Kategorie: Finanzierung & Fördermöglichkeiten

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  • Welche weiteren Unterstützungsangebote gibt es für Betriebe? 

    Betriebe bzw. eingewanderte Auszubildende können neben BAB weitere Förderangebote in Anspruch nehmen. Die Assistierte Ausbildung (AsA) bietet zum Beispiel umfangreiche Unterstützung in Form von z. B. Sprachunterricht oder fachtheoretischem Nachhilfeunterricht, aber auch sozialpädagogische Betreuung oder Unterstützung für den Ausbildungsbetrieb beim Erstellen von Qualifizierungsplänen.

    Sprachbezogene Unterstützung bieten die Azubi-Berufssprachkurse des BAMF die sich an den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Ausbildungsberufs orientieren und auch Prüfungsvorbereitung umfassen.

    Neben den staatlichen Förderangeboten gibt es z. B. auch das Programm VerA plus des Senior Experten Service. Hier bieten die sog. Senior Expert*innen in Rente kostenlose 1:1-Betreuung, z.B.  Unterstützung bei Ausbildungsinhalten, sprachlichen Schwierigkeiten und sozialen sowie persönlichen Problemen mit Familie, Freunden oder im Betriebsalltag.

  • Dürfen Auszubildende mit § 16a AufenthG Berufsausbildungsbeihilfe oder andere Leistungen beziehen? 

    Ja, Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung mit § 16a AufenthG dürfen grundsätzlich Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.

    Auszubildende in einer schulischen Ausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen BAföG erhalten.

    Bitte beachten: BAB bzw. BAföG können erst im Inland beantragt werden.

  • Können meine Azubis mit § 16a AufenthG während der Ausbildung zusätzlich arbeiten?

    Ja, im Rahmen des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG darf einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgegangen werden. Sie kann jederzeit aufgenommen werden, sofern der Aufenthaltstitel gültig ist. Das heißt, auch vor Beginn der Ausbildung (z. B. während eines vorbereitenden Sprachkurses) kann eine Nebenbeschäftigung aufgenommen werden. Achten Sie dabei immer auf die Nebenbestimmungen im Aufenthaltstitel, um sicher zu gehen, dass die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung vorliegt.

    Wichtig: Eine Nebenbeschäftigung darf nicht Teil der Ausbildung sein und muss in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen – selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Soll die Nebentätigkeit bereits vor oder unmittelbar mit Beginn der Ausbildung aufgenommen werden und dem Lebensunterhalt dienen, ist es erforderlich, den Arbeitsvertrag bereits bei der Beantragung des Visums vorzulegen.

  • Wie weiß ich, ob der Lebensunterhalt für §16a AufenthG gesichert ist?

    Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Weitere Informationen zum Lebensunterhalt finden Sie hier.