Kategorie: Lebensunterhaltssicherung

  • Lebensunterhaltssicherung bei der Aufhebung einer Wohnsitzauflage

    Zielgruppe: Personen in Duldung und im laufenden Asylverfahren

    Personen noch in der Aufenthaltsgestattung bzw. in der Duldung, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, unterliegen einer Wohnsitzauflage. Für die Aufhebung dieser Wohnsitzauflage kann unter anderem auch die eigene Lebensunterhaltssicherung maßgeblich sein. Da es sich bei der Aufhebung der Wohnsitzlage nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, ist der Lebensunterhalt nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII zu bestimmen.

    Achtung: Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht im Ermessen der Ausländerbehörde.

    Zielgruppe: Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§ 12a AufenthG)

    Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG), § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme im Einzelfall) oder 23 AufenthG (Kontingent- oder Resettlementflüchtlinge) unterliegen ggf. einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.

    Die Befreiung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage ist u.a. mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 12a Abs. 1 bzw. Abs. 5 S. 1 AufenthG). Hier gelten die Voraussetzungen:

    • Das Einkommen liegt in Höhe des Regelbedarfs für das Bürgergeld (siehe Frage 1)
    • Das Einkommen wird für die Einzelperson veranschlagt und muss nicht für die Bedarfsgemeinschaft gedeckt sein.
    • Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und die Beschäftigung muss länger als drei Monate andauern.
    • Auch ein Ausbildungsplatz ist Grund, die Wohnsitzauflage aufzuheben. Hierfür muss der Lebensunterhalt allerdings nicht gesichert werden.
  • Welche besonderen Regelungen gelten für über 45-Jährige?

    Lebensunterhaltssicherung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.

    Rechtsgrundlage

    Die Einkommensgrenze ergibt sich aus § 18 Abs 2 Nr. 5 AufenthG. Sie verweist auf die Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).

    Besonderheiten / Hinweise

    Diese Werte gelten gleichermaßen für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung und mit akademischer Ausbildung.

    Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.

    Lebensunterhaltssicherung für Einreisende nach der Westbalkanregelung, als Pflegehilfskraft oder als Berufskraftfahrer*innen

    Aktueller Mindestbetrag

    Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Rechtsgrundlage

    § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m.

    • § 24a BeschV (Berufskraftfahrer*innen),
    • § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) bzw.
    • § 22a BeschV (Pflegehilfskraft)

    Die Einkommensgrenze ergibt sich aus §1 Abs. 2 S.1 BeschV.

    Der Mindestbetrag ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).

    Besonderheiten / Hinweise

    • Bei der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme entscheidend.
    • Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
  • Lebensunterhaltssicherung für Personen in einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

    Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG bzw. orientiert am Bürgergeld gegeben sein (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

    Wichtig: Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der 12-Monatigen „Vorduldungszeit“ sowie auch zum Zeitpunkt der Beantragung durch eine Beschäftigung gesichert sein (§ 60d Abs 3 und 4 AufenthG)

    Besonderheiten / Hinweise

    • Die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung bezieht sich ausschließlich auf die erwerbstätige Person, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft.
    • Der Lebensunterhalt muss auch prognostisch gesichert sein, das heißt, es muss wahrscheinlich sein, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht nur von sehr kurzer Dauer ist.
  • Lebensunterhaltssicherung bei einer Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 26, 35 AufenthG)

    Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Die Grundform der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beinhaltet dabei die strengsten Voraussetzungen. Ergänzend gibt es weitere Formen der Niederlassungserlaubnis mit erleichterten Voraussetzungen, jedoch sind diese nur in bestimmten Fällen anwendbar. Entscheidend dabei ist der bisherige Aufenthaltsstatus.

    Folglich gehen wir verschiedene Formen der Niederlassungserlaubnis relevant für die Zielgruppen Geflüchtete durch.  

    Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

    Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann für alle Personen gelten.

    Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:

    • Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus, orientiert am Bürgergeld.
    • Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet worden sein

    Weitere Hinweise:

    • Die Freibeträge müssen dabei vom Einkommen abgezogen werden.
    • Ausnahmen bei:
      • nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 9 Abs. 2 S. 6, S. 3 AufenthG)
      • Während Ausbildung, Schulbesuch oder Studium wird von den Rentenbeitragszahlungen abgesehen (§ 9 Abs. 3 S. 2 AufenthG)

    Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)

    Eine spezielle Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie Resettlement-Flüchtlinge (nach § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 oder § 23 Abs. 4 AufenthG.

    Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:

    • Wenn der Lebensunterhalt „überwiegend gesichert ist“ (d. h. das verfügbare (Netto-) Einkommen muss mindestens 51 Prozent des SGBII-rechtlichen Bedarfs abdecken) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren.
    • Wenn der Lebensunterhalt „weitgehend überwiegend gesichert“ ist (d. h. (Netto-) Einkommen deckt viel mehr als die Hälfte des SGBII-rechtlichen Bedarfs, aber noch nicht vollständig) besteht Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren.

    Nähere Informationen zur Unterscheidung zwischen einem überwiegend gesicherten und einem weitgehend überwiegend gesicherten Lebensunterhalt finden Sie hier.

    Weitere Hinweise:

    • Zum Einkommen gehören nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch unschädliche Sozialleistungen wie z. B. das Kindergeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, usw.
    • Ausnahmen bei:
      • Nicht-erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Personen im Rentenalter (§ 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG)
      • Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben.  Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.

    Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)

    Niederlassungserlaubnis für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen wie z. B. den Subsidiären Schutz oder das nationale Abschiebungsverbot (§ 26 Abs. 4 AufenthG)

    Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:

    • Setzt die vollständige Lebensunterhaltssicherung voraus nach allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG
    • Zusätzlich müssen mindestens 60 Monate Rentenbeitragszahlungen geleistet werden

    Weitere Hinweise:

    • Die Lebensunterhaltssicherung bezieht sich auf die Bedarfsgemeinschaft, die Freibeträge werden negativ berücksichtigt.
    • Es darf kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.
    • Ausnahmen bei:
      • nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 26 Abs. 4 S. 2 AufenthG)
      • Personen, die minderjährig eingereist sind bzw. als Minderjährige den Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben.  Für sie kann § 35 AufenthG angewandt werden.

    Niederlassungserlaubnis für Minderjährige (§ 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG) sowie für Volljährige (§ 35 Abs. 1 S. 2)

    Für Minderjährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 1 erteilt werden, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16 Lebensjahres seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besitzt.

    Für Volljährige kann die Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 S. 2 erteilt werden, wenn er seit mindestens 5 Jahren einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen besitzt.

    Anforderungen für die Lebensunterhaltssicherung:

    • Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein, wenn der/die Jugendliche in schulischer oder beruflicher Ausbildung ist (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. AufenthG)
    • Ohne Ausbildung/Schule und nicht gesichertem Lebensunterhalt wird die Niederlassungserlaubnis zur Ermessensentscheidung (§ 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG).

    Weitere Hinweise:

    • Ausnahmen bei:
      • nicht-Erfüllen der Lebensunterhaltssicherung aufgrund einer Krankheit oder Behinderung (§ 35 Abs. 4 AufenthG)

    Tipp: Weitere ausführliche Informationen zu den Niederlassungserlaubnissen und entsprechende Angaben zu der Lebensunterhaltssicherung finden Sie auf Seite 50 der Broschüre „Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ der Paritätischen Gesamtverbands.

  • Lebensunterhaltssicherung bei einer Daueraufenthalt-EU (§9a AufenthG)

    Für den Daueraufenthalt-EU muss der Lebensunterhalt durch „feste und regelmäßige Einkünfte“ gesichert sein (§ 9c AufenthG).

    Feste und regelmäßige Einkünfte liegen per Gesetz dann vor, wenn die Personen:

    • eine Arbeitserlaubnis haben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen
    • ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen
    • eine ausreichende Altersvorsorge (mind. 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt) nachweisen können
    • einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz besitzen

    Eine Verpflichtungserklärung oder ein Vermögensnachweis reichen nicht aus.

  • Lebensunterhaltssicherung bei Aufenthalten zum Zweck der Familienzusammenführung (§§ 27 bis 36a)

    Ob der Lebensunterhalt gesichert sein muss, hängt davon ab, zu wem der Familiennachzug erfolgt.

    Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG)

    • Der Lebensunterhalt zu Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt bei:
      • Einem minderjährigen ledigen Kind zu einem deutschen Elternteil (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
      • Elternteil zu einem minderjährigen deutschen Kind, wenn dieser die Personensorge übernimmt (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Bei nicht sorgeberechtigten Elternteilen kann im Ermessen auf den Nachweis verzichtet werden (§ 28 Abs. 1 S. 4)
    • In der Regel ist kein Nachweis nötig bei:
      • Ehegatt*innen deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 S. 3). Hier ist eine Ausnahme möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.

    Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (§ 29 AufenthG)

    Die Lebensunterhaltssicherung ist in der Regel eine Voraussetzung.

    Bei einem Nachzug zu Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach:

    • Asylberechtigung (§ 25 Abs. 1)
    • Anerkannter Flüchtlingsschutz (§ 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1)
    • Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4)
    • Niederlassungserlaubnis nach Flucht (§ 26 Abs. 3 oder 4, wenn vorher Schutzstatus bestand)

    kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Schutzgewährung gestellt wird und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem außereuropäischen Staat, zu dem eine enge Beziehung steht (z. B. Herkunftsland, ehemaliger Wohnort), nicht möglich ist.

    Nachzug zu Personen mit vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG)

    Eine Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn die Familie infolge der Flucht getrennt wurde und der oder die Nachziehende schutzbedürftig ist. Dies gilt für Ehepartner*innen, Kinder und Stiefkinder.

    Elternnachzug zu minderjährigen Kindern (§ 36 AufenthG)

    Ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung ist nicht erforderlich, wenn das Kind anerkannter Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling ist (§ 25 Abs. 1, 2 oder § 23 Abs. 4 AufenthG) und sich kein anderer sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Das gilt auch bei einer Niederlassungserlaubnis, die auf einem Fluchthintergrund beruht (§ 26 AufenthG).

    Für alle übrigen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gilt: Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich gesichert sein. Allerdings kann es Ausnahmen geben – zum Beispiel, wenn sonst das Grundrecht auf Schutz der Familie oder das Kindeswohl verletzt würde.

  • Lebensunterhaltssicherung für gut integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag:

    Es gibt keinen fest definierten Mindestbetrag. Vielmehr werden nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG zwei Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung vorgesehen:

    • Überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert: Das bedeutet, dass der Großteil des Lebensunterhalts aus eigener Arbeit (nicht Sozialleistungen) stammt. In der Praxis/Rechtsprechung liegt eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ dann vor, wenn die Tätigkeit mehr als 50% der Regelbedarfe nach dem SGBII erzielt.
    • Positive Prognose einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung: Es ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt „bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation“ bald vollständig gesichert werden kann, z. B. durch das Vorlegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gegenüber der Ausländerbehörde. In diesem Fall muss die Lebensunterhaltssicherung nicht nur durch das Arbeitseinkommen gesichert werden – auch Leistungen wie Kindergeld können angerechnet werden. Auch eine Verpflichtungserklärung kann in Betracht gezogen werden.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Nach § 25b Abs. 1 S. 3 AufenthG wird ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in den folgenden Fällen für die Lebensunterhaltssicherung i. d. R. als unschädlich gesehen:
      • Studierende an einer staatlichen (oder anerkannten) Hochschule, Auszubildende in anerkannten Berufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
      • Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf zusätzliche Leistungen angewiesen sind,
      • Alleinerziehende, denen eine Arbeit derzeit nicht zugemutet werden kann,
      • Personen, die nahe Angehörige pflegen.
    • Nach § 25b Abs. 3 wird zusätzlich vorgesehen, dass auf die überwiegende oder vollständige Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden muss, wenn eine Person diese Voraussetzungen aufgrund einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen“ nicht erfüllen kann. Wichtig ist, dass ärztliche Atteste vorgelegt werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Krankheit oder Behinderung direkt dazu führt, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann.
  • Lebensunterhaltssicherung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag:

    Die Lebensunterhaltssicherung orientiert sich i.d.R. am sozialhilferechtlichenBedarf nach dem SGB II (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

    Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung: Befindet sich die Person in Schule, Ausbildung oder Studium, kann von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen werden (d.h. Sozialleistungen können erhalten werden, ohne dass dies den Aufenthaltstitel gefährdet) (§ 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG).

    Besonderheiten / Hinweise

    • Auch für Personen, die sich nicht (mehr) in einer Schule, Ausbildung oder einem Studium befinden, können die Ausländerbehörden von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach Ermessen absehen. Voraussetzung ist, dass die Person nachweisen kann, dass in naher Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann. Gerade die Übergangszeit nach einem erfolgreichen Abschluss bzw. vor Beginn einer Ausbildung kann berücksichtigt werden.
    • Aufenthaltserlaubnis für Eltern: Auch die Eltern der antragstellenden Person können von dem Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG profitieren, solange sie ihren Lebensunterhalt eigenständig durch eine Erwerbstätigkeit sichern können (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Dabei reicht es aus, wenn zumindest ein Elternteil für die gesamte Familie den Lebensunterhalt sichern kann. Für den Jugendlichen bzw. die Jugendliche in Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 müssen die Eltern in diesem Szenario den Lebensunterhalt nicht sichern.
  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt mit Chancenkarte (§ 20a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Es gilt kein festgelegter Mindestbetrag. Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gegeben sein bzw. orientiert sich am sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II (Siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

    Rechtsgrundlage

    Es handelt sich in allen Fällen um einen Richtwert, von dem in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (z. B. durch mietfreie Unterkunft) geringer ausfallen. Zur Orientierung wird in den Anwendungshinweisen (s. 20a.4.1) zusätzlich auf die Angaben des Visumhandbuches hingewiesen.

    Besonderheiten / Hinweise

    • Die Nebenbeschäftigung darf bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche betragen. Der Durchschnitt wird über den gesamten Aufenthaltszeitraum gebildet, sodass auch Wochen mit Mehrarbeit möglich sind. Wenn die Beschäftigung vorab geprüft wird– z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts – reichen in der Regel die Angaben im Arbeitsvertrag aus, um den durchschnittlichen Arbeitsumfang zu belegen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Nebenbeschäftigung nicht erforderlich.
    • Mehrere Tätigkeiten gleichzeitig sind zulässig, sofern die Gesamtwochenstundenzahl im Durchschnitt eingehalten wird.
    • Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen Dauer sind ebenfalls möglich – auch mehrfach oder parallel zueinander.
    • Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts kann unter anderem Arbeitsverträge, Probebeschäftigungen, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung beinhalten.
  • Lebensunterhaltssicherung bei der Blauen Karte-EU (§ 18g AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): 4.025 Euro brutto monatlich bzw. 48.300 Euro brutto jährlich.

    Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): 3.646 Euro brutto monatlich bzw. 43.760 Euro brutto jährlich.

    Rechtsgrundlage

    Die normale Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 50% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt im Jahr 2025 bei 8.050 Euro brutto monatlich bzw. 96.600 Euro brutto jährlich.

    Die erleichterte Blaue Karte-EU (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG): Vorzulegen ist ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 45,3% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gefordert. Achtung: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst

    Bitte beachten: Die Gehaltsgrenzen werden jährlich angepasst.