Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen

  • Welche Voraussetzungen gibt es für den Familiennachzug? 

    Die allgemeinen Voraussetzungen sind:  

    • bestehende Aufenthaltserlaubnis der antragsstellenden Person(en) in Deutschland  
    • erfüllte Passpflicht / geklärte Identität der Antragssteller*innen und Nachziehenden  
    • Einreise der Nachziehenden mit erforderlichem Visum  
    • kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Nachziehenden  
    • kein Ausweisungsinteresse für die antragstellende Person

    Darüber hinaus gibt es je nach Titel weitere Voraussetzungen. Diese finden Sie detailliert in unserem Infopapier

  • Wen können Geflüchtete durch den Familiennachzug nach Deutschland holen?

    Grundsätzlich kann die „Kernfamilie“ vom Familiennachzug profitieren. Diese umfasst: 

    • Ehepartner*innen 
    • eingetragene Lebenspartner*innen  
    • gemeinsame minderjährige ledige Kinder  
    • personensorgeberechtigte Eltern von unbegleiteten Minderjährigen 
  • Was sind die wichtigsten Voraussetzungen, um sich einbürgern zu lassen?

    Die allgemeinen Voraussetzungen sind: 

    • 3 – 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland
    • Im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis
    • Geklärte Identität & Staatsangehörigkeit
    • Ausreichende Deutschkenntnisse
    • Bekennung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
    • Bekennung zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
    • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Keine Vorstrafen

    Alle Voraussetzungen finden Sie detailliert in unserem Infopapier zur Einbürgerung

  • Mit welchem Aufenthaltsstatus können Geflüchtete die Einbürgerung beantragen?

    Grundsätzlich können Geflüchtete die Einbürgerung mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen.

    Ausgeschlossen ist die Einbürgerung nur aus den folgenden Aufenthaltstiteln:

    • Aufenthalt im Härtefall
    • Manche Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
    • Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
    • Aufenthaltsgestattung
    • Fiktionsbescheinigung
    • Duldung
    • Grenzübertrittsbescheinigung
  • Wie lange dauert das Verfahren zur Einbürgerung?

    Die Dauer des Verfahrens ist hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Ab Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde kann es in manchen Fällen länger als ein Jahr dauern.

  • Was und wie schwer ist der Einbürgerungstest?

    Der Einbürgerungstest ist notwendig, um Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen. Er besteht aus 33 Fragen, von denen mindestens 17 richtig beantwortet werden müssen. Beim BAMF und bei den zuständigen Behörden gibt es weitere Informationen und Vorbereitungsmaterialien.

  • Wie geht es nach Antragstellung weiter?

    Die Kommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. So hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr jedem fünften Fall gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle: 

    1. Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der Kommission: 

    Damit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat). 

    Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen. Die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an, wie Sie in dieser Infografik sehen können.

    1. Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der Kommission: 

    Leider gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob eventuell in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist. 

  • Schützt der Härtefallantrag vor Abschiebung? Darf ich meinen Mitarbeiter/ meine Mitarbeiterin in der Zwischenzeit weiterbeschäftigen?

    Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern. 

  • Wie stelle ich einen Antrag bei der Härtefallkommission?

    Jedes Bundesland hat eine eigene Härtefallkommission. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht einheitlich ausgestaltet sind. 

    Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat eine gute Vorlage zur Vertretungsvollmacht. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:

    1. Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen) 
    2. Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten. 
    3. Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen. 
    4. Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
    5. Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & Sprachzeugnisse 
    6. Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
    7. Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
    8. Anlagen.
  • Was sind die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen?

    Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

    • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
    • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
    • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
    • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
    • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung ist möglich (aber nicht notwendig). 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.