Beantragung auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitel das vorläufige Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin besteht.

    Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel ist aber möglich. In diesem Fall würde man für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag in eine Duldung fallen.

  • Für wen gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht?

    Menschen mit einer Duldung, die sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Duldung, Gestattung oder mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, können eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis nach §104c erhalten. Zudem müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Duldungsstatus: Spätestens zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag muss die Duldung vorliegen oder der Rechtsanspruch auf eine Duldung bestehen, man muss aber keine bestimmte Mindestzeit in Duldung verbracht haben
    • Straffreiheit: Es dürfen keine Vorstrafen mit 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) oder mehr vorliegen
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Form einer schriftlichen Loyalitätserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde
    • Keine Versagensgründe: es darf nicht wiederholt vorsätzlich über die Identität getäuscht oder Falschangaben gemacht worden sein

    Auch Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und minderjährige, ledige Kinder in der häuslichen Gemeinschaft der antragstellenden Person sollen bei kürzerer Aufenthaltsdauer eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen. Sie müssen – abgesehen von der Voraufenthaltszeit – die gleichen Bedingungen erfüllen wie die antragstellende Person.

    Ausgeschlossen sind Personen, die wegen Straftaten zu über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten) verurteilt wurden oder die ihre Abschiebung wiederholt vorsätzlich durch Falschangaben oder Täuschung verhindert haben.

  • Was ist das Chancen-Aufenthaltsrecht?

    Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll gut integrierten Ausländer*innen, die schon mehrere Jahre ohne gesicherten Status in Deutschland leben, eine Perspektive bieten, im Land zu bleiben. Sie erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglicht, in dieser Zeit alle Kriterien für die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) oder für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG) zu erfüllen.

    Ziel ist es, die sogenannte Kettenduldung zu beenden und eine langfristige Bleibeperspektive zu gewährleisten.

    Weiterführende Informationen zum Chancen-Aufenthalt finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Wie geht es nach dem Ende der Beschäftigungsduldung weiter?

    Nach erfolgreicher Absolvierung der 30 Monate und bei Erfüllung der Voraussetzungen darf ein Aufenthaltstitel nach § 25a/b des Aufenthaltsgesetzes als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragt werden. Falls die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt sind, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
    Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis möglich – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland.

  • Wer kann die Beschäftigungsduldung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:

    • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
    • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
    • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
    • Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.

    Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:

    • Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
    • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
    • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
    • Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
    • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.

    Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.