- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) bietet die Anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und zur Einstufung dieser Qualifikationen ins deutsche Bildungssystem.
- Das Informationsportal der Bundesregierung „Anerkennung in Deutschland“ bietet Fachkräften, Beratungsstellen und Arbeitgebern berufsspezifische Informationen über Anerkennung, Ansprechpersonen und die nächsten Schritte zur Anerkennung.
- Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ unterstützt bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und hilft Menschen mit Migrationshintergrund, eine bildungsadäquate Beschäftigung zu finden.
- Außerdem bietet die Hotline „Leben und Arbeiten in Deutschland“ von „Make It In Germany“ weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen.
Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Wo kann ich ausländische Bildungsabschlüsse einstufen und anerkennen lassen?
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Gibt es finanzielle Förderungen für die berufliche Anerkennung?
Die Kosten für ein Anerkennungsverfahren können ganz oder teilweise übernommen werden. Über Fördermöglichkeiten informieren und beraten Sie:
- Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK) vor Ort, die Sie mit dem Kammerfinder finden können,
- die Beratungsstellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“. Deren nächstgelegene Beratungsstelle Sie auch über den Anerkennungs-Finder des Portals „Anerkennung in Deutschland“ finden,
- der Foreign Skills Approval der Industrie- und Handelskammer (IHK FOSA),
- das Portal „Anerkennung in Deutschland“ etwa zu Möglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und weitere staatliche Stellen.
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Wer benötigt eine berufliche Anerkennung?
Das hängt von der Reglementierung des Berufs und dem Herkunftsland der Person ab, die Sie einstellen wollen. Ob ein Beruf reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
-Reglementierte Berufe erfordern eine Anerkennung
In reglementierten Berufen darf man in Deutschland nur arbeiten, wenn eine ganz bestimmte Qualifikation vorliegt. Reglementierte Berufe sind rechtlich geschützte Berufe, zum Beispiel aus den Bereichen Sicherheit und Gesundheit.
Wenn Geflüchtete in einem dieser reglementierten Berufe arbeiten möchten, dann brauchen sie unabhängig von Ihrem Herkunftsland – immer – die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation. In reglementierten Berufen wird über die Anerkennung in der Regel bei der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis entschieden.
-Nicht reglementierte Berufe erfordern eventuell eine Anerkennung
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Geflüchtete brauchen keine Anerkennung, um in einem nicht reglementierten Beruf zu arbeiten. Um beispielsweise als Betriebswirtin, Informatiker oder Bäckerin arbeiten zu dürfen, braucht man keine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Es ist aber sinnvoll auch für nicht reglementierte Berufe eine Anerkennung anzustreben. Mithilfe der Berufsanerkennung werden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten eines ausländischen Abschlusses transparent. So lassen sich neue Fachkräftepotenziale erschließen. Mehr Informationen finden Sie hier: www.unternehmen-berufsanerkennung.de/
Für Angehörige von Drittstaaten ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise die Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses zumeist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Zudem kann die Anerkennung hilfreich bei Bewerbungen oder Gehaltsverhandlungen sein. In dem offiziellen Bescheid über die Anerkennung können Unternehmen die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse sofort erkennen. Drittstaaten sind Staaten außerhalb von Europäischer Union (EU), Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
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Ist die berufliche Anerkennung für Geflüchtete möglich?
Ja. Personen, die nach Deutschland geflüchtet sind, können die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Denn: Die berufliche Anerkennung hängt nicht von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ab.
Für den Antrag auf Anerkennung sind bestimmte Dokumente wie das Abschlusszeugnis notwendig. Wenn diese Dokumente fehlen, können beruflichen Fähigkeiten in vielen Fällen auch praktisch nachgewiesen werden. Hier sind je nach Beruf zum Beispiel eine Qualifikationsanalyse, ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung möglich.
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Was ist der Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthalt-EU?
Die Niederlassungserlaubnis sowie der Daueraufenthalt-EU gewähren einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Der Daueraufenthalt-EU greift zudem in der gesamten Europäischen Union (EU). Der Daueraufenthalt-EU empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie eine Arbeitsaufnahme, ein Studium oder eine Ausbildung in einem anderen EU-Staat planen.
Außerdem gibt es folgende Unterschiede:
Niederlassungserlaubnis
- Wohnen und arbeiten in ganz Deutschland
- Ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden
- Erlischt bei 6-monatiger Abwesenheit aus Deutschland
Daueraufenthalt-EU
- Wohnen und arbeiten in ganz Deutschland und in der EU
- Erlischt bei 6-jähriger Abwesenheit aus Deutschland oder bei 12-monatiger
Abwesenheit aus der EU
Voraussetzungen
- 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
Achtung: Die Asylverfahrenszeit wird hier angerechnet, nicht aber Zeiten in Duldung! - Sicherung des Lebensunterhalts
- Gültiger Pass
- Rentenvorsorge: Einzahlung von mindestens 60 Monaten in die gesetzliche Rentenversicherung (Ausnahmen bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen sind möglich)
- Beschäftigungserlaubnis
- Deutschkenntnisse: B1 oder Schulnote 4
- Ausreichender Wohnraum
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Keine Straftaten
Nur bei der Niederlassungserlaubnis
- Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln.
- Ausnahmen beim Anspruch der Rentenvorsorge sind bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen möglich.
- Hinweis: Ausnahmen bei den Voraussetzungen gibt es bei der Gruppe Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge.
Nur beim Daueraufenthalt-EU
- Komplett gesicherter Lebensunterhalt (durch regelmäßige und feste Einkünfte).
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Was bedeutet „sichere Herkunftsstaaten“ und welche Länder sind betroffen?
Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Asylsuchende aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören neben den EU-Staaten auch die Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie Georgien, Moldau, Ghana und Senegal. Im Koalitionsvertrag kündigten CDU, CSU und SPD zudem an, Algerien, Indien, Marokko und Tunesien ebenfalls in die Liste aufnehmen zu wollen.
Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.
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Was bedeuten die einzelnen Aufenthaltstitel wie Gestattung / Duldung / Aufenthaltserlaubnis?
Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das heißt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung wenn gegen die Entscheidung des BAMF Klage eingereicht wird.
Eine Duldung heißt offiziell Aussetzung der Abschiebung. Sie bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (etwa eine schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (zum Beispiel. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.
Einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltspapiere finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.
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Welche Schutzformen können Geflüchtete erhalten und wie unterscheiden sie sich?
Wenn über ein Asylgesuch positiv entschieden wird, kann Geflüchteten eine der folgenden Schutzformen zugewiesen werden. Eine Ausnahme bildet der vorübergehende Schutz, der ohne Asylverfahren gewährt wird.
Asylberechtigung nach § 16a des Grundgesetzes
Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Der Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes
Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes
Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.
Nationales Abschiebeverbot nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes
Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
Menschen, die ab Februar 2022 vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, können den vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland bis zum 4. März 2027. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht notwendig. Dieser Schutztitel beinhaltet eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sowie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).
Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Infografiken Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid und Weg zum vorübergehenden Schutz (Ukraine).
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Lebensunterhaltssicherung bei der Aufhebung einer Wohnsitzauflage
Zielgruppe: Personen in Duldung und im laufenden Asylverfahren
Personen noch in der Aufenthaltsgestattung bzw. in der Duldung, die ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, unterliegen einer Wohnsitzauflage. Für die Aufhebung dieser Wohnsitzauflage kann unter anderem auch die eigene Lebensunterhaltssicherung maßgeblich sein. Da es sich bei der Aufhebung der Wohnsitzlage nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt, ist der Lebensunterhalt nach dem AsylbLG bzw. nach dem SGB XII zu bestimmen.
- Dabei orientieren sich die Leistungen für Personen in den ersten 36 Monaten nach den Regelbedarfssätzen des AsylbLG.
- Nach den 36 Monaten orientieren sich die Leistungen ggf. am SGB XII (sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).
Achtung: Die Aufhebung der Wohnsitzauflage steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
Zielgruppe: Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§ 12a AufenthG)
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG), § 22 AufenthG (humanitäre Aufnahme im Einzelfall) oder 23 AufenthG (Kontingent- oder Resettlementflüchtlinge) unterliegen ggf. einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG.
Die Befreiung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage ist u.a. mit einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 12a Abs. 1 bzw. Abs. 5 S. 1 AufenthG). Hier gelten die Voraussetzungen:
- Das Einkommen liegt in Höhe des Regelbedarfs für das Bürgergeld (siehe Frage 1)
- Das Einkommen wird für die Einzelperson veranschlagt und muss nicht für die Bedarfsgemeinschaft gedeckt sein.
- Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden betragen und die Beschäftigung muss länger als drei Monate andauern.
- Auch ein Ausbildungsplatz ist Grund, die Wohnsitzauflage aufzuheben. Hierfür muss der Lebensunterhalt allerdings nicht gesichert werden.
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Welche besonderen Regelungen gelten für über 45-Jährige?
Lebensunterhaltssicherung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Rechtsgrundlage
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus § 18 Abs 2 Nr. 5 AufenthG. Sie verweist auf die Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
Diese Werte gelten gleichermaßen für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung und mit akademischer Ausbildung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Lebensunterhaltssicherung für Einreisende nach der Westbalkanregelung, als Pflegehilfskraft oder als Berufskraftfahrer*innen
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m.
- § 24a BeschV (Berufskraftfahrer*innen),
- § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) bzw.
- § 22a BeschV (Pflegehilfskraft)
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus §1 Abs. 2 S.1 BeschV.
Der Mindestbetrag ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
- Bei der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme entscheidend.
- Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
