Kategorie: FAQ

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für die Ausbildung (§ 16a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    • Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
    • Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
    • Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
    • Schulische Weiterbildung: 992 € netto

    Rechtsgrundlage

    Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)

    Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:

    • Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
    • Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

    Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):

    BedarfskomponenteBetriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)
    Grundbedarf442 €475 €
    Wohnpauschale380 €380 €
    Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG)+137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht)+137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung)

    Besonderheiten / Hinweise

    • Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
  • Was bedeutet in diesem Kontext die Bedarfsgemeinschaft?

    Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Prüfung in der Regel nicht nur den Lebensunterhalt der antragstellenden Person allein.

    Lebt diese allein, so bildet sie auch allein die Bedarfsgemeinschaft. Teilt sie jedoch ihren Haushalt mit weiteren Personen, mit denen eine wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht, so wird gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ggf.:

    • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
    • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
    • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
    • Unverheiratete, erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
    • (Weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen)

    Hinweis: Sind es die unverheirateten, erwerbfähigen Kinder unter 25, die Leistungen beantragen, so gehören die im Haushalt lebenden Eltern auch zur Bedarfsgemeinschaft.

  • Welche staatlichen Leistungen gelten hingegen als unschädlich?

    Eine Reihe an staatlichen Leistungen gelten nicht als „öffentliche Mittel“ im Sinne des Gesetzes – sie stehen also nicht im Widerspruch zur selbständigen Lebensunterhaltssicherung. Dazu gehören z. B.:

    • Kindergeld
    • Kinderzuschlag
    • Elterngeld
    • Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG), sowie Leistungen nach dem SGB III wie z. B. BAB, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungs- und Übergangsgeld.)
    • Unterhaltsvorschuss
  • Gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG bezogen werden?

    Nein. Wer Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines gesicherten Lebensunterhalts.

    Diese Leistungen gelten als öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG und schließen damit in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus – sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist.

    Zur Erinnerung: Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII können grundsätzlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gesichertem Aufenthalt in Deutschland erhalten. Personen im laufenden Asylverfahren oder mit Duldung erhalten hingegen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

  • Wie berechnet man den Lebensunterhalt?

    Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird immer individuell berechnet. In den meisten Fällen wird dafür geprüft, ob da Einkommen ausreicht, um sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II gedeckt ist – die Prüfung orientiert sich also an der Höhe des Bürgergelds.

    Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:

    1. Feststellung des Bedarfs (Regelbedarfe nach SGBII) PLUS mögliche Mehrbedarfe (z. B. bei einer Behinderung) PLUS Unterkunftskosten).
    2. Feststellung des anrechenbaren Einkommens (Es werden die jeweiligen Freibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen: Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere gestaffelte Freibeträge – zu deren Berechnung siehe im Detail die Broschüre des Paritätischen Gesamtverbands, Seite 11-13.)
    3. Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (Anrechenbare Einkommen MINUS sozialrechtlichen Bedarf. Bei einer positiven Zahl gilt der Lebensunterhalt als gesichert).

    Wichtig: Es geht hier nicht darum, dass diese Mittel tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist die fiktive Berechnung, die die Ausländerbehörde durchführt. Die Bürgergeldbeträge werden lediglich herangezogen, um den individuellen Lebensunterhalt zu ermitteln. Dabei wird geprüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer ohne staatliche Hilfe gesichert ist.

    Generell ist zu beachten:

    • Ein fester Betrag ist in der Regel gesetzlich nicht festgelegt – die Höhe kann je nach individueller Lebenssituation (z.B. Höhe der Miete oder Anzahl der Personen im Haushalt) variieren.
    • Es erfolgt eine Prognoseentscheidung: Die Ausländerbehörde prüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft gesichert ist.
    • In der Regel gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn sie für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gesichert wird.

    Die Lebensunterhaltssicherung ist eine grundsätzliche Voraussetzung für fast alle Aufenthaltstitel – auch dann, wenn dies im jeweiligen Paragrafen nicht explizit erwähnt wird.

    Ausnahmen:

    • Es gibt Aufenthaltstitel, bei denen die Lebensunterhaltssicherung keine Rolle spielt. Dazu gehören Geflüchtete – oder genauer: Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 24, 25 Abs. 1–4b AufenthG) – sowie bestimmte Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.
    • Es gibt Aufenthaltstitel, für die abweichend zur oben genannten Orientierung am Bürgergeld eine andere Vorgabe gilt:
      • Z. B. reicht zum Teil eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ aus (z. B. § 25b AufenthG, §26 Abs. 3 AufenthG, § 12a AufenthG)
      • Z. B. werden Einkommensgrenzen herangezogen, die sich an anderen Werten orientieren (z. B. §§ 16a und 16 g sowie §§ 18a/b 18g oder § 19c AufenthG AufenthG)
      • Zu den jeweiligen Regelungen für die spezifischen Aufenthaltstitel finden Sie im Folgenden detaillierte Informationen.
  • Was versteht man unter einen „gesicherten Lebensunterhalt“

    Der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung vieler Aufenthaltstitel in Deutschland. Grundsätzlich gilt: „Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann“ (§ 2 Abs. 3 AufenthG). (Zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gibt es Ausnahmen: Bestimmt staatliche Leistungen gelten als „unschädlich“ – der Bezug steht also der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht im Weg. Mehr dazu in den folgenden FAQs.)

    Hinweis:
    Im Folgenden geben wir einen Überblick zum Thema Lebensunterhaltssicherung in den Praxisfällen, die in der Beratungspraxis des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge eine wesentliche Rolle spielen. Detailliertere Einblicke in das Thema Lebensunterhaltssicherung bieten die folgenden Materialien:

    Unsere Antworten stützen sich größtenteils auf diese Quellen, die wir auch für die weiterführende Lektüre zur Sicherung des Lebensunterhalts empfehlen.

  • Was hat es mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b bei nachhaltiger Integration auf sich?

    Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25b des Aufenthaltsgesetzes (§ 25b AufenthG) wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder im Besitz einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.
    • ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
      ODER bei einem 6-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre.
    • Erfüllte Passpflicht und geklärte Identität.
      Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
    • Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
      Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
    • Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
    • Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
    • Keine schweren Straftaten.
    • Keine Versagensgründe (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
    • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse. Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.

    Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.  

  • Wann kann man die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragen?

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:

    • sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
    • seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben (Ausnahmen sind möglich bei Krankheiten und Behinderungen).
    • zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind.
    • zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind.
    • die Passflicht erfüllen und deren Identität geklärt ist.
      Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
    • eine positive Integrationsprognose vorlegen (Erwartung einer dauerhaften & vollständigen Integration, nachgewiesen zum Beispiel mit erfolgreichem Schul- oder Ausbildungsabschluss, Sprachkenntnissen, sozialen Kontakte, Vereinstätigkeiten, festem Wohnsitz).
    • keine schweren Straftaten begangen haben.
    • keine Versagensgründe aufweisen (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
    • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise im Bundesgebiet haben.

    Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig Arbeitslosengeld II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.  

    Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Welche Möglichkeiten gibt es über die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinaus, um einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland zu sichern?

    Für Geflüchtete in Duldung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.

    Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).

    Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Wer hat Anspruch auf Familiennachzug? 

    Asylberechtigte, Personen mit Flüchtlingsschutz und Resettlement-Flüchtlinge haben einen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit Abschiebeverbot ist derzeit ausgesetzt. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis ihre Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen ledigen Kindern) in der Regel nicht nach Deutschland nachholen können. Einzige Ausnahme: In Härtefällen kann die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung treffen und den Nachzug doch ermöglichen. 

    Für Personen im Asylverfahren oder mit abgelehntem Asylantrag (Duldung) ist kein Familiennachzug möglich.

    Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

    Hinweis: Die oben genannte Aussetzung des Familiennachzugs ist noch nicht im Infopapier enthalten.