Kategorie: Nachteilsausgleich

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  • Wie ist ein Nachteilsausgleich ausgestaltet?

    Wie der Nachteilsausgleich konkret aussieht, ist abhängig von den Regelungen der Ausbildungsstätte und der Art der Behinderung. Beispielsweise kann es eine Prüfungszeitverlängerung geben oder andere Hilfsmittel oder Vertrauenspersonen können zugelassen werden. So kann für einen hörbehinderten Menschen beispielsweise ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in als Hilfeleistung herangezogen werden. (siehe §65 BBiG Abs.1) Ratsam ist es, sich bei der eigenen Ausbildungsstätte rechtszeitig über die Bestimmungen zu informieren.

    Einen ausführlichen Überblick, welcher Nachteilsausgleich für welche Form der Einschränkung in Frage kommt, bietet die Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) zum Thema.

  • Was ist ein Nachteilsausgleich und wer hat Anspruch darauf?

    Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den Artikel 3 des Grundgesetzes sowie den Paragraphen 65 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und dient der Wahrung von Chancengleichheit. Er soll jegliche Nachteile aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung bei Prüfungen ausgleichen. Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben diejenigen, die eine solche Beeinträchtigung nachweisen können. Psychische Störungen wie Prüfungsangst, kurzfristige körperliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Knochenbruch) und Defizite in der deutschen Sprache sind vom Nachteilsausgleich in der Regel ausgeschlossen. Entsprechende kann Sprachlernenden laut BBiG kein Nachteilsausgleich gewährt werden, während bei Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) durchaus Erleichterungen für die Prüfung möglich sind. Über den Nachteilsausgleich wird in Form von Einzelfallprüfungen durch die zuständige Stelle der betreffenden Ausbildungsstätte entschieden (also z.B. von der Kammer).

    Detaillierte Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie in der Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) zum Thema.