Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Unser*e Mitarbeiter*in ist von Abschiebung bedroht und wir finden keine rechtliche Bleibemöglichkeit. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?

    Wenn Ihr*e Mitarbeiter*in von einer Abschiebung bedroht ist, prüfen Sie zunächst, ob alle anderen Optionen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft sind. Optionen können etwa eine  Aufenthaltsgewährung für „gut Integrierte“, eine Ausbildungs- / Beschäftigungsduldung oder das Chancen-Aufenthaltsrecht sein.
    Als letzte Möglichkeit können Sie einen Härtefallantrag nach § 23a Aufenthaltsgesetz  „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ stellen, um in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten. 

    Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes jedoch nicht anfechten. 

  • Ist es möglich, den Aufenthaltstitel nachträglich zu wechseln?

    Ja. Aus dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG heraus gibt es kaum Beschränkungen für einen Wechsel in andere Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist, dass die Person die Bedingungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt – zum Beispiel eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung sowie die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/akademischer Ausbildung), sowie auch andere Aufenthaltstitel. Der Wechsel in den neuen Aufenthaltstitel muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. 

    Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.  

    Mehr dazu in unserem Infopapier zur Aufenthaltsverfestigung  – auch in ukrainischer Übersetzung.   

  • Haben Betroffene Zugang zu Sozialleistungen? 

    Während sie Sprachkurse besuchen oder nicht arbeiten, haben Geflüchtete aus der Ukraine in der Regel Anrecht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben. 

    Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert. 

    Geplante Änderungen: Anfang August 2025 legte das BMAS einen Referentenentwurf vor, der vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nicht mehr Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen.

  • Haben Betroffene die Möglichkeit der Familienzusammenführung? 

    Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind. 

    Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts entfällt dabei. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann ebenfalls den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.   

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

    Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. 

    Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).  

    Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden. 

  • Können Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz wechseln? 

    Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage. Das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen möglich: 

    • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt), 
    • zum Studium und Ausbildung, 
    • wenn an einem anderen Ort ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs zeitnah zur Verfügung steht,
    • und in besonderen Härtefällen. 
  • Dürfen Betroffene entscheiden, in welchem deutschen Bundesland sie bleiben möchten? 

    Neuankommende aus der Ukraine werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen zu berücksichtigen.  

  • Dürfen Betroffene entscheiden, in welchem EU-Land sie bleiben möchten? 

    Ja. Betroffene, die vor dem Krieg aus der Ukraine fliehen, können ihr Fluchtziel innerhalb der Europäischen Union (EU) selbst wählen. 

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben und gleichzeitig in Deutschland arbeiten? 

    Geflüchtete aus der Ukraine, die in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat ihren regulären rechtmäßigen Aufenthalt haben und in Deutschland arbeiten möchten, können bei der deutschen Ausländerbehörde eine sogenannte Grenzgängerkarte (§ 12 Aufenthaltsverordnung) beantragen. Diese Grenzgängerkarte gestattet den Betroffenen eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Antragsteller*innen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zum vorübergehenden Schutz erfüllen. 

  • Was muss ich bei der Einstellung von Personen mit vorübergehendem Schutz beachten? 

    Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG besitzen, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

    In unserer Checkliste finden Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen, wie die Anstellung von Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu  Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie neue Mitarbeitende ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.