Kategorie: Beschäftigungsduldung

  • Wie geht es nach dem Ende der Beschäftigungsduldung weiter?

    Nach erfolgreicher Absolvierung der 30 Monate und bei Erfüllung der Voraussetzungen darf ein Aufenthaltstitel nach § 25a/b des Aufenthaltsgesetzes als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragt werden. Falls die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 30 Monate nicht erfüllt sind, kann die Beschäftigungsduldung verlängert werden.
    Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird der Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis möglich – und damit der unbefristete Aufenthalt in Deutschland.

  • Wer kann die Beschäftigungsduldung beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Ausreisepflichtige Ausländer*innen und ihre Ehepartner*innen bzw. Lebenspartner*innen sowie in der familiären Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern können die Beschäftigungsduldung beantragen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Für den/die Antragsteller*in sind es folgende:

    • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sein.
    • Die Person muss seit mindestens 12 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ausüben.
    • Die Person muss in den letzten 12 Monaten ihren Lebensunterhalt vollständig selbst gesichert haben.
    • Mündliche Deutschkenntnisse auf A2-Niveau müssen nachgewiesen werden durch das Beratungsgespräch in der Ausländerbehörde oder ein Zertifikat. Bestand die Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs, ist Niveau B1 gefordert.

    Für Antragsteller*in, Partner*innen und die gemeinsamen minderjährigen Kinder gilt außerdem Folgendes:

    • Die Einreise muss vor dem 31. Dezember 2022 erfolgt sein.
    • Es dürfen keine Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen (auch für Ehepartner*innen) vorliegen.
    • Die Personen müssen einen Integrationskurs abgeschlossen haben (falls die Verpflichtung hierzu bestand).
    • Kinder im schulpflichtigen Alter müssen den tatsächlichen Schulbesuch nachweisen.
    • Die Identität aller von der Beschäftigungsduldung profitierenden Personen muss geklärt sein.

    Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Was ist die Beschäftigungsduldung?

    Die Beschäftigungsduldung gewährleistet Ausländer*innen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sogenannte Duldung), unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 30 Monaten einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen.

    Werden während der Duldung die genannten Voraussetzungen (siehe FAQ zu Voraussetzungen) nicht oder nicht mehr erfüllt, so wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Mögliche Gründe sind eigenverschuldeter Arbeitsplatzverlust, nach der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis begangene Straftaten (dies gilt auch für Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) oder ein Unterschreiten der geforderten Wochenarbeitszeit.

    Weiterführende Informationen zur Beschäftigungsduldung finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.