Kategorie: Ausbildung

  • Wann kann der Antrag auf Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis gestellt werden?

    Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Frist orientiert sich an dem Datum, das im Ausbildungsvertrag zur Aufnahme der Berufsausbildung genannt wird.

    Wird der Antrag schon früher gestellt, darf die Ausländerbehörde zwar nicht verweigern, ihn entgegenzunehmen – der Antrag entfaltet dann aber keine Schutzwirkung und steht einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Um die Zeit bis zur 7-Monats-Frist zu überbrücken, kommt ein Antrag auf eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in Frage.

    Falls die Ausbildung bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, sollte die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis zeitnah nach dem rechtskräftigen Negativentscheid zum Asylverfahren (also ggf. nach negativem Ausgang eines Klageverfahrens) beantragt werden.

    Wann wird der Antrag bewilligt?
    Sind die Voraussetzungen für die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis erfüllt, können sie frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden.

    Für den einmonatigen Zeitraum, der zwischen der Antragstellung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungs-Duldung / -Aufenthaltserlaubnis entstehen kann, wird eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 erteilt.

    Diese Fristen gelten natürlich nicht, falls die Ausbildung bereits im Asylverfahren begonnen wurde.

  • Was brauche ich für einen Antrag auf Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis?

    Sie brauchen einen formlosen Antrag. Vorlagen stellt bspw. der Flüchtlingsrat Thüringen zur Verfügung: Antrag auf Ausbildungs-Duldung, Antrag auf Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis.

    Bei dualen Ausbildungen benötigen Sie zusätzlich den Ausbildungsvertrag. Dieser muss bei der zuständigen Stelle (z.B. Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer), im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden sein. Dies geht mit einem Stempel „Eingetragen“ auf dem Ausbildungsvertrag. 

    Bei schulischen Berufsausbildungen (z. B. Pflege) müssen Sie den Vertrag mit der jeweiligen Bildungseinrichtung vorlegen. (Sollte der noch nicht geschlossen sein, kann auch die Aufnahmezusage/ Anmeldebestätigung bei der Bildungseinrichtung ausreichen.) Der konkrete Ausbildungsberuf muss hier benannt sein.

  • Welche Voraussetzungen gibt es für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG? 

    Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht.  

    Passpflicht

    Die Mitwirkung bei der Identitätsklärung gilt auch bei der Ausbildungs-Duldung als Voraussetzung. Wer keinen gültigen Nationalpass vorlegen kann, muss demnach bei der Beschaffung von
    Identitätspapieren mitwirken. Das Vorlegen eines gültigen Nationalpasses ist für die Ausbildungs-Duldung jedoch nicht notwendig.

    Für alle Aufenthaltserlaubnisse – also auch für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis – hingegen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, dazu zählt laut § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG explizit auch die Passpflicht.
    In der Praxis kann hier aber ebenfalls die Mitwirkung bei der Identitätsklärung Beachtung finden: Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis kann nach Ermessen erteilt werden, wenn ein Ausländer die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, diese aber nicht zum Erfolg geführt haben. Ein Anspruch besteht also nicht, das BMI gibt jedoch in seinen Anwendungshinweisen zur Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis den Hinweis, dass das Ermessen in diesen Fällen „in der Regel zugunsten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden“
    soll.

    Weiterführende Informationen zur Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten finden Sie in unserem
    Infopapier zum Thema: www.nuif.de/identitaet

    Sicherung des Lebensunterhalts

    Die Sicherung des Lebensunterhalts ist der wesentliche Unterschied in den Voraussetzungen von Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis. Das BMI selbst gibt in den Anwendungshinweisen dazu an: „Ist der Lebensunterhalt im Einzelfall nicht gesichert, wird wie bislang eine Ausbildungs-Duldung erteilt, bei Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis.“
    Dafür wird ein pauschalierender Richtwert herangezogen, der sich am sogenannten „Schüler-BAföG“ orientiert (§ 12 BAföG).

    Aktuell sind das 666 Euro (Stand Juli 2025).

    Wohnt der/die Auszubildende bei seinen/ihren Eltern, reduziert sich dieser Wert auf 276 Euro (Stand Juli 2025). Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.
    Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.

    Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.

    Ggf. muss die Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nachgewiesen werden.

    Der Lebensunterhalt muss prinzipiell aus eigenen Mittel bestritten werden. Allerdings ist der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unschädlich und darf angerechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
    Sollten die Einkünfte des Auszubildenden nicht ausreichen, können Fehlbeträge durch Eigenmittel z.B. auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung gedeckt werden.

  • Welche Voraussetzungen gibt es für eine Ausbildungs-Duldung?

    • Staatlich anerkannte Berufsausbildung: Die Ausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf stattfinden. Es sind sowohl duale als auch schulische Ausbildungen möglich.
      • Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungen finden Sie hier:
        • Bundesweit geregelte Berufe: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BIBB – www.nuif.de/berufebund
        • Auf Länderebene geregelte Berufe: Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen – www.nuif.de/berufeland
      • Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden, wenn die Teilnehmenden sowohl einen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss erwerben.
      • Auch Assistenz- oder Helferausbildungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Frage: Auch hier muss der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sein. Die Ausbildung muss zudem anschlussfähig an einen Ausbildungsberuf sein, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Für diese weiterführende Ausbildung muss
        bereits eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
      • Für die Berufsausbildung muss ein Ausbildungsvertrag bzw. die Anmeldebestätigung an einer Berufsfachschule vorliegen und die Registrierung für das Ausbildungsverhältnis muss bei den zuständigen Stellen (bspw. Kammern) beantragt sein.
    • Rechtskräftig abgelehnter Asylantrag: Zum Zeitpunkt des Antrags muss der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt sein bzw. die Aufenthaltsgestattung erloschen sein – der/die Antragstellende muss in Duldung sein.
      • Achtung: Wenn gegen einen Asylbescheid Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben wird, behalten die Asylsuchenden für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Aufenthaltsgestattung. Die Ausbildungs-Duldung kann in diesem Fall erst beantragt werden, wenn auch das Gerichtsverfahren negativ entschieden wurde.
    • 3 Monate Vorduldungsfrist ODER Ausbildung schon in Aufenthaltsgestattung aufgenommen: Wird die Ausbildung erst in der Duldung aufgenommen, muss vor dem Antrag eine Vorduldungsfrist von 3 Monaten absolviert werden. Wurde die Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens (also in Aufenthaltsgestattung) begonnen, entfällt diese Vorduldungsfrist. In diesem Fall sollte zeitnah die Ausbildungs-Duldung bzw. die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, sobald der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde.
    • Keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen: Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stehen. Beispiele hierfür sind:
      • Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit
      • Ein Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise
      • Die Buchung des Abschiebefluges
      • Die Einleitung eines Dublin-III-Verfahrens (Bestimmung, welcher EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist)
    • Keine Ausschlussgründe:
      • Die antragstellende Person darf nicht in Deutschland sein, nur um Leistungen gemäß des
        Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten.
      • Die Person darf nicht selbstverschuldet aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert haben (bspw. damit, dass sie unzureichend an der Beschaffung von Passpapieren mitwirkt).
      • Für Personen aus sicheren Herkunftsländern sind Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis kaum zugänglich. (Als sichere Herkunftsländer gelten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien), Ghana und Senegal sowie Georgien und die Republik Moldau.
      • Die antragstellende Person darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
      • Die Person darf nicht zu Geldstrafen über 50 Tagessätzen ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
      • Bei offensichtlichem Missbrauch können Ausbildungs-Duldung oder -aufenthaltserlaubnis versagt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ausbildungsverhältnisse nur zum Schein abgeschlossen werden und es von vornherein als offensichtlich ausgeschlossen gewertet wird, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann. Die Ausländerbehörde trägt hierfür die Beweislast. Als Indizien können fehlende Deutschkenntnisse oder wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen herangezogen werden.
      • Die Identität muss geklärt werden.
      • Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis können nicht erteilt werden, wenn ein Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen ist. (Dies gilt insbesondere für Personen im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG).)
    • Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.
  • Was unterscheidet die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) von der Ausbildungs-Duldung (§ 60c AufenthG)? Wo liegen die Vorteile der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist seit 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungs-Duldung. Beide sichern den Aufenthalt in Deutschland während Ausbildung, sofern alle Vorbedingungen erfüllt sind. Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hat jedoch strengere Voraussetzungen (Passpflicht und Lebensunterhaltssicherung, s.u.) und bietet einige Vorteile: 

    • Anders als die Ausbildungsduldung erlaubt es die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis dem Inhaber ins Ausland zu reisen. (Hierbei sind Passpflicht und Visumsbestimmungen beachten. Achtung: kein Arbeiten im (EU-)Ausland ohne Genehmigung.) 
    • Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erleichtert die Aufhebung der Wohnsitzauflage
    • Die Zeit in Aufenthaltserlaubnis wird auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre angerechnet – der Wechsel in einen unbefristeten Aufenthalt wird damit deutlich schneller möglich.
    • Eine Nebenbeschäftigung ist ohne Erlaubnis im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich und muss nicht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen. Im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn bzw. nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung ist die Beschäftigung sogar ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. (Mit der Ausbildungs-Duldung ist die Nebenbeschäftigung nicht weiter geregelt. Sie ist prinzipiell möglich, muss aber gesondert von der Ausländerbehörde erlaubt werden.)
  • Wer kann die Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis beantragen?

    Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und entweder die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen oder das Klageverfahren gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht wurde rechtskräftig beendet.

    Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme sind Ausbildungen, die bereits während des Asylverfahrens, also in Gestattung aufgenommene wurden. Hier entfällt die Vorduldungsfrist. Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis sollte zeitnah erfolgen, nachdem der negative Asylbescheid rechtskräftig geworden ist). Die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen – Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis greift frühestens 7 Monate vor Anritt der Ausbildung. 

  • Was sind Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis? 

    Bei der Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um eine spezielle Duldung bzw. um einen Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber*innen. Sie richten sich an Personen, die eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, gewähren sie einen sicheren Aufenthalt für die Zeit der Ausbildung (in der Regel drei Jahre, aber die Regelung gilt auch für längere und kürzere Ausbildungen). Die Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis greift auch, wenn man eine Ausbildung im Asylverfahren (also mit Aufenthaltsgestattung) begonnen hat und nach einem negativen Asylbescheid beenden möchte.  

    Nach Abschluss der Ausbildung erhalten Sie zunächst für zwei Jahre einen regulären Aufenthaltstitel für die Tätigkeit als Fachkraft im erlernten Beruf. Dieser kann anschließend verlängert werden.  

    Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses zur neueren Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wurde ein Kompromiss gefunden, der vorsieht, dass die beiden sehr ähnlichen Aufenthaltstitel Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis parallel weiterexistieren. Beide bieten sowohl Betrieben wie auch Geflüchteten Rechtssicherheit und Perspektive während und nach der Ausbildung, auch wenn kein Recht auf Asyl vorliegt.  

  • Wie werden Vergütung und Urlaubsanspruch geregelt?

    Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei einer Teilzeitausbildung nicht unterschritten werden darf. Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf dabei nicht höher als die prozentuale Kürzung der Arbeitszeit sein. Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit berechnet: Arbeitet die/der Auszubildende an weniger Tagen in der Woche, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage.  

    Mehr Details zur Teilzeitausbildung finden Sie in unserem Infopapier.  

  • In welchen Berufen kann eine Teilzeitausbildung absolviert werden?  

    Eine Teilzeitausbildung, betrieblich oder schulisch, kann grundsätzlich in allen anerkannten Berufen absolviert werden. Bei schulischen Ausbildungen muss zunächst geklärt werden, ob die jeweilige Schule dieses Format anbietet.  

  • Welche Modelle der Teilzeitausbildung gibt es?

    Grundsätzlich wird bei der Teilzeitausbildung zwischen zwei Modellen unterschieden:   

    Das Modell 1 ist das Komplettmodell:   
    Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für die gesamte Zeit der Berufsausbildung vereinbart.  

    Das Modell 2 ist das Zeitraummodell:   
    Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung vereinbart.