Die zweijährige Aufenthaltserlaubnis für die Fachkrafttätigkeit, die sich an die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis anschließt, kann verlängert werden. Dies ist wiederum um bis zu zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis ist immer zeitlich begrenzt und kann erneuert werden, wenn die Begründung für die Aufenthaltserlaubnis (in diesem Fall Beschäftigung) erhalten bleibt. Spätestens nach fünf Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. (Das bedeutet: Wer eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hatte, wird diesen Wechsel schneller vollziehen können, weil schon die Ausbildung im Status einer Aufenthaltserlaubnis und nicht einer Duldung erfolgt ist.)
Kategorie: Ausbildung
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Gibt es auch ein Anrecht auf den Folgetitel zu Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis („+2“), wenn die Ausbildung bereits im laufenden Asylverfahren abgeschlossen wurde?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch in diesem Fall der Folgetitel erteilt werden. Die Erteilung liegt im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!
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Wie geht es nach der Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis weiter, wenn der Azubi nicht direkt im Ausbildungsbetrieb übernommen wird?
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird für die Suche nach einer Anstellung im Ausbildungsberuf einmalig ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung handelt es sich dabei um eine Duldung (nach § 60c Abs. 6 AufenthG).
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 16g Abs. 5 AufenthG).
Wird dann eine qualifizierte Beschäftigung im erlernten Beruf gefunden, kann der Wechsel in den Folgetitel zu folgen — Details dazu in der Frage „Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter?“
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Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter?
Sowohl Ausbildungs-Duldung, als auch Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sehen nach Abschluss der Ausbildung einen zweijährigen Aufenthaltstitel vor.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wird analog eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, sie ist jedoch in § 16g Abs. 8 AufenthG geregelt. Der Übergang in die Niederlassungserlaubnis ist hier schneller möglich, da bereits für die Zeit der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Die Voraussetzungen für den Folgetitel sind identisch — egal ob die Person aus der Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kommt:
- Die Beschäftigung erfolgt in einem der Ausbildungsqualifikation entsprechenden Beruf.
- Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden.
- Der Lebensunterhalt wird selbstständig gesichert.
- Die Passpflicht ist erfüllt.
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind vorhanden.
- Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.
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Was ist, wenn ein Azubi mit Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis die Prüfung nicht besteht?
Besteht der oder die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss er oder sie einen Antrag stellen, um das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu verlängern – höchstens um ein Jahr. Auch die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis verlängern sich dann um den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung.
Es ist in Ausnahmefällen auch möglich, dass die Ausbildungszeit auf Antrag des/der Auszubildenden bei seiner zuständigen Stelle verlängert wird, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht stattfand – wenn absehbar ist, dass das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird (diese Fälle regelt § 8 Absatz 2 BBiG). Auch dann verlängern sich Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis.
Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung, bis zum 31. Dezember 2025 das Chancen-Aufenthaltsrecht oder bei einem Alter unter 27 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG möglich. Kontaktieren Sie uns in diesem Fall gern!
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Was ist, wenn ein Azubi mit Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis die Ausbildung abbricht oder es für den Ausbildungsbetrieb nicht passt?
Unabhängig davon, warum und von wem die Ausbildung vorzeitig beendet wird, wird für Personen in Ausbildungs-Duldung einmalig für 6 Monate eine Duldung zur Suche einer neuen Ausbildungsstelle gewährt. Dasselbe gilt für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis, hier wird für 6 Monate einmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Es gilt die Mitteilungspflicht der Bildungseinrichtung!
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich (i.d.R. innerhalb von zwei Wochen) schriftlich oder elektronisch hiervon zu unterrichten. Diese Verpflichtung gilt auch für Berufsfachschulen oder vergleichbare Einrichtungen.
Kommt die Bildungseinrichtung dieser Verpflichtung nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann.
Mitzuteilen sind:
- Name und Vorname des Azubis
- Staatsangehörigkeit des Azubis
- Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs
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Ich habe bereits Ausbildungen begonnen und abgebrochen oder in meinem Ausbildungsberuf bereits im Herkunftsland ausgeübt. Ist damit eine Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen?
Wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen, die der Auszubildende selbst zu verantworten hatte, können von Ausländerbehörden als Indiz für einen „offensichtlichen Missbrauch“ gewertet werden und damit einen Ausschlussgrund für Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis darstellen.
Auch umfangreiche Berufserfahrung im Ausbildungsberuf durch langjährige, einschlägige Tätigkeit im Ausland kann dazu führen, dass die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ausbildung nur für den Zweck der Aufenthaltssicherung und nicht für den Erwerbs von beruflichen Fähigkeiten ergriffen wird.
Sogenannte Zweitausbildungen sind aber nicht prinzipiell ein Indiz für einen offensichtlichen Missbrauch. Wichtig ist, dass die Ausbildung eine berufliche Qualifikation außerhalb des bisherigen Ausbildungsbereichs oder über die bisherige berufliche Tätigkeit hinaus vermittelt. In diesem Fall sollte direkt im Antrag erläutert werden, welche zusätzlichen Qualifikationen mit der Ausbildung angestrebt werden bzw. welche Gründe möglichen vorangehenden Ausbildungsabbrüchen zugrunde lagen.
In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern finden Sie weitere Informationen: vom Dezember 2019, Seite 8 sowie vom Juni 2024, Seite 82.
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Kann man Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis auch für Ausbildungen in Teilzeit, duale Studiengänge, Assistenz- oder Helferausbildungen oder eine Einstiegsqualifizierung (EQ) beantragen?
- Ausbildung in Teilzeit: Dies ist für die Ausbildungs-Duldung möglich, für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wird jedoch die Lebensunterhaltssicherung schwierig zu erreichen sein.
- Duales Studium: Voraussetzung ist, dass parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Teilnehmenden sowohl einen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss erwerben.
- Assistenz- oder Helferausbildung: Auch hier muss der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sein. Die Ausbildung muss zudem anschlussfähig an einen Ausbildungsberuf sein, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Für diese weiterführende Ausbildung muss bereits eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.
- Einstiegsqualifizierungen (EQ): Die EQ und andere Qualifizierungsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. Manche Ausländerbehörden vergeben hierfür eine Ermessensduldung, um die Zeit bis zur regulären Ausbildung zu überbrücken.
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Welche Fördermöglichkeiten können Azubis für ihre Lebensunterhaltssicherung in der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis geltend machen?
Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG muss der Lebensunterhalt gesichert sein (siehe oben zu den Voraussetzungen). Sollte das Ausbildungsgehalt dafür nicht reichen, kommt eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung in Frage, um zusätzliches Einkommen zu sichern.
Bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen können ohne Probleme zur Lebensunterhaltssicherung hinzugezogen werden:
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder andere Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGBIII (z.B. Zuschüsse zu Fahrtkosten)
- Wenn Anspruch auf BAB besteht, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden (Bürgergeld).
Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung nicht greift:
- während des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit
- bei Ausbildungsabbruch und -wechsel, während der Suche nach einem neuen Ausbildungsverhältnis
- im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn
In allen drei Fällen wird ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
In den ersten beiden Fällen gilt zudem die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung – also auch über die 20 Stunden Nebenbeschäftigung hinaus.
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Welche Bedeutung haben Identitätsklärung und Passpflicht für die Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis?
Bereits während des Asylverfahrens sind Geflüchtete, die keinen gültigen Pass vorlegen können, dazu verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Zum Kontakt zur Vertretung ihres Heimatlandes können sie in dieser Phase allerdings noch nicht verpflichtet werden. Insbesondere nach einem negativen Bescheid müssen sie dann aber bei der zuständigen Botschaft ggf. sogar über das Heimatland einen Pass (oder ggf. einen alternativen Identitätsnachweis) beantragen.
Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sowie den Übergang aus der Ausbildungs-Duldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d („+2“), ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollten sich die Betroffenen so früh wie möglich um einen Pass bzw. Passersatzpapier kümmern. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise (Hinweis: Unsere Webinare sind nur für Mitgliedsunternehmen zugänglich).
