Kategorie: Lebensunterhaltssicherung

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung liegt bei: 1.091 Euro netto.

    Rechtsgrundlage

    Die Lebensunterhaltssicherung wird nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 in Verbindung mit den Bedarfssätzen nach §§ 13 sowie 13a Abs. 1 BAföG vorausgesetzt.

    Der Wert ergibt sich aus dem regulären BAföG-Bedarf, erhöht um 10 Prozent.

    Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Die Lebensunterhaltssicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels, d. h. für den vorgesehenen Suchzeitraum, nachgewiesen werden.
    • Eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist während des Suchaufenthaltes zulässig. Auch Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen sind möglich. Ein entsprechendes Einkommen kann bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung berücksichtigt werden.
    • Alternativ kann der Lebensunterhalt auch über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

  • Lebensunterhaltssicherung bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die erforderliche Mindesthöhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach der Wohnsituation (ob die Person bei den Eltern lebt oder eigenständig wohnt).

    Demnach gilt:

    • Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: 666 Euro netto
    • Auszubildende, die bei den Eltern wohnen reduziert auf: 276 Euro netto

    Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.

    • Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.

    Während der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz (in Folge einer abgebrochenen Ausbildung) oder wenn nach Abschluss der Ausbildung nach einer Beschäftigung im erlernten Beruf gesucht wird, ist kein festgelegter Mindestbetrag für die Lebensunterhaltssicherung erforderlich.

    Rechtsgrundlage

    Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach § 12 BAföG zur Verfügung stehen.

    • Für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
    • Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG

    Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Wichtig: Die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss für Auszubildende und kann als Einkommen berechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
    • Sperrkonto/Verpflichtungserklärung: Zusätzlich zum Einkommen und BAB können Fehlbeträge durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für die Ausbildung (§ 16a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    • Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
    • Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
    • Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
    • Schulische Weiterbildung: 992 € netto

    Rechtsgrundlage

    Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)

    Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:

    • Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
    • Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

    Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):

    BedarfskomponenteBetriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)
    Grundbedarf442 €475 €
    Wohnpauschale380 €380 €
    Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG)+137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht)+137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung)

    Besonderheiten / Hinweise

    • Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
  • Was bedeutet in diesem Kontext die Bedarfsgemeinschaft?

    Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Prüfung in der Regel nicht nur den Lebensunterhalt der antragstellenden Person allein.

    Lebt diese allein, so bildet sie auch allein die Bedarfsgemeinschaft. Teilt sie jedoch ihren Haushalt mit weiteren Personen, mit denen eine wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht, so wird gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ggf.:

    • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
    • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
    • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
    • Unverheiratete, erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
    • (Weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen)

    Hinweis: Sind es die unverheirateten, erwerbfähigen Kinder unter 25, die Leistungen beantragen, so gehören die im Haushalt lebenden Eltern auch zur Bedarfsgemeinschaft.

  • Welche staatlichen Leistungen gelten hingegen als unschädlich?

    Eine Reihe an staatlichen Leistungen gelten nicht als „öffentliche Mittel“ im Sinne des Gesetzes – sie stehen also nicht im Widerspruch zur selbständigen Lebensunterhaltssicherung. Dazu gehören z. B.:

    • Kindergeld
    • Kinderzuschlag
    • Elterngeld
    • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG), sowie Leistungen nach dem SGB III wie z. B. BAB, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungs- und Übergangsgeld.)
    • Unterhaltsvorschuss
  • Gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG bezogen werden?

    Nein. Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts.

    Diese Leistungen gelten als öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG und schließen damit in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus – sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist.

    Zur Erinnerung: Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Personen im laufenden Asylverfahren oder mit Duldung erhalten hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

  • Wie berechnet man den Lebensunterhalt?

    Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird immer individuell berechnet. In den meisten Fällen wird dafür geprüft, ob da Einkommen ausreicht, um sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II gedeckt ist – die Prüfung orientiert sich also an der Höhe des Bürgergelds.

    Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:

    1. Feststellung des Bedarfs (Regelbedarfe nach SGBII) PLUS mögliche Mehrbedarfe (z. B. bei einer Behinderung) PLUS Unterkunftskosten).
    2. Feststellung des anrechenbaren Einkommens (Es werden die jeweiligen Freibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen: Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere gestaffelte Freibeträge – zu deren Berechnung siehe im Detail die Broschüre des Paritätischen Gesamtverbands, Seite 11-13.)
    3. Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (Anrechenbare Einkommen MINUS sozialrechtlichen Bedarf. Bei einer positiven Zahl gilt der Lebensunterhalt als gesichert).

    Wichtig: Es geht hier nicht darum, dass diese Mittel tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist die fiktive Berechnung, die die Ausländerbehörde durchführt. Die Bürgergeldbeträge werden lediglich herangezogen, um den individuellen Lebensunterhalt zu ermitteln. Dabei wird geprüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer ohne staatliche Hilfe gesichert ist.

    Generell ist zu beachten:

    • Ein fester Betrag ist in der Regel gesetzlich nicht festgelegt – die Höhe kann je nach individueller Lebenssituation (z.B. Höhe der Miete oder Anzahl der Personen im Haushalt) variieren.
    • Es erfolgt eine Prognoseentscheidung: Die Ausländerbehörde prüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft gesichert ist.
    • In der Regel gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn sie für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gesichert wird.

    Die Lebensunterhaltssicherung ist eine grundsätzliche Voraussetzung für fast alle Aufenthaltstitel – auch dann, wenn dies im jeweiligen Paragrafen nicht explizit erwähnt wird.

    Ausnahmen:

    • Es gibt Aufenthaltstitel, bei denen die Lebensunterhaltssicherung keine Rolle spielt. Dazu gehören Geflüchtete – oder genauer: Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 24, 25 Abs. 1–4b AufenthG) – sowie bestimmte Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.
    • Es gibt Aufenthaltstitel, für die abweichend zur oben genannten Orientierung am Bürgergeld eine andere Vorgabe gilt:
      • Z. B. reicht zum Teil eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ aus (z. B. § 25b AufenthG, §26 Abs. 3 AufenthG, § 12a AufenthG)
      • Z. B. werden Einkommensgrenzen herangezogen, die sich an anderen Werten orientieren (z. B. §§ 16a und 16 g sowie §§ 18a/b 18g oder § 19c AufenthG AufenthG)
      • Zu den jeweiligen Regelungen für die spezifischen Aufenthaltstitel finden Sie im Folgenden detaillierte Informationen.
  • Was versteht man unter einem „gesicherten Lebensunterhalt“?

    Der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung vieler Aufenthaltstitel in Deutschland. Grundsätzlich gilt: „Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann“ (§ 2 Abs. 3 AufenthG). (Zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gibt es Ausnahmen: Bestimmt staatliche Leistungen gelten als „unschädlich“ – der Bezug steht also der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht im Weg. Mehr dazu in den folgenden FAQs.)

    Hinweis:
    Im Folgenden geben wir einen Überblick zum Thema Lebensunterhaltssicherung in den Praxisfällen, die in der Beratungspraxis des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge eine wesentliche Rolle spielen. Detailliertere Einblicke in das Thema Lebensunterhaltssicherung bieten die folgenden Materialien:

    Unsere Antworten stützen sich größtenteils auf diese Quellen, die wir auch für die weiterführende Lektüre zur Sicherung des Lebensunterhalts empfehlen.