Kategorie: Voraussetzungen für die Einreise und Aufenthaltserlaubnis

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  • Welche Hinweispflichten haben Sie als Betrieb bei Verlängerung, Änderung oder Abbruch der Ausbildung?

    • Vor Beginn der Ausbildung: Als Betrieb müssen Sie Ihrer Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass der/die Auszubildende über einen gültigen Aufenthaltstitel (oder zu Beginn der Ausbildung ein gültiges Visum) verfügt. Bewahren Sie dazu immer eine Kopie des Visums/Aufenthaltstitels mit den Personalunterlagen auf.
    • Während der Ausbildung: Das Einreisevisum gilt in der Regel für 6–12 Monate. Unterstützen Sie Ihre Auszubildenden dabei, möglichst zeitnah einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln. Dieser Aufenthaltstitel gilt dann in aller Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung.
    • Bei Wechsel oder Verlängerung der Ausbildung: Ein Wechsel des Ausbildungsberufs – auch innerhalb des Unternehmens – ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Der Wechsel muss durch die Ausländerbehörde genehmigt und im Aufenthaltstitel angepasst werden. Erst dann ist eine Weiterbeschäftigung möglich. Auch bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer – z. B. wenn die Prüfung wiederholt wird – muss der Aufenthaltstitel angepasst werden.
    • Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung: Hier besteht eine Mitteilungspflicht. Der Abbruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis über den Abbruch an die zuständige Ausländerbehörde gemeldet werden. Mit erfolgreicher Beendigung der Ausbildung ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig. Als Anschlusstitel für Fachkräfte mit absolvierter Berufsausbildung kommt, z. B. der Titel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) in Frage. Dieser Wechsel wird bei der Ausländerbehörde beantragt. WICHTIG: Erst nach diesem Titelwechsel darf die Person bei Ihnen im Betrieb (weiter-)beschäftigt werden. Auch für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber kann nach Abschluss der Ausbildung ein gesonderter Aufenthaltstitel erteilt werden.
  • Bei welchen behördlichen Schritten können Sie Ihre Azubis nach der Einreise unterstützen?

    • Wohnsitz anmelden: Innerhalb von zwei Wochen nach Einreise muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt am Wohnort angemeldet werden. Dafür werden in der Regel ein gültiger Pass, das Visum sowie eine Wohnungsgeberbestätigung (Bestätigung des Vermieters) benötigt.
    • Bankkonto eröffnen: Für die Eröffnung eines Bankkontos werden ein gültiger Reisepass, Visum, ggf. bereits eine Meldebescheinigung und die Steueridentifikationsnummer (wenn schon vorhanden) sowie der Ausbildungsvertrag benötigt. Da die Anforderungen je nach Bank unterschiedlich sein können, ist es ratsam, vorab nachzufragen, welche (zusätzlichen) Unterlagen benötigt werden.
    • Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren: Nach der Anmeldung beim Bürgeramt sollte möglichst zeitnah – spätestens vor Ablauf des Visums – ein Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln.
  • Muss die Ausbildung von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden?

    Ja, die Bundesagentur für Arbeit muss der Einstellung im Falle einer betrieblichen Ausbildung zustimmen – sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, das ist jedoch ein internes Behördenverfahren. 

  • Wie unterscheiden sich das reguläre Visa-Verfahren und das beschleunigten Fachkräfteverfahren?

    Das Verfahren im regulären Ablauf Schritt für Schritt:

    • Kandidat*in beantragt das Visum bei der jeweiligen Auslandsvertretung
    • Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilt Zustimmung (Bereits vor Beantragung des Visums kann eine Vorabprüfung vom Betrieb eingeleitet werden. Damit kann bereits vorab geprüft werden, ob die BA der Beschäftigung zustimmt).
    • Botschaft erteilt ein nationales Visum
    • Kandidat*in reist nach Deutschland ein
    • Kandidat*in beantragt den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde

    Die Dauer des regulären Verfahrens kann je nach Einzelfall variieren. Für die bessere Planbarkeit und rechtzeitige Ankunft Ihres zukünftigen Auszubildenden, besteht die Möglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu nutzen. Das Verfahren dauert dann in der Regel 6-8 Wochen gegen eine Gebühr von 411 Euro.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren Schritt für Schritt:

    • Kandidat*in übermittelt Ihnen, dem Arbeitgeber, eine Vollmacht, um das beschleunigte Fachkräfteverfahren anzustoßen.
    • Liegt die Bevollmächtigung vor, schließen Sie als Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde (Kosten von 411 Euro) und übergeben dieser die erforderlichen Unterlagen für das Verfahren.
    • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Rahmen des Zustimmungsverfahren die Beschäftigungsbedingungen.
    • Nach der Prüfung aller Dokumente und Zustimmung der BA erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum, die Sie im Original an die Kandidat*in weiterleiten.
    • Mit der Vorabzustimmung erhält die Kandidat*in einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums innerhalb von 3 Wochen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb von weiteren 3 Wochen
    • Das Visum wird ausgestellt und die Kandidat*in kann einreisen.
    • Kandidat*in beantragt den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde
  • Was muss bei einer schulischen Ausbildung zusätzlich beachtet werden? 

    Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Visums/eines Aufenthaltstitels nach §16a AufenthG für schulische Ausbildungen unterscheiden sich in gewissen Aspekten von den Voraussetzungen, die für betriebliche Ausbildungen gelten. Diese Unterschiede sind im Wesentlichen:

  • Welche Werte gelten für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung?

    Der Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG gilt in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung. Entsprechend muss auch der Lebensunterhalt h für die gesamte Dauer der Ausbildung nachgewiesen werden.

    Der grundlegende Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung ist der Ausbildungsvertrag. Bei einer geringeren Ausbildungsvergütung kann die Lebensunterhaltssicherung (zusätzlich) anderweitig nachgewiesen werden, wie z. B. in Form eines Sperrkontos oder einer Verpflichtungserklärung.

    Wird zusätzlich ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eingegangen und bereits bei der Visumsbeantragung nachgewiesen, kann das daraus erzielte Einkommen ebenfalls in die Lebensunterhaltssicherung einfließen.

    Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht (eine zusätzliche Quelle ist das Visumshandbuch).

    Die aktuellen Werte für die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts liegen bei (Stand 2025):

  • Wie können Sprachkenntnisse nachgewiesen werden? 

    Für das erfolgreiche Absolvieren einer Berufsausbildung empfehlen wir ein Sprachniveau von B2. Für das Einreisevisum wird ein Sprachniveau von B1 benötigt.

    Das Sprachniveau kann durch Zeugnisse belegt werden (Goethe-Institut, telc GmbH, TestDaF-Instituts, Österreichisches Sprachdiplom, ECL-Prüfungszentrum und Deutsches Sprachdiplom der Kulturministerkonferenz (DSD)). Bitte beachten Sie, dass viele Auslandsvertretungen nur Sprachzertifikate akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Entscheidung über das Visum nicht älter als 12 Monate sind. Zur Sicherheit besuchen Sie die Webseite der zuständigen deutschen Botschaft im Herkunftsland, um sich über etwaige Fristen zu informieren.

    Hinweis: Für Ausbildungen im Pflegebereich ist der Nachweis von Deutschkenntnissen je nach Bundesland auf mind. Niveau B1 bzw. B2 erforderlich.

  • Kann man aus einem anderen Titel in § 16a AufenthG wechseln? / Muss die Titelbeantragung aus dem Herkunftsland des Azubis erfolgen?

    Der Aufenthalt nach § 16a AufenthG kann in Deutschland beantragt werden, wenn der bzw. die Antragsteller*in bereits bei Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel innehat.

    Mit einem Schengen-Visum oder Touristenvisum ist die Beantragung ausgeschlossen.

    Dies trifft nicht auf Staatsangehörige aus Staaten mit privilegiertem Zugang zu – sie dürfen visumsfrei einreisen und den Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen.

    In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfüllt sein.

    Ein Wechsel in den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG ist bspw. aus einem Aufenthaltstitel für einen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG), einem Aufenthaltstitel als Au-Pair (§ 19 AufenthG und § 12 BeschV), zur Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2 AufenthG) bzw. zum Studium (§ 16b AufenthG) oder für einen Sprachkurs (§ 16f AufenthG) möglich.

  • Wie beantragt man das Visum zur Einreise? 

    Das Visum wird durch den angehenden Azubi bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragt.

    Seit dem 01. Januar 2025 ist die digitale Beantragung eines Visums bei allen deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich möglich. Die Unterlagen für das Visum können vor dem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung bereits online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts eingereicht werden (digital.diplo.de).

  • Welche Voraussetzungen müssen Auszubildende erfüllen, um nach § 16a AufenthG einzureisen?

    Vor der Einreise: Für den Erhalt eines Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gelten wie für alle Aufenthaltstitel die folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

    • gültiger Pass
    • keine Einreise- oder Aufenthaltsverbote oder ein Ausweisungsinteresse in Deutschland
    • keine Gefährdung gegen die BRD

    Des Weiteren müssen auch die folgenden speziellen Voraussetzungen erfüllt werden:

    • unterzeichneter Ausbildungsvertrag
    • Nachweis über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (Niveau B1)
    • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (Stand September 2025):
      • 822€ netto/ 1.048€ brutto pro Monat bei betrieblichen Ausbildungen
      • 959€ netto pro Monat bei schulischen Ausbildungen
    • Ggfs. Nachweis eines Schulabschlusses (gilt nicht für betriebliche Ausbildungen)
    • Nachweis über eine gültige Krankenversicherung für den Zeitraum ab Einreise nach Deutschland

    Die Voraussetzungen können im Detail  je nach Herkunftsland variieren. Informieren Sie sich über die genauen Angaben auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.

    Nach der Einreise: In Deutschland müssen Azubis das Einreisevisum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umwandeln. Dies erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hier muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen ein Mietvertrag bzw. eine Wohnungsbescheinigung vorgelegt werden. Bitte fragen Sie sicherheitshalber auch bei der zuständigen Ausländerbehörde nach, ob weitere Unterlagen benötigt werden. Die Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erfolgt gegen eine Gebühr von in der Regel 100 Euro, die Erteilung des Aufenthaltstitels gilt in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer.