Kategorie: Rechtliche Rahmenbedingungen (Einwanderung)

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  • Wie ist der Familiennachzug bei §16a AufenthG geregelt?

    Auch der Familiennachzug ist mit § 16a AufenthG möglich, jedoch nur für Ehepartner*innen, gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen oder minderjährige ledige Kinder. Die Ehe muss bereits vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bestanden haben oder der Azubi ist bereits seit zwei Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. In der Regel müssen die nachziehenden Ehe- oder Lebenspartner*innen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen.

  • Darf mein Azubi mit dem §16a AufenthG ins Ausland reisen?“

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG befähigt zu Reisen ins Ausland und Herkunftsland. Bitte beachten Sie: Wenn sich Ihr Azubi 6 Monate ununterbrochen außerhalb von Deutschland aufhält, erlischt die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

  • Kann mein Azubi im Rahmen des § 16a AufenthG einen vorbereitenden Deutschsprachkurs besuchen?

    Ja. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG kann ihr Azubi einen vorbereitenden Deutschkurs absolvieren. Der Sprachkurs muss mind. 20 Unterrichtseinheiten pro Woche umfassen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Azubis bereits bei der Visumbeantragung für § 16a AufenthG einen Nachweis über die Kursanmeldung und die Bezahlung des Kurses miteinreichen müssen.

    Die Planung eines vorbereitenden Deutschkurses sollten Sie rechtzeitig beginnen. Wenn Sie den Sprachkurs selbst organisieren, sollten Sie darauf achten, dass es sich um einen Vollzeitkurs (20 Unterrichtseinheiten pro Woche) handelt. Handelt es sich um Kurse nach Deutschförderverordnung/ Kurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (B1/B2-Kurse), sind diese kostenfrei. Wird durch den Sprachkurs das B1-Niveau angestrebt, muss der Ausländerbehörde nach erfolgreichem Abschluss des Kurses das B1-Zertifikat vorgelegt werden.

    Für den vorbereitenden Deutschkurs kann Ihr Azubi maximal 6 Monate vor Ausbildungsbeginn einreisen. Zusätzlich zum Sprachkurs kann er/sie eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden/Woche aufnehmen.

  • Kann der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG verlängert werden?

    Ja, der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG kann verlängert werden. Wichtig ist es, in diesem Fall zu beachten, dass Ihr Azubi die zuständige Ausländerbehörde rechtzeitig über eine Verlängerung informiert.
    Für die Verlängerung müssen sowohl das Ausbildungsverhältnis als auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit weiterhin bestehen.
    Für die Beantragung der Verlängerung müssen dieselben Dokumente vorbereitet werden wie zur erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.

  • Gibt es auch einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche in Deutschland?

    Ja. Neben dem Aufenthaltstitel § 16a AufenthG gibt es einen Aufenthaltstitel zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Abs. 1 AufenthG) oder die Chancenkarte (§ 20a AufenthG). Beide Aufenthaltstitel können genutzt werden, um nach Deutschland einzureisen und dort einen Ausbildungsplatz zu suchen. Wurde erfolgreich ein Ausbildungsplatz in Deutschland gefunden und erfüllt der/die Bewerber*in die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG, kann direkt vor Ort in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG beantragt werden.

    Zentrale Voraussetzungen für den Erwerb des Einreisevisums und des Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Abs. 1 AufenthG sind:

    • die Sicherung des Lebensunterhalts (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
    • Deutschkenntnisse auf mind. B1 Niveau
    • ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, oder ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule.
    • Bitte beachten Sie, dass für diesen Aufenthaltstitel eine Altersgrenze von 35 Jahren gilt.

    Für die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • (mindestens) zweijährige Berufsausbildung (Ausland) oder ein Hochschulabschluss
    • Sprachkenntnisse: Englisch B2 oder Deutsch A1
    • 6 Punkte nötig für Erhalt der Chancen-Karte
    • Sicherung Lebensunterhalt (Stand Januar 2025: 1091€ netto pro Monat)
  • Wie lange ist der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG gültig?

    Der Aufenthaltstitel ist in der Regel für die gesamte Dauer der Berufsausbildung gültig – wenn das Ausbildungsverhältnis nicht vorzeitig beendet wird.

  • Wie lange ist das Visum gültig und kann die Ausbildung bereits mit dem Visum begonnen werden?

    Die Gültigkeitsdauer des Visums kann variieren. In der Regel werden die Visa für 3 bis 6 Monate ausgestellt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Visa für ein Jahr oder länger erteilt werden. Die Ausbildung kann bereits mit dem Visum begonnen werden.

    Wichtig: Es ist empfehlenswert, das Visum so früh wie möglich nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umwandeln zu lassen. Notieren Sie sich unbedingt das Ablaufdatum des Visums, damit der Aufenthaltstitel rechtzeitig vor Ablauf des Visums beantragt wird.

  • Was regelt § 16a AufenthG genau?

    Der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG regelt das Aufenthaltsrecht für das Absolvieren einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland.

    Auszubildende haben mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG außerdem die Möglichkeit einen berufsvorbereitenden Deutschkurs vor Beginn der Ausbildung zu absolvieren. Weitere Infos zum vorgeschalteten Sprachkurs finden Sie unter der Frage „Kann mein Azubi im Rahmen des § 16a AufenthG einen vorbereitenden Deutschkurs besuchen?“
    Der § 16a AufenthG regelt zudem die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung von max. 20h/Woche neben der Ausbildung aufzunehmen. Liegt der Nachweis über eine Nebenbeschäftigung bereits bei der Beantragung des Visums vor, kann das Einkommen der Nebenbeschäftigung als ein zusätzlicher Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden.

  • Wer benötigt ein Einreisevisum und wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Absolvieren einer Berufsausbildung in Deutschland?

    Bewerber*innen aus der EU und der EFTA, (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und aus der Schweiz benötigen weder ein Visum zur Einreise, noch müssen sie vor Ort in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Absolvieren einer Berufsausbildung beantragen.

    Bewerber*innen aus den folgenden Ländern brauchen zwar kein Visum zur Einreise, sind jedoch dazu verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen, wenn sie eine Ausbildung absolvieren möchten.

    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Republik Korea
    • Neuseeland
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
    • USA

    Menschen aus allen anderen Drittstaaten benötigen sowohl ein Visum zur Einreise als auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG in Deutschland.