Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Die Grundform der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beinhaltet dabei die strengsten Voraussetzungen. Ergänzend gibt es weitere Formen der Niederlassungserlaubnis mit erleichterten Voraussetzungen, jedoch sind diese nur in bestimmten Fällen anwendbar. Entscheidend dabei ist der bisherige Aufenthaltsstatus.
Folglich gehen wir verschiedene Formen der Niederlassungserlaubnis relevant für die Zielgruppen Geflüchtete durch.
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)
Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann für alle Personen gelten.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus, orientiert am Bürgergeld.
- Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet worden sein
Weitere Hinweise:
- Die Freibeträge müssen dabei vom Einkommen abgezogen werden.
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 S. 6, S. 3 AufenthG)
- Während Ausbildung, Schulbesuch oder Studium wird von den Rentenbeitragszahlungen abgesehen (§ 9 Abs. 3 S. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Eine spezielle Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie Resettlement-Flüchtlinge (nach § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 oder § 23 Abs. 4 AufenthG.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Wenn der Lebensunterhalt „überwiegend gesichert ist“ (d. h. das verfügbare (Netto-) Einkommen muss mindestens 51 Prozent des SGBII-rechtlichen Bedarfs abdecken) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren.
- Wenn der Lebensunterhalt „weitgehend überwiegend gesichert“ ist (d. h. (Netto-) Einkommen deckt viel mehr als die Hälfte des SGBII-rechtlichen Bedarfs, aber noch nicht vollständig) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren.
Nähere Informationen zur Unterscheidung zwischen einem überwiegend gesicherten und einem weitgehend überwiegend gesicherten Lebensunterhalt finden Sie hier.
Weitere Hinweise:
- Zum Einkommen gehören nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch unschädliche Sozialleistungen wie z. B. das Kindergeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, usw.
- Ausnahmen bei:
- Nicht-erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Personen im Rentenalter (§ 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG)
- Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben. Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.
Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus nach allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
- Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet werden
Weitere Hinweise:
- Die Lebensunterhaltssicherung bezieht sich auf die Bedarfsgemeinschaft, die Freibeträge werden negativ berücksichtigt.
- Es darf kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 26 Abs. 4 S. 2 AufenthG)
- Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben. Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.
Niederlassungserlaubnis für Minderjährige (§ 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG) sowie für Volljährige (§ 35 Abs. 1 S. 2)
Für Minderjährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 erteilt werden, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16 Lebensjahres seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzt.
Für Volljährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 2 erteilt werden, wenn er seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besitzt.
Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:
- Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein, wenn der/die Jugendliche in schulischer oder beruflicher Ausbildung ist (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. AufenthG)
- Ohne Ausbildung/Schule und nicht gesichertem Lebensunterhalt wird die Niederlassungserlaubnis zur Ermessensentscheidung (§ 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
Weitere Hinweise:
- Ausnahmen bei:
- nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 35 Abs. 4 AufenthG)
Tipp: Weitere ausführliche Informationen zu den Niederlassungserlaubnissen und entsprechende Angaben zu der Lebensunterhaltssicherung finden Sie auf Seite 50 der Broschüre „Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ der Paritätischen Gesamtverbands.