Kategorie: Einwanderung in die Ausbildung

  • Was passiert bei einem Ausbildungsabbruch?

    Wird die Ausbildung von Ihrem Azubi vorzeitig abgebrochen oder der Azubi von Ihnen gekündigt, sind Sie als Unternehmen dazu verpflichtet, den Abbruch der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen zu melden. Azubis müssen innerhalb von zwei Wochen die Ausländerbehörde über die Kündigung bzw. den Abbruch in Kenntnis setzen.

  • Was passiert nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung? Kann ich den Auszubildenden mit § 16a AufenthG als Fachkraft direkt weiterbeschäftigen?

    Ja, es ist möglich, dass Sie den/die Auszubildenden nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung weiterbeschäftigen. Aktuell (Stand Juli 2025) ist ein direkter Wechsel in den Titel als Fachkraft (§ 18a AufenthG) nicht möglich. Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG muss mit Vorlauf beantragt und durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Es ist daher besonders wichtig, die Beantragung frühzeitig anzugehen.

  • Welche weiteren Unterstützungsangebote gibt es für Betriebe? 

    Betriebe bzw. eingewanderte Auszubildende können neben BAB weitere Förderangebote in Anspruch nehmen. Die Assistierte Ausbildung (AsA) bietet zum Beispiel umfangreiche Unterstützung in Form von z. B. Sprachunterricht oder fachtheoretischem Nachhilfeunterricht, aber auch sozialpädagogische Betreuung oder Unterstützung für den Ausbildungsbetrieb beim Erstellen von Qualifizierungsplänen.

    Sprachbezogene Unterstützung bieten die Azubi-Berufssprachkurse des BAMF die sich an den Ausbildungsinhalten des jeweiligen Ausbildungsberufs orientieren und auch Prüfungsvorbereitung umfassen.

    Neben den staatlichen Förderangeboten gibt es z. B. auch das Programm VerA plus des Senior Experten Service. Hier bieten die sog. Senior Expert*innen in Rente kostenlose 1:1-Betreuung, z.B.  Unterstützung bei Ausbildungsinhalten, sprachlichen Schwierigkeiten und sozialen sowie persönlichen Problemen mit Familie, Freunden oder im Betriebsalltag.

  • Dürfen Auszubildende mit § 16a AufenthG Berufsausbildungsbeihilfe oder andere Leistungen beziehen? 

    Ja, Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung mit § 16a AufenthG dürfen grundsätzlich Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen.

    Auszubildende in einer schulischen Ausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen BAföG erhalten.

    Bitte beachten: BAB bzw. BAföG können erst im Inland beantragt werden.

  • Können meine Azubis mit § 16a AufenthG während der Ausbildung zusätzlich arbeiten?

    Ja, im Rahmen des Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG darf einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgegangen werden. Sie kann jederzeit aufgenommen werden, sofern der Aufenthaltstitel gültig ist. Das heißt, auch vor Beginn der Ausbildung (z. B. während eines vorbereitenden Sprachkurses) kann eine Nebenbeschäftigung aufgenommen werden. Achten Sie dabei immer auf die Nebenbestimmungen im Aufenthaltstitel, um sicher zu gehen, dass die Erlaubnis zur Nebenbeschäftigung vorliegt.

    Wichtig: Eine Nebenbeschäftigung darf nicht Teil der Ausbildung sein und muss in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen – selbstständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Soll die Nebentätigkeit bereits vor oder unmittelbar mit Beginn der Ausbildung aufgenommen werden und dem Lebensunterhalt dienen, ist es erforderlich, den Arbeitsvertrag bereits bei der Beantragung des Visums vorzulegen.

  • Wie weiß ich, ob der Lebensunterhalt für §16a AufenthG gesichert ist?

    Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Weitere Informationen zum Lebensunterhalt finden Sie hier.

  • Aus welchen Ländern darf rekrutiert werden?

    Prinzipiell können Sie aus allen Ländern weltweit Menschen für die Ausbildung rekrutieren. Informieren sollten Sie sich vorab unbedingt über die Rechtslage im jeweiligen Land und ob eine Rekrutierung für Ihre Branche möglich ist. Beispielsweise dürfen Sie im Bereich der Pflege nicht aktiv aus Staaten rekrutieren, die in der WHO-Liste aufgeführt sind. In diesen Ländern besteht ein explizites Anwerbe- und Vermittlungsverbot für Pflegepersonal – dies gilt explizit auch für die Berufsausbildung.

  • Welche Wege der Rekrutierung gibt es?

    Es gibt unterschiedliche Wege Kandidat*innen für eine Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen im Ausland zu finden. Beispielweise können Sie selbst aktiv rekrutieren, z.B. über Stellenausschreibungen bei „Make it in Germany“ oder durch Rekrutierungsreisen in verschiedene Herkunftsländer.

    Eine weitere Möglichkeit ist es, die Rekrutierung gemeinsam mit Hilfe von Projekten, z.B. der Bundesagentur für Arbeit, zu gestalten. Auch viele Kammern und Berufsverbände unterstützen bei der Rekrutierung aus dem Ausland. Fragen Sie bei Interesse bei der für Sie zuständigen Kammer nach. Ebenso ist das Programm „Passgenaue Besetzung – Willkommenslotsen“ eine Anlaufstelle, um mit potenziellen Azubis in Kontakt zu kommen.

    Ein dritter Weg ist die Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen. Was Sie bei der Zusammenarbeit und Auswahl von Vermittlungsagenturen beachten sollten, finden Sie in unserer Checkliste „Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen“.

  • Welche Hinweispflichten haben Sie als Betrieb bei Verlängerung, Änderung oder Abbruch der Ausbildung?

    • Vor Beginn der Ausbildung: Als Betrieb müssen Sie Ihrer Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass der/die Auszubildende über einen gültigen Aufenthaltstitel (oder zu Beginn der Ausbildung ein gültiges Visum) verfügt. Bewahren Sie dazu immer eine Kopie des Visums/Aufenthaltstitels mit den Personalunterlagen auf.
    • Während der Ausbildung: Das Einreisevisum gilt in der Regel für 6–12 Monate. Unterstützen Sie Ihre Auszubildenden dabei, möglichst zeitnah einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln. Dieser Aufenthaltstitel gilt dann in aller Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung.
    • Bei Wechsel oder Verlängerung der Ausbildung: Ein Wechsel des Ausbildungsberufs – auch innerhalb des Unternehmens – ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Der Wechsel muss durch die Ausländerbehörde genehmigt und im Aufenthaltstitel angepasst werden. Erst dann ist eine Weiterbeschäftigung möglich. Auch bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer – z. B. wenn die Prüfung wiederholt wird – muss der Aufenthaltstitel angepasst werden.
    • Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung: Hier besteht eine Mitteilungspflicht. Der Abbruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis über den Abbruch an die zuständige Ausländerbehörde gemeldet werden. Mit erfolgreicher Beendigung der Ausbildung ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig. Als Anschlusstitel für Fachkräfte mit absolvierter Berufsausbildung kommt, z. B. der Titel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) in Frage. Dieser Wechsel wird bei der Ausländerbehörde beantragt. WICHTIG: Erst nach diesem Titelwechsel darf die Person bei Ihnen im Betrieb (weiter-)beschäftigt werden. Auch für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber kann nach Abschluss der Ausbildung ein gesonderter Aufenthaltstitel erteilt werden.
  • Bei welchen behördlichen Schritten können Sie Ihre Azubis nach der Einreise unterstützen?

    • Wohnsitz anmelden: Innerhalb von zwei Wochen nach Einreise muss der Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt/Bürgeramt am Wohnort angemeldet werden. Dafür werden in der Regel ein gültiger Pass, das Visum sowie eine Wohnungsgeberbestätigung (Bestätigung des Vermieters) benötigt.
    • Bankkonto eröffnen: Für die Eröffnung eines Bankkontos werden ein gültiger Reisepass, Visum, ggf. bereits eine Meldebescheinigung und die Steueridentifikationsnummer (wenn schon vorhanden) sowie der Ausbildungsvertrag benötigt. Da die Anforderungen je nach Bank unterschiedlich sein können, ist es ratsam, vorab nachzufragen, welche (zusätzlichen) Unterlagen benötigt werden.
    • Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren: Nach der Anmeldung beim Bürgeramt sollte möglichst zeitnah – spätestens vor Ablauf des Visums – ein Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln.